Erika Küspert
Veröffentlicht am: 17.11.2025
Aktualisiert am: 17.11.2025
Lesezeit: 4 Minuten
Künstlersozialabgabe: Erklärung, Berechnung und Pflichten für Unternehmen
Die Künstlersozialabgabe (KSA) sorgt dafür, dass selbstständige Künstlerinnen und Publizist*innen über die Künstlersozialversicherung (KSV) Zugang zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erhalten – ähnlich wie Angestellte.
Die Abgabe wird von Unternehmen gezahlt, die künstlerische oder publizistische Leistungen beauftragen. Hier erfährst du, wer abgabepflichtig ist, wie hoch die Abgabe ausfällt und was passiert, wenn sie nicht gemeldet wird.
Erika Küspert
Veröffentlicht am: 17.11.2025
Aktualisiert am: 17.11.2025
Lesezeit: 4 Minuten
Das Wichtigste in Kürze
- Die Künstlersozialabgabe ist eine Pflichtabgabe für Unternehmen, die selbstständige Künstlerinnen oder Publizistinnen beauftragen (§ 24 KSVG).
- Der Beitragssatz liegt 2024 bei 5,0 % der gezahlten Honorare.
- Abgabepflichtig sind z. B. Agenturen, Verlage, Werbefirmen, Theater, Museen oder Selbstständige, die regelmäßig künstlerische Leistungen nutzen.
- Die Künstlersozialkasse (KSK) verwaltet die Abgabe und prüft regelmäßig im Rahmen von Sozialversicherungsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung.
Was ist die Künstlersozialabgabe und wofür wird sie erhoben?
Die Künstlersozialabgabe ist ein Beitrag, den Auftraggeber*innen zahlen müssen, wenn sie selbstständige Künstlerinnen oder Publizistinnen beauftragen.
Damit finanzierst du als Unternehmen den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung dieser Selbstständigen mit.
Die Künstlersozialkasse (KSK) leitet diese Beiträge an die gesetzlichen Versicherungen weiter, um das System der sozialen Absicherung für Kreative zu stützen.
Wer ist zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet?
Zur Zahlung der Künstlersozialabgabe sind alle Unternehmen und Institutionen verpflichtet, die nicht nur gelegentlich selbstständige Künstlerinnen oder Publizistinnen beauftragen.
Dazu zählen insbesondere:
- Werbeagenturen, PR- und Marketingfirmen, Verlage, Theater, Rundfunkanstalten
- Galerien, Museen, Konzertveranstalter*innen, Film- und Medienproduktionen
- Unternehmen, die regelmäßig Grafikerinnen, Texterinnen, Fotografinnen, Webdesignerinnen oder Musiker*innen beauftragen
Auch Kleinunternehmen und Einzelunternehmer*innen können abgabepflichtig sein, wenn sie regelmäßig solche Leistungen einkaufen (z. B. für Werbung, Website oder Social Media).
Nicht abgabepflichtig sind dagegen:
- Unternehmen, die nur einmalig oder privat eine künstlerische Leistung beauftragen,
- sowie Auftraggeber*innen, die ausschließlich nicht-künstlerische Leistungen einkaufen (z. B. reine Programmierung oder technische Dienstleistungen).
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe und wie wird sie berechnet?
Die Höhe der Künstlersozialabgabe richtet sich nach einem jährlich festgelegten Prozentsatz, der auf die an Künstlerinnen oder Publizistinnen gezahlten Honorare angewendet wird.
Jahr | Beitragssatz Künstlersozialabgabe |
2023 | 5,0 % |
2024 | 5,0 % |
2025 (voraussichtlich) | 4,9 % |
Beispielrechnung:
Wenn du im Jahr 2024 insgesamt 10.000 € an selbstständige Grafikerinnen, Texterinnen oder Fotograf*innen gezahlt hast, beträgt deine Künstlersozialabgabe:
10.000 € × 5 % = 500 € Abgabe an die KSK.
Wichtig
Die Abgabe wird zusätzlich zum vereinbarten Honorar berechnet – sie darf nicht vom Künstler*innenhonorar abgezogen werden.
Welche Einnahmen und Honorare unterliegen der Künstlersozialabgabe?
Abgabepflichtig sind alle Zahlungen, die du an selbstständige Künstlerinnen oder Publizistinnen für deren künstlerische oder publizistische Tätigkeit leistest. Dazu gehören z. B.:
- Honorare für Gestaltung, Text, Musik, Foto, Video oder Illustration
- Lizenzgebühren oder Nutzungsrechte (z. B. bei Bild- oder Textrechten)
- Entgelte für Werbung, PR, Social Media Content oder redaktionelle Beiträge
- pauschale Aufwandsentschädigungen, soweit sie Vergütungscharakter haben
Nicht abgabepflichtig sind dagegen:
- reine Materialkosten (z. B. Druckkosten, Papier, Farbe)
- technische Dienstleistungen ohne künstlerische Eigenleistung
- Zahlungen an juristische Personen (z. B. GmbH, UG oder AG)
Welche Unterschiede bestehen zwischen Künstlersozialabgabe und Künstlersozialversicherung?
Merkmal | Künstlersozialabgabe (KSA) | Künstlersozialversicherung (KSV) |
Zahlungspflichtig | Unternehmen, die künstlerische Leistungen beauftragen | Selbstständige Künstlerinnen und Publizistinnen |
Zweck | Finanzierung des Arbeitgeberanteils | Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung |
Rechtsgrundlage | § 24 ff. KSVG | § 1 ff. KSVG |
Verwaltung | Künstlersozialkasse (KSK) | Künstlersozialkasse (KSK) |
Beitragsbasis | gezahlte Honorare | Einkommen desder Künstlerin |
Abgabehöhe | 5,0 % (2024) | individuelle Beitragssätze |
Kurz gesagt:
- Die Künstlersozialversicherung schützt Künstler*innen.
- Die Künstlersozialabgabe finanzieren Auftraggeber*innen.
Welche Melde- und Zahlungspflichten haben abgabepflichtige Unternehmen?
Abgabepflichtige Unternehmen müssen der Künstlersozialkasse (KSK) einmal jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die an Künstler*innen gezahlten Honorare melden.
Meldepflichten:
- Abgabe einer Jahresmeldung mit allen abgabepflichtigen Zahlungen.
- Vorlage von Rechnungen oder Verträgen auf Nachfrage.
- Korrekturmeldungen bei Abweichungen oder Nachzahlungen.
Zahlungspflichten:
- Die Abgabe kann monatlich, vierteljährlich oder jährlich gezahlt werden.
- Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft die ordnungsgemäße Abführung im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung.
Tipp
Bewahre alle Rechnungen und Verträge mit selbstständigen Kreativen mindestens fünf Jahre auf – so kannst du Nachweispflichten schnell erfüllen.
FAQ zur Künstlersozialabgabe
Sobald du nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig selbstständige Künstlerinnen oder Publizistinnen beauftragst.
Schon zwei bis drei Aufträge pro Jahr können eine Abgabepflicht begründen (§ 24 KSVG).
Der Beitragssatz beträgt 5,0 % der gezahlten Honorare.
Wer seiner Abgabepflicht nicht nachkommt, riskiert:
- Nachzahlungen für bis zu 5 Jahre,
- Säumniszuschläge von 1 % pro Monat,
- und ggf. Bußgelder bis zu 50.000 € (§ 36 KSVG).
Die KSK führt regelmäßig Prüfungen durch – in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung.
Disclaimer
Wir machen keine Steuerberatung. Wir ersetzen keine*n zertifizierte*n Steuerberater*in. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr Infos dazu findest du in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.