Erika Küspert
Veröffentlicht am: 27.03.2025
Aktualisiert am: 27.03.2025
Lesezeit: 4 Minuten
Wartezeit in der Rentenversicherung: Was du wissen solltest
Die Wartezeit ist ein Begriff, der in der gesetzlichen Rentenversicherung eine zentrale Rolle spielt – auch wenn er leicht missverstanden werden kann. Denn es handelt sich dabei nicht um eine klassische Wartefrist, sondern um eine Mindestversicherungszeit. Diese musst du erfüllen, um überhaupt bestimmte Rentenleistungen beanspruchen zu können.
Erika Küspert
Veröffentlicht am: 27.03.2025
Aktualisiert am: 27.03.2025
Lesezeit: 4 Minuten
Was bedeutet Wartezeit genau?
Die Wartezeit bezeichnet die Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlich relevanten Zeiten, die du im Laufe deines Erwerbslebens sammelst. Es geht also nicht um ein „Warten“ im eigentlichen Sinn, sondern darum, ob du lange genug in die Rentenversicherung eingezahlt hast – oder dir Zeiten angerechnet wurden.
Ein Beispiel: Für die Regelaltersrente brauchst du mindestens 60 Kalendermonate (das entspricht 5 Jahren) mit anrechenbaren Versicherungszeiten.
Unser Tipp: Lass deine bisher erreichte Wartezeit regelmäßig prüfen – am besten direkt bei der Deutschen Rentenversicherung . So weißt du genau, wo du stehst und ob Handlungsbedarf besteht.
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Welche Wartezeiten gibt es?
Je nach Rentenart gelten unterschiedliche Wartezeiten:
Wartezeit | Benötigte Monate | Gilt für... |
Regelwartezeit | 5 Jahre (60 Monate) | Regelaltersrente, Rente wegen Erwerbsminderung, kleine Witwen-/Witwerrente |
Besondere Wartezeit | 15 Jahre | Rente bei Erwerbsminderung mit besonderen Voraussetzungen |
Erweiterte Wartezeit | 20 Jahre | Erwerbsminderungsrente in Sonderfällen (z. B. Reha) |
Lange Wartezeit | 35 Jahre | Altersrente für langjährig Versicherte |
Besonders lange Wartezeit | 45 Jahre | Abschlagsfreie Altersrente ab 63 für besonders langjährig Versicherte |
Wichtig: Gerade bei der Erwerbsminderungsrente reicht die 5-jährige Wartezeit nur, wenn du zusätzlich in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hast.
Welche Zeiten zählen zur Wartezeit?
Nicht nur klassische Erwerbszeiten mit Pflichtbeiträgen fließen ein. Auch viele andere Zeiten können angerechnet werden – darunter:
- Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Ausbildung oder selbstständiger Tätigkeit
- Kindererziehungszeiten, in der Regel bis zum 3. Lebensjahr
- Pflegezeiten, wenn du Angehörige zuhause pflegst
- Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld I
- Schul- oder Studienzeiten (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Wehr- oder Zivildienst
- Ersatzzeiten, etwa bei politischer Verfolgung in der DDR
- Freiwillige Beiträge, wenn sie sinnvoll kombiniert werden
Ein Sonderfall sind Berücksichtigungszeiten, etwa für Kindererziehung oder häusliche Pflege. Sie zählen nicht direkt zur Wartezeit, können aber bei bestimmten Rentenarten eine Rolle spielen – wie zum Beispiel bei der abschlagsfreien Rente mit 63.
Wie kannst du deine Wartezeit prüfen?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, deine persönliche Wartezeit zu ermitteln:
- Über den Versicherungsverlauf oder die Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung
- Online auf www.rentenversicherung.de
- Per Antrag auf Kontenklärung
- Über das neue Rentenportal: www.rentenuebersicht.de
Unser Tipp: Lass deinen Versicherungsverlauf frühzeitig prüfen und ergänze lückenhafte Zeiten – zum Beispiel Schulbesuche oder Elternzeiten. So stellst du sicher, dass keine Monate ungenutzt bleiben.
Häufige Fragen zur Wartezeit
Zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit?
Ja – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld I sind anrechenbar, ebenso Krankengeldzeiten bei Arbeitsunfähigkeit. Arbeitslosengeld II (Hartz IV) hingegen zählt nur, wenn Rentenbeiträge gezahlt wurden – was seit 2011 meist nicht mehr automatisch geschieht.
Was gilt bei Minijobs?
Nur Minijobs mit Rentenversicherungspflicht zählen. Wer sich von der Versicherungspflicht befreien lässt – was viele tun – sammelt keine Wartezeitmonate. Deshalb lohnt es sich, den Eigenanteil zu zahlen, wenn du langfristig denkst.
Was ist mit Zeiten im Ausland?
Auch Auslandszeiten können angerechnet werden – sofern du in einem EU-Land oder einem Vertragsstaat (z. B. Schweiz, USA, Kanada) gearbeitet hast. Die Rentenversicherung prüft dann, ob deine Zeiten zusammengezählt werden können.
Beispiel: Du hast 36 Monate in Deutschland und 24 Monate in Spanien gearbeitet – dann gilt die Wartezeit von 5 Jahren als erfüll
Disclaimer
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