Steuererklärung für Kleinunternehmer*innen: Das musst du wissen
Als Kleinunternehmer*in musst du auch ohne Umsatzsteuerpflicht eine Steuererklärung abgeben. Hier erfährst du kurz und klar, welche Pflichten du hast, welche Formulare du brauchst und wie du Betriebsausgaben steuerlich geltend machen kannst.
Das Wichtigste in Kürze:
- Auch Kleinunternehmer*innen müssen eine Steuererklärung abgeben.
- Relevante Steuerarten: Einkommensteuer, ggf. Gewerbesteuer – Umsatzsteuer entfällt in den meisten Fällen durch § 19 UStG.
- Wichtige Formulare: Mantelbogen, Anlage G oder S, Anlage EÜR, Vorsorgeaufwand.
- Absetzbar sind Betriebsausgaben wie Büromaterial, Fahrtkosten, betriebliche Versicherungen und das Arbeitszimmer.
- Abgabefrist für das Steuerjahr 2025: 31.07.2026 (ohne Steuerberater*in) oder 01.03.2027 (mit Steuerberater*in).
- Grundlage für die Gewinnermittlung ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
- Grundfreibetrag 2026: 12.348 € - erst ab diesem Betrag fällt Einkommensteuer an.
- Besonderheit: Rechnungen ohne Umsatzsteuer, Pflichtangabe nach § 19 UStG, kein Vorsteuerabzug.
Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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01
Wer gilt als Kleinunternehmer*in?
Als Kleinunternehmer*in giltst du, wenn dein Umsatz bestimmte Grenzen nicht überschreitet, geregelt in § 19 UStG. Die Regelung gilt sowohl für Freiberufler*innen (z.B. Texter*innen, Grafiker*innen, Berater*innen) als auch für Gewerbetreibende (z.B. Händler*innen, Handwerker*innen).
Wichtig:
Kleinunternehmer*in ist kein Rechtsformstatus, sondern eine umsatzsteuerliche Einordnung. Wer die Grenzen einhält, muss keine Umsatzsteuer ausweisen oder abführen.
Häufig verwechselt wird der Begriff mit „Kleingewerbe". Das beschreibt eine vereinfachte Gewerbeanmeldung, sagt aber nichts über die Umsatzsteuerpflicht aus.
Umsatzgrenzen ab 2025 (Jahressteuergesetz 2024):
Zeitraum | Umsatzgrenze |
Vorjahresumsatz | unter 25.000 € |
Laufendes Kalenderjahr | unter 100.000 € |
Gilt seit | 2025 (Jahressteuergesetz 2024) |
Hinweis:
Bis Ende 2024 galten noch die alten Grenzen von 22.000 € (Vorjahr) und 50.000 € (laufendes Jahr). Falls du noch nach diesen Werten gesucht hast: Sie gelten ab 2025 nicht mehr.
02.
Welche Steuern betreffen Kleinunternehmer*innen?
Die wichtigsten Steuerarten für Selbstständige und Unternehmer sind: die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer
Einkommensteuer
Als Selbstständige*r oder Gewerbetreibende*r bist du verpflichtet, jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dein Gewinn zählt dabei als Einkommen. Einkommensteuer fällt erst an, wenn dein zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser liegt 2026 bei 12.348 €.
Umsatzsteuer
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit dich von der Umsatzsteuerpflicht – solange du die Umsatzgrenze nicht überschreitest (siehe Tabelle Umsatzgrenzen ab 2025). Bleibst du darunter, musst du keine Umsatzsteuer ausweisen oder abführen.
Wichtig ab 2025: Es zählt der tatsächlich erzielte Umsatz, nicht mehr nur die Prognose.
Gewerbesteuer
Gewerbesteuer fällt nur an, wenn du gewerblich tätig bist und dein Jahresgewinn den Freibetrag von 24.500 € übersteigt. Freiberufler*innen (z.B. Ärzt*innen, Rechtsanwält*innen, Künstler*innen) sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit - unabhängig von der Höhe ihres Gewinns.
03.
Was darfst du steuerlich absetzen?
