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Steuerbescheinigung und Anlage KAP

Erträge, die du mit deinem Ersparten erwirtschaftest, musst du versteuern. Damit du nicht zu viel zahlst, erläutern wir dir in diesem Beitrag, was es mit der Jahressteuerbescheinigung auf sich hat.
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Die jährliche Bescheinigung der Bank

Einmal im Jahr sendet dir deine Bank deine Jahressteuerbescheinigung für das vorangegangene Kalenderjahr zu. Das geschieht meist zu Beginn eines Kalenderjahres. Mit diesem Dokument kannst du kontrollieren, wofür und in welcher Höhe deine Bank Kapitalertragsteuer abgeführt hat.

Viele Banken verschicken diese Steuerbescheinigung unaufgefordert. Bei manchen Banken kannst du sie auch selbst in deinem Online-Banking-Portal herunterladen. Falls beides nicht zutrifft, musst du sie bei der jeweiligen Bank anfordern. Das kannst du formlos per E-Mail oder durch einen Anruf im Service-Center erledigen.

Eine Aufbewahrungspflicht für diese Bescheinigung besteht für dich nicht. Du kannst auch jederzeit ein weiteres Exemplar bei deiner Bank anfordern. Während dir die erste Bescheinigung stets kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss, verlangen einige Kreditinstitute für Zweitausfertigungen aber Gebühren. Wenn dir Papierunterlagen schnell abhandenkommen, mach einfach ein Foto mit dem Handy und schick es per E-Mail an dich selbst.

Wofür benötigst du diese Bescheinigung?

Diese Steuerbescheinigung hilft dir beim Ausfüllen der Anlage KAP deiner Einkommensteuererklärung. Da es sich bei der Kapitalertragsteuer um eine Abgeltungssteuer handelt, musst du die Anlage KAP nicht zwingend abgeben, sofern du deine Finanzgeschäfte über eine inländische Bank abgewickelt hast.

In den folgenden Fällen lohnt es sich aber für dich, da du mit einer Steuererstattung rechnen kannst:

Du hast keinen oder einen zu geringen Freistellungsauftrag gestellt.
Du erfüllst die Voraussetzungen für eine Nichtveranlagungsbescheinigung, hast aber keine beantragt oder nicht eingereicht.
Du hast bei einer Bank Gewinne, bei einer anderen aber Verluste aus Wertpapiergeschäften realisiert.
Einer deiner Banken ist ein Abrechnungsfehler zu deinen Ungunsten unterlaufen.

Darüber hinaus lohnt es sich, eine Einkommensteuererklärung nebst Anlage KAP abzugeben, wenn du so wenig verdienst, dass dein individueller Steuersatz unterhalb 25 Prozent liegt. Bei Alleinstehenden lohnt sich das bei einem Jahreseinkommen bis ca. 17.000 Euro.

In diesem Fall musst du die sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Dazu setzt du einfach ein Kreuzchen im entsprechenden Feld der Anlage KAP. Das Finanzamt darf dann, sofern es für dich vorteilhaft ist, auch deine Kapitalerträge nur deinem persönlichen Steuersatz unterwerfen.

Da die Günstigerprüfung aber, wie der Name sagt, nie zu deinem Nachteil ausgehen darf, solltest du den Antrag im Zweifel einfach stellen.

Das wichtigste zur Kapitalertragssteuer

Die Kapitalertragsteuer wird auf Zinsen, Dividendenausschüttungen und auf Kursgewinne bei Wertpapieren erhoben. Sofern diese Geschäfte über eine inländische Bank abgewickelt werden, ist diese auf für die Erhebung und Abführung der Kapitalertragsteuer an das Finanzamt zuständig. Du selbst musst hier nichts unternehmen.

Der Steuersatz auf Kapitalerträge beträgt 25 Prozent, hinzu kommt unter Umständen der Solidaritätszuschlag (mehr Informationen zur Änderung mit dem Steuerjahr 2021 in diesem Beitrag, der bei manchen Einkommen noch abgeführt werden muss. Wer einer der großen Kirchen angehört, muss in Bayern und Baden-Württemberg noch zusätzlich 8 Prozent Kirchensteuer abführen. In den übrigen Bundesländern werden 9 Prozent Kirchensteuer fällig.

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Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung

Du musst allerdings nicht alle deine Kapitalerträge versteuern. Der Fiskus gönnt dir den sogenannten Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Alleinstehenden, 2.000 Euro bei Ehepaaren.

Die Kapitalertragsteuer wird aber bereits ab dem ersten Euro erhoben, den du mit deinem Vermögen erwirtschaftest. Das kannst du nur verhindern, indem du der Bank einen Freistellungsauftrag erteilst. Diese führt dann auf die Kapitalerträge, die du freistellen lässt, keine Steuer mehr ab.

Wenn du Konten oder Depots bei mehreren Banken hast, dann kannst du den Sparer-Pauschbetrag aufteilen. Es ist problemlos möglich, bei der Bank X 300 Euro und bei Bank Y 501 Euro freistellen zu lassen. Du darfst den Pausch-Betrag beliebig oft aufteilen, aber nicht überschreiten. Als Single darf die Summe aller deiner freigestellten Kapitalerträge also maximal 1.000 Euro betragen.

Keine Angst vor der Bürokratie

Die Erteilung eines Freistellungsauftrages ist ganz einfach. Wenn du am Online-Banking teilnimmst, dann kannst du das meist elektronisch erledigen. Ansonsten kannst du auf der Homepage deiner Bank ein Formular downloaden oder es am Schalter abholen. Es gibt auch kostenfreie Vorlagen im Internet.

Dein Freistellungsauftrag gilt immer ab dem 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr, für das du ihn einreichst. Alternativ kannst du auch einen unbefristeten Antrag stellen, dieser gilt, bis du ihn änderst oder widerrufst.

Personen, deren Kapitalerträge zwar den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, deren gesamtes Jahreseinkommen aber unterhalb des steuerfreien Existenzminimums liegt, können eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen.

Diese Bescheinigung muss den Banken vorgelegt werden, die dann keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten und abführen, sondern dem Antragsteller die gesamten Kapitalerträge gutschreiben. Das lohnt sich zum Beispiel für dein Kind, wenn es ein Sparbuch hat oder als Student eventuell sogar schon Spekulationsgewinne an der Börse erwirtschaftet.

Aber natürlich auch für dich selbst, wenn du nur sehr wenig verdienst. Das steuerfreie Existenzminimum (Grundfreibetrag) beträgt 2022 für eine alleinstehende Person 10.347 Euro.

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Torsten Elsner
von Torsten Elsner
veröffentlicht am: 14.11.2018
aktualisiert am: 19.08.2022

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