Steuererklärung für Kleingewerbe: Was du wissen musst
Ein Kleingewerbe zu betreiben bedeutet auch, sich selbst um die Steuererklärung zu kümmern. Hier erfährst du, welche Steuerarten für dich relevant sind, welche Formulare du brauchst und welche Fristen gelten. Außerdem zeigen wir dir, wie du mit digitalen Tools Zeit sparst und welche Freibeträge du nutzen kannst.
Das Wichtigste in Kürze
- Jedes Kleingewerbe muss eine Steuererklärung abgeben – auch bei geringen Gewinnen über 410 €.
- Relevante Steuerarten: Einkommensteuer, ggf. Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
- Wichtige Formulare: Mantelbogen (ESt 1A), Anlage G, EÜR, ggf. USt.
- Freibeträge 2025:
- Grundfreibetrag: 12.096 € (ledig)
- Gewerbesteuerfreibetrag: 24.500 €
- Kleinunternehmergrenze ab 2025:: 25.000 € Umsatz im Vorjahr, 100.000 € im laufenden Jahr
- Grundfreibetrag: 12.096 € (ledig)
- Frist für Steuerjahr 2025:
- Ohne Steuerberater: 31. Juli 2026
- Mit Steuerberater: 30. April 2027
- Ohne Steuerberater: 31. Juli 2026
- Bei Verspätung: Zuschläge ab 25 € pro Monat + Zinsen.
01.
Wer gilt als Kleingewerbetreibende*r?
Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbebetrieb ohne Handelsregistereintrag, der unter bestimmten Umsatz- und Gewinnschwellen bleibt:
- Jahresumsatz unter 600.000 €
- Jahresgewinn unter 60.000 €
- Keine Pflicht zur doppelten Buchführung ( § 141 AO )
Typische Beispiele:
- Online-Shop im Nebenerwerb
- Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieb
- Einzelunternehmer*innen mit geringen Umsätzen
Der Status „Kleingewerbe“ betrifft vor allem die Buchführungspflicht – steuerlich gelten dieselben Pflichten wie bei anderen Selbstständigen.
02.
Welche Steuerpflichten hast du als Kleingewerbetreibende*r?
Auch mit einem kleinen Gewerbe musst du dem Finanzamt jährlich eine Steuererklärung über ELSTER übermitteln.
Je nach Tätigkeit können folgende Steuerarten relevant sein:
- Einkommensteuer: Immer auf deinen Gewinn fällig
- Umsatzsteuer: Nur, wenn du nicht die Kleinunternehmerregelung nutzt ( § 19 UStG )
- Gewerbesteuer: Erst ab 24.500 € Gewinn pro Jahr
Solidaritätszuschlag & Kirchensteuer: Ergänzende Abgaben auf die Einkommensteuer
03.
Diese Formulare brauchst du
Wenn du dein Kleingewerbe über ELSTER anmeldest, füllst du diese Formulare aus:
- Mantelbogen (ESt 1A): Allgemeine Angaben
- Anlage G: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Anlage EÜR: Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Anlage USt: Umsatzsteuererklärung (nur bei Umsatzsteuerpflicht)
Anlage AVEÜR: Wird automatisch bei digitaler EÜR-Übermittlung erzeugt
Tipp
Wenn du mit einem Steuerprogramm wie sevDesk, lexoffice oder Sorted arbeitest, kannst du deine EÜR automatisch an ELSTER übergeben.
04.
Diese Steuerarten betreffen Kleingewerbetreibende
Steuerart | Wann fällig | Besonderheiten |
Einkommensteuer | Immer | Gewinn = Einnahmen – Ausgaben |
Umsatzsteuer | Ab 25.000 € Umsatz (Vorjahr) | Kleinunternehmer sind befreit |
Gewerbesteuer | Ab 24.500 € Gewinn | Freibetrag für Einzelunternehmen |
Soli & Kirchensteuer | Bei Einkommensteuerpflicht | Prozentsatz auf Einkommensteuer |
05.
Was kannst du steuerlich absetzen?