Alle Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind, kannst du als Betriebsausgaben abziehen und so deinen steuerpflichtigen Gewinn senken. Dazu gehören unter anderem:
- Arbeitsmittel: Büromaterial, Computer, Fachliteratur (z. B. ein Laptop für 800 €, der ausschließlich betrieblich genutzt wird)
- Fahrtkosten: 0,30 € pro Kilometer bei betrieblichen Fahrten mit dem privaten Pkw (Kilometerpauschale) – alternativ kannst du auch die tatsächlich entstandenen Kosten ansetzen.
- Arbeitszimmer: Anteilige Kosten für Miete, Strom und Heizung, wenn ein Raum ausschließlich betrieblich genutzt wird.
- Versicherungen: Berufshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen, die beruflich veranlasst sind.
- Kommunikationskosten: Telefon, Handy, Internet (bei gemischter Nutzung anteilig absetzbar)
- Beratungskosten: Honorare für Steuerberater*innen oder Rechtsanwält*innen in betrieblichen Angelegenheiten.
- Fortbildungskosten: Seminare, Kurse oder Fachliteratur zur beruflichen Weiterbildung.
- Werbung und Marketing: Kosten für Website, Anzeigen oder Visitenkarten.
Tipp:
Belege direkt nach Erhalt digital speichern - das ist GoBD-konform und spart Zeit bei der Steuererklärung.
04.
Diese Formulare brauchst du für die Steuererklärung
Die Steuererklärung wird elektronisch über ELSTER eingereicht. Für Kleinunternehmer*innen sind folgende Formulare relevant:
Formular | Zweck |
Mantelbogen | Allgemeine Angaben zur Einkommensteuer |
Anlage G | Bei gewerblichen Einkünften |
Anlage S | Bei freiberuflicher Tätigkeit |
Anlage EÜR | Einnahmen-Überschuss-Rechnung |
Anlage Vorsorgeaufwand | Beiträge für Altersvorsorge und Versicherungen |
Ggf. AVEÜR | Ergänzende Angaben bei bestimmten Umsätzen, verpflichtend; wenn man Anlagevermögen hat |
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05.
Bis wann musst du deine Steuererklärung abgeben?
Die Abgabefrist richtet sich danach, ob du deine Steuererklärung selbst erstellst oder eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater beauftragst:
Situation | Abgabefrist (Steuerjahr 2025) |
Ohne Steuerberater*in | 31. Juli 2026 |
Mit Steuerberater*in | 01. März 2027 |
Verpasst du diese Fristen, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge berechnen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Fristverlängerung möglich - diese muss aber rechtzeitig beantragt werden.
06.
EÜR: So wird der Gewinn ermittelt
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist das Standardverfahren zur Gewinnermittlung für Kleinunternehmer:innen. Sie funktioniert nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip:
Einnahmen = Zahlungen, die tatsächlich im Jahr eingegangen sind
Ausgaben = Beträge, die du im selben Jahr bezahlt hast
Einnahmen − Ausgaben = Gewinn
Das Ergebnis der EÜR wird anschließend in die Anlage G (bei gewerblichen Einkünften) oder die Anlage S (bei freiberuflicher Tätigkeit) übertragen und wird damit Teil der Einkommensteuererklärung.
07.
Kleinunternehmerregelung: Das solltest du wissen
Dank der Kleinunternehmerregelung sparst du dir die monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung. Es gibt jedoch ein paar Dinge zu beachten:
- Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen: Du darfst keine Umsatzsteuer ausweisen, auch nicht freiwillig.
- Pflichtangabe auf Rechnungen: Der Hinweis „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet" muss klar erkennbar auf jeder Rechnung stehen.
- Kein Vorsteuerabzug: Du kannst die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen nicht geltend machen.
Tipp:
Viele Rechnungsprogramme fügen den §-19-Hinweis automatisch hinzu - das spart Fehler und Zeit.
08.
Steuererklärung als Kleinunternehmer*in mit Taxfix erledigen
Als Kleinunternehmer*in kannst du deine Einkommensteuererklärung inklusive EÜR und ggf. Gewerbesteuererklärung direkt mit Taxfix erledigen. Du hast dabei zwei Möglichkeiten:
- Selbst machen: Im geführten Schritt-für-Schritt-Prozess beantwortest du einfache Fragen - Taxfix übersetzt deine Angaben automatisch in die richtigen Formulare.
