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Volljährige Kinder in der Steuererklärung

Volljährige Kinder können gewisse Auswirkungen auf deine Steuererklärung haben. Ob Kindergeld, erste Berufsausbildung oder Freiwilligenwehrdienst – alle wichtigen Infos findest du hier.

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Erklärvideo: Mit diesen 7 Tricks können Eltern ordentlich Steuern sparen

Kindergeld und Kinderfreibetrag – Was passiert, wenn mein Kind volljährig wird?

Solange dein Kind noch nicht volljährig ist, hast du generell Anspruch auf Kindergeld sowie die steuerlichen Freibeträge. Zu diesen Freibeträgen gehört unter anderem der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA-Freibetrag). Kindergeld gibt es prinzipiell nur auf Antrag bei deiner Familienkasse.

Doch auch für volljährige Kinder besteht der Anspruch auf diese Beiträge. Dafür muss sich das Kind in einem Ausbildungsverhältnis befinden und darf die Altershöchstgrenze von 25 Jahren nicht überschritten haben.

Ebenfalls kannst du Kindergeld weiterhin erhalten, wenn dein volljähriges Kind einen der folgenden Dienste ausübt:

  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
  • Europäischer/Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst
  • Freiwilligendienst aller Generationen
  • Internationaler Jugendfreiwilligendienst
  • Bundesfreiwilligendienst
  • Anderer Dienst im Ausland

Übrigens:

Du hast weiterhin Anspruch auf das Kindergeld, wenn sich dein Kind in einer Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem der oben aufgezählten Dienste befindet. Diese Übergangszeit darf jedoch nicht länger als 4 Monate sein.

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Leistete dein Kind Grundwehr- oder Zivildienst

Hat dein Kind den Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, wird die Dauer des Dienstes über das 21. Lebensjahr bei Arbeitslosigkeit oder das 25. Lebensjahr bei einer Berufsausbildung hinaus berücksichtigt.

Hat bspw. dein 26-jähriger Sohn zwei Jahre lang nach dem Abitur Wehrdienst geleistet und studiert im Moment, hast du weiterhin Anspruch auf Kindergeld.

Abgeschlossene Berufsausbildung des Kindes

Dein volljähriges Kind hat bereits seine erste Berufsausbildung oder sein Erststudium erfolgreich abgeschlossen und ist noch unter 25 Jahre alt? Dann hast du die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Kindergeld und Freibeträge zu erhalten. Dies geht z. B. wenn das Kind einer weiteren Ausbildung nachgeht oder ein Bachelor- bzw. Masterstudium absolviert.

Nach der Erstausbildung möchte dein Kind den Freiwilligenwehrdienst leisten? Kein Problem. Solange es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, besteht auch in diesem Fall Anspruch auf Kindergeld.

Das Finanzamt versteht unter einer Erwerbstätigkeit alle Tätigkeiten, die vertraglich über 20 Stunden vereinbart sind und über regelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten hinausgehen. Dabei schadet ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein 450-Euro-Job keinesfalls.

Dein Kind darf jedoch nicht mehrere Jobs annehmen, bei denen es mehr als 520 Euro verdient. Eine geringfügige Beschäftigung ist so lange in Ordnung, bis die Grenze von insgesamt 20 Stunden pro Woche nicht überschritten wird. Erlaubt ist es beispielsweise, wenn das Kind für zwei Monate über 20 Stunden und das restliche Jahr weniger arbeitet.

Was passiert, wenn dein Kind älter als 25 Jahre ist?

Hat dein Kind die maßgebende Altersgrenze von 25 Jahren überschritten? Dann gibt es trotzdem die Möglichkeit, einige Kosten von der Steuer abzusetzen: die Ausgaben für den Unterhalt und eine Berufsausbildung zum Beispiel.

Hier kannst du beispielsweise im Steuerjahr 2023 bis zu 10.908 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dieser Betrag erhöht sich noch um die Kosten für die Basisabsicherung des unterhaltsberechtigten Kindes. Damit sind die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gemeint.

Wichtig:

Für jedes Kind musst du eine eigene Anlage bei deiner Steuererklärung ausfüllen. Denn eingetragene Kinderfreibeträge wirken sich auf die Höhe der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags aus, die dein Arbeitgeber einbehält.

Vergiss den Ausbildungsfreibetrag nicht

Befindet sich dein volljähriges Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung und lebt nicht mehr bei dir im Haus, sondern auswärtig, kannst du von einem weiteren Freibetrag Gebrauch machen: dem Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung.

Der Ausbildungsfreibetrag beträgt jährlich 1.200 Euro und ist nicht mit dem Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung gleichzusetzen, der für minderjährige Kinder gedacht ist. Die Voraussetzung ist, dass du Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hast. Werden diese Voraussetzungen nicht für das gesamte Jahr erfüllt, wird der Freibetrag vom Finanzamt entsprechend gekürzt. Hat dein Kind bspw. im November seine Ausbildung abgebrochen, verringert sich der Betrag um zwei Zwölftel.

Geschiedene oder dauerhaft getrenntlebende Eltern können sich den Freibetrag zur Hälfte teilen. Dafür muss in der Anlage Kind der jeweilige Anteil in Prozent angegeben werden. Zudem fügen beide Elternteile ihrer Steuererklärung einen formlosen Antrag bei, aus dem ihre Aufteilung hervorgeht.

Erwachsene Kinder mit Behinderung

Für ein erwachsenes Kind mit Behinderung steht dir zeitlich unbegrenzt Kindergeld zu. Dazu müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Behinderung ist vor dem 25. Lebensjahr eingetreten
  • Das Kind kann sich aufgrund der Behinderung nicht selbst versorgen

Daneben kann der Behindertenpauschbetrag eines behinderten Kindes auf die Eltern übertragen werden. Die Höhe dessen findest du in der folgenden Tabelle. Jedes Jahr muss der Pauschbetrag in der Steuererklärung beantragt werden.

Auch der Pflegepauschbetrag in Höhe von 1.800 Euro für das Steuerjahr 2023 steht Eltern zu, wenn das Kind hilflos ist oder einen Pflegegrad von mindestens 4 hat.

Grad der Behinderung (GdB)

Höhe des Behinderten-Pauschbetrags

20

384 €

30

620 €

40

860 €

50

1.140 €

60

1.140 €

70

1.780 €

80

2.120 €

90

2.460 €

100

2.840 €

Für Hilflose, Blinde oder Taubblinde

7.400 €

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Wir machen keine Steuerberatung. Wir ersetzen keine*n zertifizierte*n Steuerberater*in. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr Infos dazu findest du in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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