Steuertrick 1: Längere Arbeitsplatz-Fahrten auswählen
Ein Arbeitnehmer kann für jeden Arbeitstag, an dem die Fahrt zur Arbeit zurückgelegt wurde, 30 Cent pro Kilometer von der Steuer absetzen. Mit der Entfernungspauschale ist es daher möglich, die Kosten für den Arbeitsweg steuerlich geltend zu machen. Ein “Umweg” zum Arbeitsplatz kann sich dabei zeitlich und finanziell lohnen. Die Vorgabe, dass dabei mindestens 20 Minuten Zeit gespart werden muss, gilt nicht mehr. Wenn ein längerer und offensichtlich verkehrsgünstigerer Weg tatsächlich regelmäßig genutzt wird, kann dieser angegeben werden.
Sparpotenzial: sehr hoch
Schwierigkeitsgrad: gering
Rechenbeispiel:
- Längerer Fahrweg über die Autobahn: 8 km
- Zeitersparnis: 15 Minuten
- 220 Arbeitstage pro Jahr
- Höhere Werbungskosten: 528 Euro
Steuertrick 2: Reinigungskosten für Berufskleidung als Werbungskosten absetzen
In einigen Berufen ist die Arbeitskleidung Pflicht, wie zum Beispiel in der Gastronomie, bei Polizisten, Piloten, Fluglotsen, Bahnkontrolleure, Hotelangestellte, der Feuerwehr, Geistlichen, Krankenschwestern oder Ärzten. Das Finanzamt erkennt Uniformen, eine Kleidung mit dauerhaft angebrachten Firmenlogo oder Schutzkleidung (wie bei Gärtner- oder Handwerkerberufe) als Berufskleidung an. In diesem Fall können die Kosten der Reinigung als Werbungskosten abgesetzt werden, indem die Quittungen einfach aufgehoben und bei Bedarf eingereicht werden.
Das ist sogar dann möglich, wenn man die Kleidung selbst wäscht. Hier muss der Anteil der Berufskleidung aus der gesamten Wäsche nachgewiesen werden.
Für die Reinigungskosten in einem Einpersonenhaushalt gilt bei einer Buntwäsche à 60 Grad eine Pauschale von 76 Cents pro Kilo, 48 Cents pro Kilo in einem Zweipersonenhaushalt.
Rechenbeispiel:
Angenommen man wohnt alleine, arbeitet abzüglich des Urlaubs 46 Wochen im Jahr und wäscht seine ca. 3 Kilogramm schwere Arbeitskleidung einmal pro Woche, kommt man auf folgendem Betrag:
46 Wochen x 0,76 Euro x 3kg = 104,88 Euro.
Sparpotenzial: gering
Schwierigkeitsgrad: mittel bis hoch
Steuertrick 3: Sachspenden als Sonderausgaben vermerken
Dass der Staat spendenfreudige Steuerzahler fördert, ist bekannt. Dabei kann man nicht nur Geldspenden in seiner Steuererklärung angeben. Auch Sachspenden, inklusive gebrauchte Gegenstände, werden als Sonderausgaben anerkannt. Dafür muss der Marktwert geschätzt und auf Verlangen nachgewiesen werden. Hierzu reicht zum Beispiel eine Recherche im Internet um die Vergleichswerte, wie zum Beispiel auf Ebay Kleinanzeigen, zu etablieren. Sogar den Zeitaufwand im Ehrenamt kann man als Spende absetzen.
Wichtig ist, dass die Spende für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins genutzt wird. Möchte man zum Beispiel seinem Sportverein Trikots spenden, so lässt man sich vom Verein dafür eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, die als Spendennachweis dient.
Sparpotenzial: mittel
Schwierigkeitsgrad: leicht
Steuertrick 4: Die Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen
Muss das Haustier während des Urlaubs zu Hause bleiben, lohnt es sich eine Tierbetreuung oder einen Hundesitter aufzusuchen. Denn die Betreuung lässt sich als haushaltsnahe Dienstleistung eintragen. Voraussetzung ist, dass das Tier in den eigenen vier Wänden versorgt wird. Absetzbar sind Fahrt- und Arbeitskosten, Futter oder Katzenstreu wiederum nicht. Hierfür muss man für die Aufwendung eine Rechnung erhalten haben und die Überweisung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweisen können.
Sparpotenzial: gering
Schwierigkeitsgrad: mittel
Steuertrick 5: Eigenbeleg als Quittung
Fehlen für einzelne Ausgaben die erforderlichen Nachweise, muss man die Kosten nicht automatisch aus der eigenen Tasche zahlen. Es bleibt noch die Möglichkeit, den Beweis mittels „Eigenbeleg“ anzutreten. Auf dem Beleg müssen der Name und die Anschrift des Zahlungsempfängers, die Art, der Preis und das Datum der Aufwendung genannt sowie eine Unterschrift hinterlassen werden.
Grundsätzlich sollten Eigenbelege eher die Ausnahme und nicht die Regel sein, das heißt es sollte ein Eigenbeleg nur erstellt werden, wenn die Quittung versehentlich weggeworfen wurde oder unleserlich ist, oder wenn es für die Ausgaben nie einen Beleg gab, wie zum Beispiel beim Kauf eines Regals als Arbeitsmittel auf dem Flohmarkt oder Ebay Kleinanzeigen. Deswegen ist es wichtig, immer einen Grund zu nennen, der die Ausstellung des Eigenbeleges legitimiert, es hilft auch die Transaktion mittels eines Kontoauszuges nachzuweisen. Ansonsten erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an.
Sparpotenzial: hoch
Schwierigkeitsgrad: hoch
Über das Unternehmen Taxfix
Taxfix wurde von Mathis Büchi und Lino Teuteberg in Berlin in 2017 gegründet. Gemeinsam haben die beiden bereits Smallpdf gegründet, das mit über 500 Millionen Nutzern erfolgreich am Markt besteht. Das Taxfix-Team besteht aus mehr als 100 Mitarbeitern und setzt sich unter anderem aus Steuerberatern, Juristen, Marketingexperten und Entwicklern zusammen. So ist sichergestellt, dass alle Inhalte der App wie auch der Website immer aktuell, geschützt und steuerrechtlich korrekt sind. Das Unternehmen wird von den Investoren Creandum und Redalpine unterstützt. www.taxfix.de