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Steueränderungen 2020: Der kompakte Überblick

Für deine Steuererklärung 2019 und deine Steuerausgaben 2020 gibt es einige Änderungen und Neuerungen. Hier findest du eine übersichtliche Zusammenfassung.
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Erhöhter Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag im Einkommensteuergesetz erhöht sich um 240 Euro. Er liegt nun bei 9.408 Euro (2019: 9.168 Euro). Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften steigt der Freibetrag entsprechend auf 18.816 Euro (2019: 18.336 Euro). Die Erhöhung wirkt sich auch auf den Spitzensteuersatz (42%) aus. Er wird künftig ab einem Jahreseinkommen von 57.052 Euro (2019: 55.961 Euro) fällig.

Abgabefristen für Steuererklärungen

Alle Arbeitnehmer*innen, die verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung einzureichen, sollten das pünktlich machen. Wer nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres die Steuererklärung ans Finanzamt übermittelt, der muss einen Verspätungszuschlag zahlen.

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Monatshygiene

Produkte für die Monatshygiene von Frauen sind ab 2020 ermäßigt besteuert. Tampons, Binden und ähnliche Artikel gehören nun auch zu den wichtigen Gütern des täglichen Bedarfs. Der Steuersatz sinkt von 19 auf 7 Prozent.

Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 9,19 Euro auf 9,35 Euro. Da Minijobber maximal 450 Euro im Monat verdienen dürfen, muss wahrscheinlich die Arbeitszeit angepasst werden.

Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine nicht mehr steuerlich begünstigt

Die Mitgliedschaft in Sport- und Kulturvereinen, die überwiegend der Freizeitgestaltung dient ist nicht mehr steuerlich absetzbar. Ob der jeweilige Verein gemeinnützig ist oder nicht, hat ab jetzt keinen Einfluss mehr auf die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in der Steuererklärung geltend zu machen. Die neue Regelung gilt für Mitgliedsbeiträge, die nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt werden.

Steigende Kinderfreibeträge

Der Kinderfreibetrag steigt um 96 Euro auf 2.586 Euro (2019: 2.490 Euro) pro Kind und Elternteil. Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt bei 1.320 Euro.
Insgesamt wird pro Elternteil und Kind ein Kinderfreibetrag in Höhe von 7.812 Euro gewährt.

Höhere Unterhaltskosten absetzbar

Für das Jahr 2020 können bis zu 9.408 Euro an Unterhaltskosten für eine unterhaltsberechtigte Drittperson als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden – zuzüglich der Basiskranken- und Pflegeversicherung.

Umzugskosten-Pauschale erhöht

Für den Umzug sind höhere Pauschalen absetzbar. Dazu gehören u. a. Einzelkosten für Makler*innen, Fahrtkosten oder Kosten der Spedition.

Umzugsende Ab 1. April 2019 Ab 1. März 2020
Ledige 811 Euro 820 Euro
Ehepartner*in & eingetragene Lebenspartner 1.622 Euro 1.639 Euro
weitere Haushaltsmitglieder*innen 357 Euro 361 Euro

Neue Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer*innen

LKW-Fahrer*innen, die als Arbeitnehmer*in die Nacht im Fahrzeug verbringen, können eine steuerfreie Übernachtungspauschale von täglich 8 Euro geltend machen. Damit sollen Ausgaben für WCs, Parkgebühren und Fahrzeuginnenraumreinigungen abgedeckt werden.

Gutscheine für Mitarbeitende

Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge bleiben bis zu einer Grenze von 44 Euro pro Monat steuerfrei. Das gilt jedoch nur für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich den Erwerb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen ermöglichen. Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind Geldkarten, die als generelles Zahlungsmittel genutzt werden können, d. h. nicht sachgebunden sind.

Erststudium & erste Ausbildung: Wegfall der Werbungskosten

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (Az: 2 BvL 22/14 und weitere), dass Ausgaben für das Erststudium und die erste Ausbildung nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen.
Sie gelten stattdessen als Sonderausgaben. Diese sind auf jährlich 6.000 Euro begrenzt. Sonderausgaben wirken sich jedoch nur steuerlich aus, wenn im selben Jahr auch steuerpflichtige Einkünfte bestehen.

Verpflegungspauschbetrag bei Dienst- und Auswärtstätigkeiten

Arbeitnehmer*innen, die außerhalb ihrer Wohnung und ihres üblichen Arbeitsplatzes („erste Tätigkeitsstätte„) tätig sind, kann der Arbeitgeber eine höhere Verpflegungspauschale erstatten. Das gilt z. B. für Dienstreisen oder Montagehandwerkern.

Abwesenheit alte Pauschale neue Pauschale
24 Stunden 24 Euro 28 Euro
An- und Abreisetag nach Dienstreise 12 Euro 14 Euro
mehr als 8 Stunden 12 Euro 14 Euro

Steuerfreie Zuschüsse zum Jobticket

Angestellte, die von ihrem Arbeitgeber Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erhalten, müssen dafür keine Steuern zahlen. Jedoch nur, wenn das Jobticket zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. Ab 2020 können Arbeitgeber das Jobticket pauschal mit 25 % versteuern. Dadurch können Arbeinehmer*innen auf einen Teil ihres Gehalts verzichten und somit ein pauschal versteuertes Jobticket erhalten.

Steuerfreie Weiterbildungen

Die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für berufliche Fort- und Weiterbildung ist bereits steuerfrei, da sie nicht dem Arbeitslohn angerechnet wird. 2020 kommt hinzu, dass geförderte Weiterbildungen nach §82 SGB III ebenfalls nicht der Lohnsteuer unterliegen. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung nur der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit dient. Die Maßnahme darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Begünstigung von Werkswohnungen

Üblicherweise gehören Ausgaben für Haus und Wohnung zu Kosten der privaten Lebensführung und können nicht steuerlich abgezogen werden. Wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten jedoch kostenfreien oder verbilligten Wohnraum zur Verfügung stellt, handelt es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dieser kann dann in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

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Julian Schwarzmann
von Julian Schwarzmann
veröffentlicht am: 19.01.2020
aktualisiert am: 13.12.2022

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