Programmumfang gemäß §87c AO
Taxfix bietet eine web- und mobiltelefonbasierte Anwendung für die Erstellung und Abgabe von Einkommensteuererklärungen natürlicher Personen in Deutschland an (die „App"). Dabei werden die für die Einkommensteuererklärung relevanten Daten entweder über den Selbstersteller-Modus oder den Steuerberaterservice vom Nutzer eingesammelt (über die vorausgefüllte Steuererklärung, Nutzereingabe sowie Dokumente des Nutzers) und in das von der Finanzverwaltung verwendete Format umgewandelt und elektronisch weitergeleitet.
Die App unterstützt folgende Steuerfälle (teilweise) unbeschränkt Steuerpflichtiger, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung innerhalb der EU/EWR wohnhaft sind:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 1 und 1a und Absatz 2 EStG
- Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG
- Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, Nr. 1a, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 EStG
- Leistungen im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG
- Werbungskosten gemäß §§9, 9a S. 1 Nr. 1 Bst. a) sowie Nr. 3 EStG
- Sonderausgaben nach §§ 10, 10a, 10b, 10c, 10d EStG
- Kinder gemäß §32 EStG
- außergewöhnliche Belastungen gemäß §§ 33, 33a Abs. 2, 33b EStG, ausgenommen Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG
- Entlastungsbeträge nach §24a EStG (wegen Alter) §24b EStG (Alleinerziehende)
- Veranlagung von Ehegatten nach §26 EStG
- Ausländische Einkünfte im Sinne des § 32b (1) Nr. 2 EStG
- Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 Einkünfte gemäß §21 (1) Nr. 1-3 EStG soweit nicht verbilligt vermietet wurde und es sich um umsatzsteuerbefreite Vermietung gemäß §4 Nr. 12 UStG handelt
- Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die Erstellung und Übermittlung der Einkommensteuererklärung, der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sowie der Gewerbesteuererklärung für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), sofern sie die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anwenden, nur einen Betrieb führen und nicht buchführungspflichtig sind.
Folgende Fälle werden von der App nicht unterstützt:
- Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG
- Steuerbegünstigungen nach §§ 10e - 10g EStG
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), sofern Angestellte beschäftigt werden, Beteiligungen an Personengesellschaften bestehen, besondere gewerbliche Tätigkeiten (z. B. Tierzucht, Tierhaltung oder Termingeschäfte) ausgeübt werden, Verluste aus Beteiligungen (z. B. REITs) vorliegen oder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vergeben wurde. Auch Fälle, in denen es im Steuerjahr zu einer Betriebsaufgabe oder einem -verkauf kam, sind ausgeschlossen.
- Einkunftsarten gem. §13 (Land- und Forstwirtschaft) EStG sowie die in diesem Zusammenhang stehende Vorschriften und Formulare
Außerdem bietet Taxfix eine webbasierte Anwendung für die Erstellung und Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) für Unternehmer gem. § 2 UStG in Deutschland an (”USt Essentials”). Dabei werden die für die Umsatzsteuervoranmeldung relevanten Daten über den Selbstersteller-Modus vom Nutzer eingesammelt (Nutzereingabe sowie Dokumente des Nutzers) und in das von der Finanzverwaltung verwendete Format umgewandelt und elektronisch weitergeleitet.
USt Essentials unterstützt folgende Steuerfälle, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt:
- Einzelunternehmer und Freiberufler (Unternehmerbegriff § 2 UStG), die nur eine selbständige Tätigkeit ausüben.
- Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer (steuerbare Umsätze § 1 UStG i.V.m. Unternehmerbegriff § 2 UStG; Abgrenzung zu § 19 UStG)
- Ist-Besteuerung (Berechnung nach vereinnahmten Entgelten § 20 UStG i.V.m. Steuerentstehung § 13 UStG)
- Inlandsgeschäfte (Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. Ortsvorschriften §§ 3, 3a UStG)
- Steuerpflichtige Umsätze (19 % und 7 %) (Steuersätze § 12 Abs. 1 und Abs. 2 UStG)
- Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a UStG)
- Reverse Charge im Inland für Leistungen aus dem Ausland (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers § 13b UStG i.V.m. B2B-Ort der sonstigen Leistung § 3a Abs. 2 UStG)
- Inländische Reverse-Charge-Fälle (Katalogfälle § 13b Abs. 2 UStG)
- B2C-Fernverkäufe (Waren und digitale Leistungen) in andere EU-Staaten unter 10.000 € (Schwellenregelung u.a. § 3c Abs. 4 UStG i.V.m. § 3a Abs. 5 UStG; Besteuerung bleibt unterhalb der Schwelle im Inland)
- Vorsteuerabzug (§ 15 UStG)
- Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung (Besteuerungsverfahren § 18 UStG)
In den folgenden Fallgestaltungen ist eine richtige und vollständige Verarbeitung durch USt Essentials ausnahmsweise nicht möglich, da diese Fälle nicht zum beschriebenen Programmumfang gehören:
- Nullsteuersatz für Photovoltaik (0 % § 12 Abs. 3 UStG)
- Kapitalgesellschaften (GmbH, UG usw.) (als Steuersubjekt grundsätzlich Unternehmer i.S.d. § 2 UStG; handelsrechtliche Buchführungspflichten z.B. §§ 238 ff. HGB)
- Personengesellschaften (GbR, OHG usw.) (als Steuersubjekt grundsätzlich Unternehmer i.S.d. § 2 UStG; z.B. GbR §§ 705 ff. BGB, OHG §§ 105 ff. HGB)
- Periodenabgrenzung/Sollbesteuerung (Steuerberechnung nach vereinbarten Entgelten § 16 Abs. 1 UStG i.V.m. Steuerentstehung § 13 UStG)
- Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug (Steuerbefreiungen § 4 UStG; Vorsteuerausschluss § 15 Abs. 2 UStG)
- Betriebsaufgabe und die damit verbundene Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung (§ 18 Abs. 3 UStG.
- Nicht steuerbare Umsätze (Abgrenzung über Steuerbarkeit § 1 UStG sowie Orts-/Tatbestandsvorschriften §§ 3, 3a UStG)
- Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG)
- Umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)
- Import: Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet (Einfuhr § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG; Einfuhrumsatzsteuer § 21 UStG)
- Export: Ausfuhrlieferung in ein Drittland (Steuerbefreiung § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i.V.m. § 6 UStG)
- Komplexe Vorsteueraufteilung bei gemischten Umsätzen (Vorsteueraufteilung § 15 Abs. 4 UStG i.V.m. Vorsteuerausschluss § 15 Abs. 2 UStG)
- Lieferung oder Erwerb neuer Fahrzeuge (§§ 1b, 2a UStG)
- Unentgeltliche Wertabgaben (UWA) (§ 3 Abs. 1b UStG und § 3 Abs. 9a UStG)
- Unrichtiger Steuerausweis (�� 14c UStG)
- Bestimmte Güter (Vorsteuerbeschränkungen/Steuerbefreiungszusammenhang § 15 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4b UStG)
- Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG)
- Zusammenfassende Meldung (ZM) (§ 18a UStG)
- Innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.V.m. § 6a UStG)
- Konsignationslagerregelung/Call-off-Stock (§ 6b UStG)
- Grenzüberschreitendes Reverse Charge (B2B-Leistungen) für Ausgangsrechnungen (nicht steuerbar bei Leistungsort im Ausland; B2B-Ort der sonstigen Leistung § 3a Abs. 2 UStG; ZM-Bezug ggf. § 18a UStG)
- Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG)
- E-Commerce-Plattformen (Amazon, Etsy, Shopify) (Marktplatz-/Schnittstellenregeln u.a. § 3 Abs. 3a UStG; Betreiberhaftung § 25e UStG)
- B2C-Fernverkäufe in andere EU-Staaten über 10.000 € (Ort der Lieferung Fernverkauf § 3c UStG; regelmäßig Bestimmungslandprinzip; OSS-Bezug § 18j UStG)
- OSS-Verfahren (§ 18j UStG)
- IOSS-Verfahren (§ 18k UStG)
- Kleinunternehmer (§ 19 UStG)
- Durchschnittssätze (§ 23a UStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)
- Land- und Forstwirtschaft (Durchschnittssatzbesteuerung) (§ 24 UStG)
- Differenzbesteuerung (§ 25a UStG)
- Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG)
- Anlagegold (§ 25c UStG)
Taxfix bietet eine Funktion, mit der Nutzer den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen" (FSE) elektronisch ausfüllen und direkt aus der Anwendung an das zuständige Finanzamt übermitteln können. Die Funktion richtet sich ausschließlich an natürliche Personen, die eine gewerbliche (§ 15 EStG) oder selbständige/freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG) neu aufnehmen und den FSE im Selbstersteller-Modus einreichen.
