Kann ich Nachhilfe von der Steuer absetzen?
Nachhilfe absetzen - Dann ist es möglich
Generell ist es nicht möglich, Nachhilfe bei der Steuererklärung geltend zu machen, da diese als Kosten der privaten Lebensführung betrachtet wird. Sie zählt auch nicht zu der absetzbaren Kinderbetreuung. Das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag soll die Nachhilfe abdecken.
Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:
- Der Schulwechsel deines Kindes aufgrund deines beruflich bedingten Umzugs
- Dein Kind hat eine nachgewiesene Lernstörung
Nachweisbarer Umzug aus Jobgründen
Ein normaler Schulwechsel wird nicht als Grund anerkannt. Dahinter muss der notwendige Ortswechsel der Familie aus beruflichen Gründen stehen. Ein Argument kann zum Beispiel die erhebliche Verkürzung deines Arbeitsweges um 60 Minuten sein. Die Länge der Strecke ist dabei unerheblich.
Der Umzug in ein anderes Bundesland wegen deiner neuen Stelle gilt ebenfalls als Grund. Da das Leistungslevel nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern auch zwischen den einzelnen Schulen variiert, kann es schnell passieren, dass dein Kind den Anschluss verliert.
Die Kosten für die dadurch notwendige Nachhilfe kannst du dann auf zwei Weisen absetzen:
Nachhilfe als Werbungskosten absetzen
Wenn du die umzugsbedingte Nachhilfe als Werbungskosten absetzt, musst du alle Belege aufbewahren.
Die maximale Höhe der absetzbaren Nachhilfekosten ist abhängig von dem Zeitraum deines Umzugs:
Abschluss des Umzugs | Höchstbetrag Unterrichtskosten |
---|---|
Ab 01.02.2017 | 1.926 € |
Ab 01.03.2018 | 1.984 € |
Ab 01.04.2019 | 2.045 € |
Ab 01.03.2020 | 2.066 € |
Ab 01.06.2020 | 1.146€ |
Ab 01.04.2021 | 1.160 € |
Ab 01.04.2022 | 1.181 € |
Bis zu 75 Prozent des Höchstbetrags der Unterrichtskosten erkennt das Finanzamt als Umzugskosten an.
Nachhilfe über die Umzugspauschale absetzen
Sind deine Umzugskosten insgesamt niedriger, lohnt sich die Umzugspauschale, denn diese ist belegfrei:
Datum des Umzugs | Umzugskostenpauschale Umziehende*r | bei Verheirateten und Lebenspartner*innen (gesamt) | Umzugskostenpauschale für weitere Person |
---|---|---|---|
ab 01.04.2022 | 886 Euro | Addition Umziehende*r und weitere Person | 590 Euro |
ab 01.04.2021 | 870 Euro | Addition Umziehende*r und weitere Person | 580 Euro |
ab 01.06.2020 | 860 Euro | Addition Umziehende*r und weitere Person | 573 Euro |
ab 01.03.2020 | 820 Euro | 1.639 Euro | 361 Euro |
ab 01.04.2019 | 811 Euro | 1.622 Euro | 357 Euro |
ab 01.03.2018 | 787 Euro | 1.573 Euro | 347 Euro |
Ärztlich attestierte Lernstörung
Ein anderer Fall liegt vor, wenn dein Kind unter einer nachgewiesenen Legasthenie oder Dyskalkulie leidet. Diese muss auf eine Hirnfunktionsstörung zurückzuführen sein. Eine reine Lese- und Rechtschreibschwäche wird nicht anerkannt. Die Nachhilfe wird dann als unterstützende Maßnahme betrachtet und zu den Behandlungskosten gezählt. So kannst du diese als außergewöhnliche Belastung für die Steuerminderung geltend machen. Auch hier ist wichtig, dass du alle Belege sammelst, die diese Kosten nachweisen.
Voraussetzungen für die Anerkennung
Die Lernstörung deines Kindes muss ärztlich attestiert sein. Mittlerweile reicht ein hausärztliches Attest dafür aus. Weitere Voraussetzung ist, dass die zumutbare Eigenbelastung durch den aufgewendeten Betrag überschritten wird. Diese beträgt 1 bis 7 Prozent des zu versteuernden Gesamtbetrags der Einkünfte, je nach Höhe des Einkommens und deiner Familienstruktur.

Den kostenintensiven Nachhilfebedarf deiner Kinder kannst du zumindest in schwierigen Situationen abfedern: Entweder wegen eines Schulwechsels aufgrund eures Umzugs aus beruflichen Gründen (Werbungskosten) oder aufgrund gesundheitlich bedingter Lernstörungen deines Kindes (außergewöhnliche Belastungen).