Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Wann und wie solltest du sie machen?
Wer kann eine Selbstanzeige machen?
Grundsätzlich kann jeder, der dem Finanzamt absichtlich oder unabsichtlich Einnahmen vorenthalten hat, sich selbst anzeigen. Die einzige Voraussetzung dabei ist: Das Finanzamt darf bisher noch nicht selbst auf das Vergehen aufmerksam geworden sein.
Wurde die Steuerstraftat bereits von der Behörde entdeckt bzw. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, besteht diese Möglichkeit, einer juristischen Verfolgung zu entgehen, nicht mehr.
Nach § 370 der Abgabenordnung kann Steuerhinterziehung auch mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und in besonders schweren Fällen mit sogar bis zu zehn Jahren geahndet werden. In § 371 Abs. 2 werden die Sperrgründe, die eine wirksame Selbstanzeige verhindern, detailliert erläutert. Aber selbst dann muss die Selbstanzeige nicht unbedingt ein Fehler gewesen sein. Häufig kann sie als Geständnis eingestuft werden und so zu einer Strafabmilderung führen.
Wann sollte man eine Selbstanzeige tätigen?
Natürlich wird bei den meisten Steuersündern der Schritt zur Selbstanzeige durch eine erhöhte Entdeckungsgefahr ausgelöst. Dabei kann es sich beispielsweise um eine vom Finanzamt angekündigte Betriebsprüfung handeln, einen eingeweihten Mitarbeiter, der nun im Streit die Firma verlässt oder neue Aufklärungsmöglichkeiten des Finanzamts.
Mit dem Ankauf der Steuer-CDs 2006 beispielsweise sahen sich viele Steuerpflichtige unter Druck gesetzt, eine Selbstanzeige anzumelden, um den eventuell drohenden juristischen Konsequenzen auszuweichen. Die Möglichkeit wurde auch im Jahr 2014 besonders stark genutzt, da zum Jahreswechsel 2014/2015 eine Verschärfung des Steuerrechts in Kraft trat. Die immer dichter werdende technologische Vernetzung verschiedener Behörden und die Aufweichung des Bankengeheimnisses erhöhen das Risiko zusätzlich.
Falls deine Steuerfehler oder -sünden bisher noch nicht aufgedeckt wurden, aber auch nicht verjährt sind, solltest du also über eine Selbstanzeige nachdenken und dich dahingehend beraten lassen.
Welche Angaben müssen in der Selbstanzeige enthalten sein?
Wichtig ist bei einer Selbstanzeige, dass sie alle Einnahmen, zumindest bzgl. einer Steuerart (beispielsweise Einkommenssteuer oder Schenkungssteuer), vollständig und richtig erklärt. Hierbei musst du folgende Punkte beachten:
Wenn deine Selbstanzeige unvollständig ist oder sich Fehler in ihr finden, wird sie nicht zu dem gewünschten Ziel eines Straferlasses führen.
Welchen Zeitraum müssen die Angaben umfassen?
Den genauen Zeitraum festzulegen, für den du deine Angaben nachholen musst, ist etwas knifflig. Einerseits möchte natürlich niemand Steuervergehen auflisten, die bereits verjährt sind. Andererseits kann ein zu kurzer Zeitraum, der etwas noch nicht Verjährtes weglässt, zur Ungültigkeit der gesamten Selbstanzeige führen, da dann das Gebot der Vollständigkeit nicht eingehalten wird.
Der § 371 fordert die Angabe aller unverjährten Straftaten (mindestens einer Steuerart), mindestens aber der letzten zehn Jahre. Wie schnell Steuerstraftaten verjähren, hängt auch von ihrer Schwere ab. Da die Unterscheidung nicht immer ganz einfach ist, lohnt sich hier sicherlich eine juristische Beratung.
An wen muss die Selbstanzeige gerichtet werden?
Die Selbstanzeige sollte sich immer an das zuständige Finanzamt richten, niemals an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Ankündigen solltest du diesen Schritt nicht, da du dabei Gefahr läufst, dass das Finanzamt dein Vergehen auf diese Weise „entdeckt“ und so der Schutz nicht mehr gültig ist. Eine Selbstanzeige sollte direkt und mit völlig korrektem Inhalt eingereicht werden.
Welche Form muss eine Selbstanzeige haben?
Was die Form anbelangt, so gibt es keine festen Vorgaben für die Selbstanzeige. Die Darstellung der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung sollte natürlich möglichst so erfolgen, dass beim Finanzamt keine Fragen offen bleiben und alle Zahlen eindeutig nachvollziehbar sind.
Im Prinzip sollte das Finanzamt auf dem Stand sein, als hättest du direkt eine vollständige und korrekte Steuererklärung zu dem jeweiligen Jahr abgegeben.
Theoretisch könntest du eine Selbstanzeige auch mündlich vornehmen. Davon ist aber in jedem Fall abzuraten, da sich vermutlich schnell ein Fehler einschleicht. Besser ist ein gut vorbereitetes Schriftstück, das von einer zweiten Person, im Idealfall einem Anwalt für Steuerrecht, nochmal überprüft wird. Denn jede vergessene Kleinigkeit und jeder Flüchtigkeitsfehler kann die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gefährden.
Welche Kosten entstehen durch eine Selbstanzeige?
Das Einreichen der Selbstanzeige beim Finanzamt kostet nichts, eventuell solltest du aber die Honorarkosten für einen Steueranwalt, der dir bei der Erstellung des Dokuments hilft, einkalkulieren. Anschließend musst du natürlich die anfallenden Steuern, aufgelaufene Zinsen nach § 233a und evtl. Zuschläge nachzahlen. Letztere orientieren sich an der Höhe der hinterzogenen Summe und werden ab 25.000 Euro fällig:
Das kann durchaus ein paar Kosten verursachen, aber, sind die Voraussetzungen erfüllt, nach § 398a AO eine juristische Strafverfolgung vermeiden.
Was passiert nach der Selbstanzeige?
Sobald deine Selbstanzeige beim Finanzamt eingeht, werden in der Behörde verschiedene Schritte ausgelöst: Zunächst leitet die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) ein Strafverfahren gegen dich ein. Dahinter verbirgt sich eine gängige Praxis, in der die BuStra die Voraussetzungen für die Selbstanzeige überprüft. Hierüber wirst du schriftlich informiert.
Zeigt sich in dem Verfahren, dass deine Selbstanzeige alle Punkte erfüllt, wird das Verfahren ohne Bestrafung des Täters wieder eingestellt. Dann erhältst du eine Mitteilung, dass das Vergehen nicht mehr juristisch verfolgt werden darf. Sollte dies nicht der Fall sein, läuft das Verfahren einfach weiter. Außerdem wird sich zudem das Veranlagungsfinanzamt bei dir melden.
Während die BuStra sich mit den strafrechtlichen Konsequenzen befasst, will das Veranlagungsfinanzamt in der Regel weitere Informationen einholen, um deine Steuernachzahlung richtig berechnen zu können. Ggf. müssen dann noch einmal nachträglich Steuererklärungen erstellt werden. Solltest du den Anliegen des Finanzamts nicht entgegenkommen, wird dieses die Nachzahlung schätzen müssen. Das geht für dich normalerweise etwas kostspieliger aus als die korrekte Berechnung.