Das Programm verarbeitet den FSE in der amtlich vorgeschriebenen Version 2024FsEEU013. Der FSE wird ausschließlich in deutscher Sprache bereitgestellt. Sämtliche Nutzerführung, Hilfetexte und Hinweise erfolgen auf Deutsch.
Das Programm unterstützt die Erfassung und Übermittlung folgender Inhalte:
- Angaben zur Person: Erfassung der persönlichen Stammdaten des Unternehmers (Name, Adresse, Geburtsdatum, steuerliche Identifikationsnummer).
- Art und Aufnahme der Tätigkeit: Erfassung der Art der Tätigkeit (gewerblich gemäß § 15 EStG oder selbständig/freiberuflich gemäß § 18 EStG), des Datums der Tätigkeitsaufnahme sowie des Ortes der Betriebsstätte/Tätigkeit.
- Gewinnermittlung: Das Programm unterstützt ausschließlich die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG (EÜR). Die Angabe der Gewinnermittlungsart wird entsprechend im FSE-Datensatz übermittelt.
- Umsatzsteuer: Auswahl, ob die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch genommen wird (Ja/Nein). Bei Regelbesteuerung wird ausschließlich die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung, § 20 UStG) sowie der voraussichtliche Jahresumsatz im Gründungsjahr und im Folgejahr erfasst.
- Voraussichtliche wirtschaftliche Verhältnisse: Erfassung des voraussichtlichen Gewinns und Umsatzes im Jahr der Betriebseröffnung und des Folgejahres als Grundlage für die Vorauszahlungsfestsetzung durch das Finanzamt.
- Bankverbindung: Erfassung der IBAN des Unternehmers ausschließlich zum Zweck der Steuererstattung. Ein SEPA-Lastschriftmandat zur Einziehung von Steuerzahlungen wird durch das Programm nicht erstellt und nicht übermittelt; dies hat gesondert gegenüber dem Finanzamt zu erfolgen.
- Örtliche Zuständigkeit und Finanzamtsauswahl: Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Leitung des neu gegründeten Unternehmens (§ 22 AO). Das Programm unterstützt die Auswahl des zuständigen Finanzamts durch eine PLZ-basierte Suche oder eine manuelle Auswahl aus einer hinterlegten Finanzamtsliste. Die korrekte Auswahl des zuständigen Finanzamts liegt in der Verantwortung des Nutzers.
- Technische Verarbeitung und Übermittlung: Plausibilisierung und Validierung der Nutzereingaben anhand der vorgesehenen Feldlogiken, Zuordnung der Eingaben zu den amtlichen Formularinhalten des FSE (Version 2024FsEEU013), Erstellung eines Datensatzes sowie elektronische Übermittlung des FSE an das zuständige Finanzamt.
Eine richtige und vollständige Verarbeitung ist in folgenden Fällen ausnahmsweise nicht möglich, da diese nicht zum beschriebenen Programmumfang gehören:
- Bilanzierung: Unternehmer, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 / § 5 EStG ermitteln (müssen), können den FSE über dieses Programm nicht übermitteln.
- Umsatzsteuer – Sollversteuerung: Die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung, § 16 UStG) wird nicht unterstützt.
- Lohnsteuer: Der Lohnsteuer-Block des FSE (Angaben zu Arbeitnehmern, voraussichtlicher Lohnsumme, Lohnsteuer-Anmeldezeitraum) wird nicht unterstützt. Unternehmer, die von Beginn an Arbeitnehmer beschäftigen, können den FSE über dieses Programm nicht vollständig einreichen.
- SEPA-Lastschriftmandat: Die Erteilung eines Lastschriftmandats gegenüber dem Finanzamt ist nicht Bestandteil des Programms und muss auf einem separaten Weg erfolgen.
- Steuerliche Vertretung: Das Programm ist ausschließlich für den Selbstersteller-Modus vorgesehen. Die Erfassung und Übermittlung durch oder für einen Bevollmächtigten (z. B. Steuerberater) wird nicht unterstützt.
- Land- und Forstwirtschaft: Die Aufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ist nicht Gegenstand des Programms.
- Andere FSE-Varianten: Andere Varianten des „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung" (z. B. für Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Vereine oder andere Körperschaften) werden nicht unterstützt.
- Änderungen bestehender Erfassungsdaten: Fälle, in denen kein neuer FSE eingereicht, sondern lediglich eine Änderung bereits bestehender steuerlicher Erfassungsdaten mitgeteilt werden soll, sind nicht Gegenstand des Programms.