Einkünfte
Folgende Einkunftsarten unterliegen nach § 2 EStG der Einkommenssteuer:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
Einkünfte sind in den ersten drei Einkommensfällen der Gewinn (Gewinneinkommensart).
Bei anderen Einkunftsarten sind die Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Wenn dein Einkommen aus dem aus der natürlichen Energie des Bodens gewonnenen Produkt erwirtschaftet wird, so handelt es sich um das Einkommen der Land- und Forstwirtschaft. Hierzu zählen beispielsweise Einkünfte aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Tierzucht, Jagt oder auch aus Imkerei.
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus dieser Tätigkeit entstehen, wenn eine Person ein Unternehmen betreibt, das Waren kauft und verkauft. Das können zum Beispiel Kaufleute, Handwerker*innen, Handelsmakler*innen, etc. sein.
Eine gewerbetreibende Person ist jemand, der folgende Kriterien erfüllt:
- Selbstständigkeit
- Gewinnerzielungsabsicht
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
- Nachhaltigkeit
3. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit:
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind in erster Linie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Hierzu zählen zum Beispiel selbständige Ärzt*innen, Heilpraktiker*innen, Architekt*innen, Steuerberatende, Wirtschaftsprüfende, Rechtsanwält*innen und Journalist*innen.
Auch Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, beispielsweise Löhne und Gehälter für Testamentsvollstreckung, Hausverwaltung und Aufsichtstätigkeit zählen dazu.
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit:
Hierzu zählen die Einkünfte der „klassischen“ Arbeitnehmenden, Angestellten und Beamten.
Jedoch können auch Personen, die nicht angestellt oder verbeamtet sind, Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit beziehen. Das ist der Fall, wenn sie beispielsweise laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung oder Witwen- und Waisengeld beziehen.
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Alle Einkünfte, die aus Kapitalvermögen erzielt werden, fallen hierunter. Als Beispiel sind hier Zinsen, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Aktien/Fonds etc. zu benennen.
Seit 2009 greift die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent, die die Gewinne beim Verkauf durch die Banken direkt vereinnahmt.
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Hierzu gehören alle Einkünfte aus der Übertragung von Sachwerten. Das kann ein Haus, eine Wohnung, ein Grundstück, etc. sein.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich um die Bereitstellung einer nicht monetären Sache handelt, für die eine Gebühr erhoben wird.
7. Sonstige Einkünfte:
Viele Menschen glauben, dass der Begriff „sonstige Einkünfte“ alle Einkünfte bezeichnet, die nicht in die ersten sechs Kategorien passen. Dies ist nicht der Fall. Als sonstige Einkünfte gelten nur die in § 22 EStG genannten Einkünfte – alle anderen Einkünfte werden unterschiedlich besteuert. Konkret handelt es sich hierbei um folgende Einkünfte:
- Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
- Einkünfte aus bestimmten Leistungen
- Einkünfte aus Leistungen eines Versorgungsausgleichs
- Einkünfte aus Versorgungsleistungen
- Einkünfte aus Unterhaltsleistungen
- Einkünfte aus wiederholten Bezügen
- Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen
- Einkünfte aus Abgeordnetenbezügen