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Kann ich Scheidungskosten von der Steuer absetzen?

Eine Scheidung ist eine nicht nur emotional schwere Zeit. Sie ist häufig mit hohen Kosten verbunden, z. B. für eine rechtliche Beratung bezüglich der Scheidung wie Anwaltskosten*Anwältinnenkosten. Ob du Scheidungskosten absetzen kannst, verraten wir dir hier.
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Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen?

Bis Ende 2012 konnten Kosten für Zivilrechtsprozesse, somit auch Scheidungen, als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung eingetragen und abgesetzt werden.

Zum 01. Januar 2013 änderte sich die Gesetzeslage. In § 33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes fügte der Gesetzgeber eine Neuerung hinzu. Diese besagt, dass Kosten für einen Rechtsstreit nur dann steuerlich abgesetzt werden dürfen, wenn es sich um Aufwendungen handelt, “ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Diese Änderung hatte zur Folge, dass es nicht mehr möglich ist, Scheidungskosten in der Steuererklärung abzusetzen.

Laut Gesetzgebung kannst du Scheidungskosten somit nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Bundesfinanzhof spricht 2017 Machtwort

Nach dem es in den letzten Jahren immer wieder unterschiedliche Auslegungen seitenes der Gerichte gab, hat der Bundesfinanzhof (BFH) sein Urteil zur Absatzfähigkeit der Scheidungskosten gefällt.

Laut des Urteils vom Mai 2017 (BFH Urteil v. 18.5.2017, VI R 9/16) bejaht das BFH einerseits die Zwangsläufigkeit von Scheidungskosten, andererseits bestehe jedoch keine Gefährdung der Existenzgrundlage bei einem Scheidungsverfahren. Daher können Scheidungskosten nicht als „außergewöhnliche Belastung“ anerkannt werden.

Was konnte man vorher als Scheidungskosten absetzen?

Bis 2013 konnten alle Kosten abgesetzt werden, die im direkten Zusammenhang mit der Scheidung standen. Dazu gehörten:

  • Kosten für den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwälting
  • Gerichtskosten
  • Ausgaben für Gutachter*innen und Sachverständige
  • Fahrtkosten zum Anwalt, Gericht und Notar*in

Nicht abzugsfähig waren und sind die sogenannten Scheidungsfolgesachen. Dabei geht es um die Aufteilung des Vermögens bzw. der Gütertrennung. Hierunter fallen:

  • Unterhaltsverfahren
  • Verfahren über den Zugewinnungsausgleich und den Versorgungsausgleich
  • Regelung des Sorgerechts des Kindes
  • Änderung von Grundbucheinträgen
  • Sachverständigen- und Rechtshilfekosten, die dadurch entstanden sind

Seit 2013 können zukünftige Ex-Eheleute ihre Scheidungskosten gar nicht mehr steuerlich geltend machen, also weder Gerichtskosten noch Grundbucheinträge.

Der Zugewinnungsausgleich

Der sogenannte Zugewinn ist der Betrag, um den das Vermögen eines*r Ehegatt*in das anfängliche Vermögen übersteigt. Bei einer Scheidung kann der Zugewinn ausgeglichen werden, sofern nichts anderes im Ehevertrag vereinbart wurde.

Wichtig ist dabei, dass der Zugewinn nie unter Null sein kann. Somit werden Verluste des anderen Eheteils nicht ausgeglichen. Hat eine*r der Partner*innen einen höheren Zugewinn als der andere, wird so ausgeglichen, bis beide gleich viel haben.

Der Versorgungsausgleich

Bei einem Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche unter den geschiedenen Eheleuten aufgeteilt. Dazu zählen zum Beispiel:

Lässt sich ein Ehepaar scheiden, werden alle Rentenansprüche zusammengerechnet und gleichmäßig aufgeteilt.

Die Unterhaltszahlungen

Ein Eheteil kann Unterhalt an den anderen zahlen. Das nennt sich Realsplitting. Dabei zahlt die Person, die mehr verdient, Unterhalt an den*die Ex-Partner*in. Die Unterhaltszahlung kann der*die Unterhaltszahlende entweder als Sonderausgaben (mit der Einwilligung der empfangenden Person) oder als außergewöhnliche Belastung (ohne Einwilligung dieser) absetzen.

DISCLAIMER
Wir machen keine Steuerberatung. Wir ersetzen keine*n zertifizierte*n Steuerberater*in. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr Infos dazu findest du in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Marc
von Marc
veröffentlicht am: 07.08.2017
aktualisiert am: 19.08.2022

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