- Experten-Service : Unabhängige Steuerberater*innen mit langjähriger Erfahrung übernehmen deinen Steuerfall vollständig. Du lädst deine Dokumente sicher hoch, kannst jederzeit per Chat Fragen stellen und wirst über den Fortschritt informiert - auch nach der Einreichung.
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Jetzt startenFAQ: Steuererklärung für Kleinunternehmer*innen
Hier findest du die häufigsten Fragen und Antworten rund um die Steuererklärung für Kleinunternehmer*innen
Ja, du musst als Kleinunternehmer*in eine Steuererklärung abgeben. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit dich zwar von der Umsatzsteuerpflicht, nicht aber von der Einkommensteuerpflicht. Dein Gewinn gilt als Einkommen und muss jährlich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden, unabhängig davon, ob du Einkommensteuer zahlst oder nicht.
Als Kleinunternehmer*in benötigst du in der Regel den Mantelbogen (allgemeine Angaben zur Einkommensteuer), die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) sowie entweder die Anlage G (bei gewerblicher Tätigkeit) oder die Anlage S (bei freiberuflicher Tätigkeit). Dazu kommt die Anlage Vorsorgeaufwand für Beiträge zu Kranken- und Rentenversicherung. Hast du Anlagevermögen, ist außerdem die AVEÜR verpflichtend.
Nein, solange du die Umsatzgrenzen nach § 19 UStG nicht überschreitest. Ab 2025 gilt: Dein Umsatz im Vorjahr muss unter 25.000 € liegen und im laufenden Jahr unter 100.000 €. Dann musst du keine Umsatzsteuer ausweisen, abführen oder Voranmeldungen einreichen. Achtung: Du darfst in diesem Fall auch keine Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen ausweisen.
Du kannst alle Ausgaben absetzen, die betrieblich veranlasst sind. Dazu gehören Arbeitsmittel (z. B. Computer, Büromaterial), Fahrtkosten (0,30 € pro Kilometer), anteilige Kosten für ein Arbeitszimmer, Kommunikationskosten, berufliche Versicherungen, Beratungskosten, Fortbildungen sowie Ausgaben für Werbung und Marketing. Entscheidend ist immer der betriebliche Zusammenhang.
Als Kleinunternehmer*in ermittelst du deinen Gewinn in der Regel über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Das Prinzip ist einfach: Einnahmen minus Ausgaben ergibt den Gewinn. Dabei zählen nur Zahlungen, die im jeweiligen Steuerjahr tatsächlich geflossen sind (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Das Ergebnis trägst du in die Anlage G oder Anlage S ein.
Für das Steuerjahr 2025 gilt: Ohne Steuerberater*in ist die Frist der 31. Juli 2026. Wer eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater beauftragt, hat bis zum 01. März 2027 Zeit. Wer die Frist verpasst, riskiert Verspätungszuschläge durch das Finanzamt.
Nein, du bist nicht verpflichtet, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater zu beauftragen. Viele Kleinunternehmer*innen erledigen ihre Steuererklärung selbst - zum Beispiel über ELSTER oder mit einer geführten Lösung wie Taxfix. Wenn dein Steuerfall komplexer ist (z. B. mehrere Einkunftsarten, Betriebsprüfung), kann professionelle Unterstützung sinnvoll sein.
Überschreitest du im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 € Umsatz, verlierst du die Kleinunternehmerregelung sofort. Ab diesem Zeitpunkt musst du Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Überschreitest du im Vorjahr die Grenze von 25.000 €, wechselst du ab dem Folgejahr in die Regelbesteuerung. In beiden Fällen musst du das Finanzamt informieren und Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen.
Ja. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist das Standardverfahren zur Gewinnermittlung für Kleinunternehmer*innen und muss elektronisch über ELSTER eingereicht werden. Eine Ausnahme gibt es nicht: Seit dem Steuerjahr 2017 ist die Anlage EÜR für alle verpflichtend, die ihren Gewinn per EÜR ermitteln.
Ja. Betreibst du eine Photovoltaikanlage und speist Strom ins Netz ein, erzielst du damit grundsätzlich Einkünfte, die steuerlich relevant sein können. Seit 2023 sind Einnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen (bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit) einkommensteuerlich befreit. Umsatzsteuerlich kann die Anlage separat zu beurteilen sein. Hier lohnt sich eine individuelle Prüfung, da die Regelungen komplex sind und von der Anlagengröße sowie dem Nutzungskontext abhängen.