Gütergemeinschaft & Zugewinngemeinschaft – was gibt es bei der Steuererklärung zu beachten?
Deins ist jetzt auch meins – oder doch nicht?
Die Vorstellungen vom Eherecht werden, gerade bei jungen Leuten, oft stärker durch Fernsehserien geprägt, als durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Das führt dazu, dass viele Paare nach der Hochzeit davon ausgehen, jetzt in Gütergemeinschaft zu leben.
Dabei ist das nur dann der Fall, wenn das Paar dies im Ehevertrag so vereinbart hat, was aber nur selten zutrifft. Denn das BGB kennt neben der Gütergemeinschaft (§§ 1415 BGB ff.) noch zwei weitere Formen des Güterstandes, die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 BGB ff.) und die Gütertrennung, die weit häufiger praktiziert werden.
Die Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft ist das gesetzliche Normalstatut. Das heißt, dieser Güterstand gilt immer dann, wenn du „ganz normal“ heiratest und keinen ergänzenden privaten Ehevertrag abschließt. Das ist übrigens auch nach der Ehe noch jederzeit möglich.
Beispiel:
Lisa Müller und Paul Meier sind Eltern einer gemeinsamen Tochter und haben im Jahr 2010 geheiratet. Damals gehörte Lisa ein kleines Haus im Speckgürtel von Berlin, das sie von ihren Eltern geerbt hat. Der Wert belief sich zum Zeitpunkt der Eheschließung auf 600.000 Euro.
Paul hatte von seinen Eltern zum Studienbeginn ein kleines Studierendenapartment auf dem Prenzlauer Berg geschenkt bekommen, das am Hochzeitstag 130.000 Euro wert war. 2020 lassen sich die beiden scheiden. Lisas Elternhaus wurde 2016 durch einen Sturm beschädigt und von ihr nicht wieder richtig instand gesetzt. Der Wert ist deshalb auf 520.000 Euro gesunken. Paul profitierte dagegen von den explodierenden Immobilienpreisen in Berlin. Sein Apartment ist 2020 schon 200.000 Euro wert.
Lisas Vermögen hat sich während der Ehe verringert, da eine Vermögensminderung aber unberücksichtigt bleibt, beträgt ihr Zugewinn, den sie mit ihrem Ehegatten teilen muss, null. Paul erhält also die Hälfte von Null und damit gar nichts. Lisa hat da schon mehr Glück. Pauls Vermögen ist um 70.000 Euro gestiegen. Diesen Zugewinn muss er mit ihr teilen, sie erhält also einen Zugewinnausgleich von 35.000 Euro.
Die Gütergemeinschaft
Paare, die einen Ehevertrag schließen und Gütergemeinschaft vereinbaren, verlieren die alleinige Verfügungsgewalt über ihr Vermögen, das zum Gesamtgut wird. Paul kann dann nach der Eheschließung sein Apartment nicht eigenmächtig in eine Ferienwohnung umwandeln, da es ihm nicht mehr alleine gehört. Gleichermaßen kann Lisa nach dem Sturmschaden nicht mehr alleine entscheiden, ob und wie das Haus repariert wird, weil Paul jetzt Miteigentümer ist.
Ehegatten, die sich nicht einigen können, bleibt dann nur der Weg zum Familiengericht. Im Fall einer Scheidung wird das Vermögen geteilt. Im obigen Beispiel hätte das Paar zum Zeitpunkt der Scheidung ein Gesamtvermögen von 720.000 Euro besessen. Davon würden Paul 360.000 Euro zustehen, obwohl er nur 130.000 Euro mit in die Ehe gebracht und nur weitere 70.000 hinzugewonnen hat. Lisa würde die Gütergemeinschaft dagegen 160.000 Euro ihres ererbten Vermögens kosten.
Die Gütertrennung
Bei der Gütertrennung wirtschaften die Eheteile völlig unabhängig voneinander. Jeder behält die unbeschränkte Verfügungsgewalt über sein Vermögen, im Scheidungsfall erfolgt kein Zugewinnausgleich.
Lisa hätte also ihr Haus und Paul sein Apartment behalten, es wäre zu keinerlei Ausgleichszahlungen gekommen. Problematisch wird bei diesem Güterstand im Trennungsfall allenfalls noch die Aufteilung des gemeinsamen Hausstandes, die auch bei Gütertrennung nach § 1361a BGB erfolgt, sofern die Ehegatt*innen nichts anderes vereinbart haben.
Streit gibt es hier oft, da auch Haustiere wie Sachen behandelt und zum Hausrat gezählt werden. Das Familiengericht muss einen Hund deshalb wie einen Kühlschrank behandeln und kein Umgangs- oder Besuchsrecht gewähren. Es sei denn, das Paar hat vertraglich eine andere Regelung getroffen. Die gemeinsame „Adoption“ eines geliebten Vierbeiners ist deshalb ein guter Grund, doch noch über einen Ehevertrag nachzudenken. Das Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder kann hier übrigens auch geregelt werden, was einen weiteren Streitpunkt entfallen lässt.
Hat der Güterstand Auswirkungen auf die Einkommensteuer?
Eheteile, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben gemäß § 26 EStG die freie Wahl zwischen einer Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting) und einer Einzelveranlagung.
Das Ehegattensplitting lohnt sich immer dann, wenn ein Eheteil deutlich mehr verdient, als der andere. Zum Beispiel, weil einer von beiden nur in Teilzeit arbeitet, um sich um den Haushalt und das gemeinsame Kind zu kümmern. Der zivilrechtlich vereinbarte Güterstand spielt hier aber keine Rolle.
Auch eine Steuererstattung steht dann beiden Ehepartner*innen zu. Die strikte zivilrechtliche Gütertrennung wird in diesen Punkten von der Abgabenordnung durchbrochen und verdrängt. Das Paar kann aber im Ehevertrag regeln, wie es mit solchen Forderungen und Verbindlichkeiten im Innenverhältnis, also untereinander, verfahren will.
Hat der Güterstand überhaupt steuerliche Konsequenzen?
Anders als bei der Einkommensteuer hat der Güterstand bei der Erbschaftsteuer unter Umständen massive Auswirkungen. Der Zugewinnausgleich erfolgt auch im Todesfall steuerfrei, entfällt aber bei Gütertrennung. Das wird immer dann relevant, wenn das zu vererbende Vermögen so groß ist, dass der Erbschaftssteuer-Freibetrag für Ehepaare von 500.000 Euro nicht ausreicht.
Greifen wir nochmal unser obiges Beispiel auf. Dieses Mal hat Lisa aber eine Villa im Wert von 1,5 Millionen Euro geerbt und verunglückt 2018 tödlich. Paul erbt dann neben der gemeinsamen Tochter ein Viertel des Vermögens, also 375.000 Euro und liegt damit noch unter dem Steuerfreibetrag. Lebten die beiden in Zugewinngemeinschaft hat er außerdem Anspruch auf ein weiteres Viertel von Lisas Vermögen. Er erhält also noch einmal 375.000 Euro als Zugewinnausgleich im Todesfall, auf den keine Erbschaftsteuer anfällt. Paul kann also die Hälfte von Lisas Vermögen in Höhe von 750.000 Euro vereinnahmen, ohne Erbschaftssteuer zu zahlen.
Hätten die beiden Gütertrennung praktiziert und Lisa ihm per Testament die Hälfte ihres Vermögens hinterlassen, dann hätte Paul dagegen nur 500.000 Euro erbschaftssteuerfrei vereinnahmen können und die restlichen 250.000 Euro versteuern müssen.