Kann ich Scheidungskosten von der Steuer absetzen?
Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen?
Bis Ende 2012 konnten Kosten für Zivilrechtsprozesse, somit auch Scheidungen, als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung eingetragen und abgesetzt werden.
Zum 01. Januar 2013 änderte sich die Gesetzeslage. In § 33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes fügte der Gesetzgeber eine Neuerung hinzu. Diese besagt, dass Kosten für einen Rechtsstreit nur dann steuerlich abgesetzt werden dürfen, wenn es sich um Aufwendungen handelt, “ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“
Diese Änderung hatte zur Folge, dass es nicht mehr möglich ist, Scheidungskosten in der Steuererklärung abzusetzen.
Bundesfinanzhof spricht 2017 Machtwort
Nach dem es in den letzten Jahren immer wieder unterschiedliche Auslegungen seitenes der Gerichte gab, hat der Bundesfinanzhof (BFH) sein Urteil zur Absatzfähigkeit der Scheidungskosten gefällt.
Laut des Urteils vom Mai 2017 (BFH Urteil v. 18.5.2017, VI R 9/16) bejaht das BFH einerseits die Zwangsläufigkeit von Scheidungskosten, andererseits bestehe jedoch keine Gefährdung der Existenzgrundlage bei einem Scheidungsverfahren. Daher können Scheidungskosten nicht als „außergewöhnliche Belastung“ anerkannt werden.
Was konnte man vorher als Scheidungskosten absetzen?
Bis 2013 konnten alle Kosten abgesetzt werden, die im direkten Zusammenhang mit der Scheidung standen. Dazu gehörten:
- Kosten für den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwälting
- Gerichtskosten
- Ausgaben für Gutachter*innen und Sachverständige
- Fahrtkosten zum Anwalt, Gericht und Notar*in
Nicht abzugsfähig waren und sind die sogenannten Scheidungsfolgesachen. Dabei geht es um die Aufteilung des Vermögens bzw. der Gütertrennung. Hierunter fallen:
- Unterhaltsverfahren
- Verfahren über den Zugewinnungsausgleich und den Versorgungsausgleich
- Regelung des Sorgerechts des Kindes
- Änderung von Grundbucheinträgen
- Sachverständigen- und Rechtshilfekosten, die dadurch entstanden sind
Seit 2013 können zukünftige Ex-Eheleute ihre Scheidungskosten gar nicht mehr steuerlich geltend machen, also weder Gerichtskosten noch Grundbucheinträge.
Der Zugewinnungsausgleich
Der sogenannte Zugewinn ist der Betrag, um den das Vermögen eines*r Ehegatt*in das anfängliche Vermögen übersteigt. Bei einer Scheidung kann der Zugewinn ausgeglichen werden, sofern nichts anderes im Ehevertrag vereinbart wurde.
Wichtig ist dabei, dass der Zugewinn nie unter Null sein kann. Somit werden Verluste des anderen Eheteils nicht ausgeglichen. Hat eine*r der Partner*innen einen höheren Zugewinn als der andere, wird so ausgeglichen, bis beide gleich viel haben.
Der Versorgungsausgleich
Bei einem Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche unter den geschiedenen Eheleuten aufgeteilt. Dazu zählen zum Beispiel:
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Riester-Rente
- Betriebliche Altersvorsorge
- Berufsständische Altersvorsorge
- Beamt*innenversorgung
Die Unterhaltszahlungen
Ein Eheteil kann Unterhalt an den anderen zahlen. Das nennt sich Realsplitting. Dabei zahlt die Person, die mehr verdient, Unterhalt an den*die Ex-Partner*in. Die Unterhaltszahlung kann der*die Unterhaltszahlende entweder als Sonderausgaben (mit der Einwilligung der empfangenden Person) oder als außergewöhnliche Belastung (ohne Einwilligung dieser) absetzen.