Steueränderungen 2021: Das musst du wissen
Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen
Am 01. Januar 2021 trat das zweite Familienentlastungsgesetz in Kraft. Das hat Auswirkungen auf das Kindergeld und den Kinderfreibetrag. Eltern erhalten von nun an für das erste und zweite Kind monatlich 219 Euro statt wie bisher 204 Euro Kindergeld. Dementsprechend steigt auch der Betrag für das dritte Kind auf 225 Euro, und für jedes weitere Kind bekommst du 250 Euro monatlich.
Der Kinderfreibetrag steigt 2021 auf 2.730 Euro für jeden Elternteil; und der Betreuungsfreibetrag auf 1.464 Euro. Insgesamt ergibt das eine Freigrenze von 8.388 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare.
Du kannst entweder nur Kindergeld erhalten oder den Kinderfreibetrag nutzen, je nachdem, was sich für dich finanziell am meisten auszahlt. Eine Kombination der beiden Möglichkeiten ist nicht möglich. Wir haben dir einen Überblick zusammengestellt, der dir Infos zu der Frage gibt, ob du Kindergeld oder den Kinderfreibetrag beantragen solltest.
Kinder | Kindergeld seit 01.01.2021 |
---|---|
Erstes Kind | 219 Euro |
Zweites Kind | 219 Euro |
Drittes Kind | 225 Euro |
Jedes weitere Kind | 250 Euro |
Lies auch mehr zum Thema Steuern: Das ändert sich für Familien in Zeiten der Corona-Pandemie.
Erhöhter Grundfreibetrag in zwei Schritten
Der Grundfreibetrag – also der Betrag, den du steuerfrei verdienen darfst und auf den du somit keine Einkommensteuer zahlen musst – steigt in zwei Schritten.
- 1. Seit dem 01. Januar liegt er bei 9.744 Euro pro Person (2020: 9.408 Euro).
- 2. Am 01. Januar 2022 erhöht er sich dann noch einmal auf 10.347 Euro.
Der Grundfreibetrag betrifft nicht nur Arbeitnehmer*innen, sondern er gilt auch für Studenten, Rentner*innen, Menschen in Ausbildung und Selbständige.
Mehr Informationen zum Grundfreibetrag findest du in unserem detaillierten Artikel dazu.
Steuerjahr | Grundfreibetrag |
---|---|
2019 | 9.168 € |
2020 | 9.408 € |
2021 | 9.744 € |
2022 | 10.347 € |
2023 | 10.908 € |
Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen
In Einklang mit dem Grundfreibetrag ist der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen ebenfalls angehoben worden. Für den Veranlagungszeitraum 2021 beträgt er 9.744 Euro und wird 2022 auf 10.347 Euro erhöht.
Besonderheit beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Um alleinerziehende Elternteile steuerlich zu entlasten, gibt es beim sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eine befristete Erhöhung für das Jahr 2020 und 2021. Der Betrag steigt von zuvor 1.908 Euro auf 4.008 Euro. Das ist eine Steigerung von mehr als 100 Prozent. Für jedes weitere Kind gibt es wie gehabt einen zusätzlichen Betrag von 240 Euro.
Homeoffice-Pauschale
Durch die Corona-Pandemie ergibt sich eine steuerliche Besonderheit: Für das Steuerjahr 2021 – sowie rückwirkend für 2020 – gibt es eine so bezeichnete Homeoffice-Pauschale. Für Arbeitnehmer*innen beträgt diese 5 Euro pro Tag (maximal 600 Euro im Kalenderjahr). Das bedeutet, dass du die Pauschale für bis zu 120 Tage im Homeoffice nutzen kannst. Sie ist kein zusätzlicher Punkt, den du in deiner Steuererklärung geltend machen kannst, sondern sie ist Teil der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro.
Wichtig zu beachten: Für deine Zeiten im Homeoffice kannst du keine Entfernungspauschale geltend machen!
Erhöhung der Entfernungspauschale
Wenn du als Arbeitnehmende*r einen weiten Fahrtweg zur Arbeit hast, kannst du das zukünftig bei den Steuern geltend machen. Ab dem 21. Kilometer Fahrstrecke kannst du 0,35 Euro/km statt bisher 0,30 Euro/km berechnen. Ab 2024 erhöht sich dieser Betrag noch einmal auf 0,38 Euro. Die Pauschalen sind unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Der Höchstbetrag (vor allem für Bahnfahrende mit einer BahnCard 100 relevant) liegt weiterhin bei 4.500 Euro jährlich, wenn du keinen PKW für die Fahrstrecke nutzt.
Diese neue Regelung gilt auch bei Heimfahrten zu deiner Familie, wenn du aus beruflichen Gründen noch eine zweite Wohnung hast (die sogenannte Doppelte Haushaltsführung) und nur am Wochenende nach Hause fährst.
Mobilitätsprämie
Verdienst du zu wenig, um Einkommensteuer zahlen zu müssen, hast aber trotzdem eine weite Anfahrt zur Arbeit, kannst du die sogenannte Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragen.
Hier findest du weitere Infos zum Thema Homeoffice & Pendlerpauschale: Das kannst du absetzen mit einem aktuellen Bezug auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie.