Als Kleingewerbetreibende*r kannst du alle betrieblich veranlassten Kosten absetzen. Dazu zählen:
- Arbeitsmittel: Laptop, Smartphone, Werkzeuge, Software
- Büro oder Arbeitszimmer: anteilige Miete, Strom, Heizung
- Fahrtkosten & Reisekosten: 0,30 €/km für Fahrten zum Kunden
- Versicherungen: Berufshaftpflicht und der beruflich veranlasste Teil der Rechtsschutzversicherung.
- Weiterbildungen & Fachliteratur: Schulungen, Onlinekurse, Bücher
Unser Tipp:
Belege am besten laufend digital sammeln – mit Apps wie Lexoffice, FastBill oder Papierkram sparst du Zeit.
06.
Diese Freibeträge und Pauschalen gelten 2025
Freibetrag / Pauschale | Betrag 2025 | Gilt für |
Grundfreibetrag | 12.096 € (ledig) / 24.192 € (verheiratet) | Einkommensteuer |
Gewerbesteuer-Freibetrag | 24.500 € | Einzelunternehmer |
Kleinunternehmergrenze | 25.000 € Umsatz im Vorjahr | Umsatzsteuerpflicht |
Sparerpauschbetrag | 1.000 € (ledig) | Kapitaleinkünfte |
AfA (Abschreibung) | variabel | z. B. Laptop über 3 Jahre |
07.
Fristen zur Abgabe der Steuererklärung
- Ohne Steuerberater: 31. Juli 2026 (für das Steuerjahr 2025)
- Mit Steuerberater: Verlängerung bis Ende April 2027
08.
Was passiert bei verspäteter Abgabe?
- Verspätungszuschlag: Mindestens 25 € pro angefangenem Monat
- Säumniszuschlag: 1 % pro Monat auf nicht gezahlte Steuer
- Schätzung: Das Finanzamt kann deine Gewinne schätzen
Unser Tipp
Plane genug Zeit für die Zusammenstellung deiner Unterlagen ein.
09.
Unterschiede zwischen Kleingewerbe, Kleinunternehmer und regulären Gewerbetreibenden
Merkmal | Kleingewerbe | Kleinunternehmer*in (§ 19 UStG) | Regulärer Gewerbetreibender |
Handelsregister-Pflicht | Nein | Nein | Ja |
Buchführungsart | Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) | EÜR oder Bilanz (je nach Umsatz/Gewinn) | Bilanzpflicht |
Umsatzsteuer | Ja, sofern keine Kleinunternehmerregelung angewendet wird | Keine (umsatzsteuerbefreit) | Ja |
Grenzwerte | 600.000 € Umsatz oder 60.000 € Gewinn → Grenze für Bilanzpflicht (§ 141 AO) | 25.000 € Umsatz im Vorjahr / 100.000 € im laufenden Jahr → Grenze für Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG, ab 2025) | Keine feste Grenze, volle Steuerpflicht |
Gewerbesteuer | Ab 24.500 € Gewinn | Ab 24.500 € Gewinn | Ab 24.500 € Gewinn, immer relevant bei Gewerbe |
10.
Digitale Hilfe: Diese Tools unterstützen dich
- ELSTER: Offizielle Plattform des Finanzamts
- sevDesk / Lexoffice / FastBill: Online-Buchhaltung, Belegerfassung, EÜR
- Sorted / Kontist / Papierkram: Automatische Steuerberechnung und -übermittlung
- DATEV / Steuerbot / KI-Tools: Für professionelle und KI-gestützte Steuerplanung
Ja, sobald dein Gewinn über 410 € liegt, bist du zur Abgabe verpflichtet.
Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge, Verträge, Nachweise über Betriebsausgaben und ggf. Fahrtenbuch.
Einfach mit Login oder Zertifikatsdatei anmelden, Formulare digital ausfüllen und elektronisch absenden.
Nur, wenn du mehr als 25.000 € Umsatz im Vorjahr oder 100.000 € im laufenden Jahr machst ( § 19 UStG ) und nicht die Kleinunternehmerregelung beantragt hast.
Das Finanzamt schätzt deine Gewinne und verhängt Verspätungszuschläge. Im Extremfall droht ein Steuerstrafverfahren ( § 370 AO ).