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Sammelpunkt

Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte müssen sich häufig an einem so genannten Sammelpunkt einfinden, um von dort aus zu ihrem Arbeitsort zu gelangen.

Das ist zum Beispiel bei Kraftfahrern, Lokführern oder Reisebusfahrern der Fall, die ihr Fahrzeug am gleichen Ort übernehmen und von dort ihre Arbeit beginnen.

Für die Fahrten von der Wohnung zur Sammelstelle kann die Pendlerpauschale angesetzt werden. Zusätzlich können auch noch die Verpflegungskosten über die Werbungskosten abgesetzt werden, da eine Auswärtstätigkeit vorliegt.

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