Steuerfreie Corona-Sonderzahlung
Im Zuge des Jahressteuergesetz 2020 wurde beschlossen, dass Arbeitgeber noch bis 31. März 2022 steuerfreie Corona-Sonderzahlungen bis zu einer Höhe von 1.500 Euro an Arbeitnehmende zahlen können. Dieses Datum stellt eine Verlängerung der bereits bestehenden Ausweitung auf den 30. Juli 2021 dar, denn ursprünglich galt die Änderung nur für das Jahr 2020. Für die steuerfreie Auszahlung ist es unerheblich, ob du Teilzeit arbeitest, Kurzarbeitergeld erhältst hast oder geringfügig beschäftigt bist. Wichtig ist allein die Einhaltung der Frist.
Mehrwertsteuer steigt wieder an
Du hast es in den Geschäften und im Internet wahrscheinlich schon gemerkt: Die Preise sind nicht mehr so krumm wie letztes Jahr. Die Mehrwertsteuersätze sind wieder auf ihre ursprünglichen Werte von 19 Prozent beziehungsweise 7 Prozent gestiegen.
Solidaritätszuschlag entfällt (für die meisten)
Liegt dein zu versteuerndes Einkommen unter 61.717 Euro (als zusammenveranlagtes Ehepaar unter 123.435 Euro), zahlst du keinen Solidaritätszuschlag mehr. Verdienst du mehr, begibst du dich in die sogenannte „Milderungszone”. In diesem Fall zahlst du schrittweise weniger Soli. Nur wenn du mehr als 96.409 Euro (beziehungsweise 192.818 Euro) verdienst, zahlst du weiterhin 5,5 Prozent der Einkommensteuer.
Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge
Bereits seit 1975 gab es kein Anpassung der Beträge mehr. Seit dem 01. Januar 2021 sind diese aber nun doppelt so hoch wie noch 2020!
Weiterhin gilt, dass sich der Betrag am Grad der Behinderung orientiert. Der Mindestbetrag liegt bei 384 Euro für einen Grad der Behinderung von 20 und 2.840 Euro bei einem Grad von 100.
Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
---|---|
20 | 384 Euro |
30 | 620 Euro |
40 | 860 Euro |
50 | 1.140 Euro |
60 | 1.440 Euro |
70 | 1.780 Euro |
80 | 2.120 Euro |
90 | 2.460 Euro |
100 | 2.840 Euro |
Für Menschen, die das Merkzeichen „H” im Schwerbehindertenausweis tragen oder zusätzlich einen Pflegegrad von 4 oder 5 haben, erfolgt eine Erhöhung des Betrags auf 7.400 Euro.
Pflegepauschbetrag
Wenn du unentgeltlich Angehörige in deiner eigenen Wohnung pflegst, kannst du dafür einen Pflegepauschbetrag steuerlich geltend machen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad des Angehörigen. Für Pflegegrad 1 gibt es leider keinen Pauschbetrag; für den höchsten Pflegegrad 4 hingegen kannst du 1.800 Euro von der Steuer absetzen.
Pflegegrad | Pflegepauschbetrag |
---|---|
1 | 0 Euro |
2 | 600 Euro |
3 | 1.100 Euro |
4 | 1.800 Euro |
Ehrenamt und Übungsleiterfreibetrag
Wenn du im Jahr 2021 ein Ehrenamt ausübst oder als Übungsleiter*in tätig bist, kannst du dich über höhere Freigrenzen für deine Arbeit freuen. Beim Ehrenamt steigt der Betrag von 720 auf 840 Euro und der Übungsleiterfreibetrag erhöht sich von 2.400 auf 3.000 Euro.
Umzugskostenpauschale ohne Nachweis
Weniger Rentner*innen als noch letztes Jahr werden im Jahr 2021 steuerzahlend sein. Grund dafür sind der höhere Grundfreibetrag und der größtenteils wegfallende Soli. Hat sich deine Rente dieses Jahr nicht verändert, kannst du allein durch den neuen Grundfreibetrag zwischen 40 Euro und 120 Euro weniger Steuern zahlen.
Dieser Betrag hängt davon ab, in welchem Jahr du in den verdienten Ruhestand gehst. Ist das Jahr 2021 der Zeitpunkt für deinen Renteneintritt, dann verfügst du über einen lebenslangen Rentenfreibetrag in Höhe von 19 % deiner Rente, die du beziehst. Mit jedem Jahr, das du später in Rente gehst, sinkt dein Freibetrag um 2 Prozentpunkte, bis er 2040 vollständig wegfällt. Alle Arbeitnehmer*innen, die in diesem Jahr oder später in Rente gehen, haben also keine Freigrenze mehr und müssen ihre Rente komplett versteuern.
Rentenfreibetrag sinkt
Weniger Rentner*innen als noch letztes Jahr werden im Jahr 2021 steuerzahlend sein. Grund dafür sind der höhere Grundfreibetrag und der größtenteils wegfallende Soli. Hat sich deine Rente dieses Jahr nicht verändert, kannst du allein durch den neuen Grundfreibetrag zwischen 40 Euro und 120 Euro weniger Steuern zahlen.
Dieser Betrag hängt davon ab, in welchem Jahr du in den verdienten Ruhestand gehst. Ist das Jahr 2021 der Zeitpunkt für deinen Renteneintritt, dann verfügst du über einen lebenslangen Rentenfreibetrag in Höhe von 19 % deiner Rente, die du beziehst. Mit jedem Jahr, das du später in Rente gehst, sinkt dein Freibetrag um 2 Prozentpunkte, bis er 2040 vollständig wegfällt. Alle Arbeitnehmer*innen, die in diesem Jahr oder später in Rente gehen, haben also keine Freigrenze mehr und müssen ihre Rente komplett versteuern.
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