Selbständig im Handwerk: Schritt-für-Schritt-Leitfaden für Handwerker*innen
Alles, was du über Kleingewerbe, Steuern und den Start in die Selbständigkeit wissen musst – klar und ohne Behördendeutsch.
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Das Wichtigste in Kürze:
- Handwerker*innen sind grundsätzlich gewerblich tätig, nicht freiberuflich.
- Ein Kleingewerbe anzumelden ist Pflicht, auch wenn du nur im Nebenerwerb arbeitest.
- Die Kleinunternehmerregelung ist möglich bis 25.000 € Vorjahresumsatz (ab 2025).
- Meisterpflicht gilt nur für zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A der HwO), z. B. Maler*in oder Dachdecker*in.
- Als Kleingewerbetreibende*r im Handwerk fallen Einkommensteuer, Gewerbesteuer (ab 24.500 € Gewinn) und ggf. Umsatzsteuer an.
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Handwerk und Selbstständigkeit: Was du wissen musst
Wer handwerklich selbständig tätig ist, betreibt in der Regel ein Gewerbe. Es ist kein freier Beruf wie Ärzt*in oder Anwält*in. Das gilt auch dann, wenn du nur gelegentlich Aufträge annimmst oder nebenberuflich arbeitest.
Ein Kleingewerbe ist eine gewerbliche Tätigkeit mit geringem Umfang: Es ist keine Eintragung ins Handelsregister nötig, die vereinfachte Buchführung ist möglich.
Wichtig:
Kleingewerbe und Kleinunternehmen sind nicht dasselbe. “Kleinunternehmen” ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und befreit dich bei wenig Umsatz von der Umsatzsteuer ( § 19 UStG ). “Kleingewerbe” bezeichnet Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind.
Typische Berufe im Handwerk: Maler*in, Fliesenleger*in, Hausmeister*in, Bodenleger*in, Gebäudereiniger*in, Tischler*in, Elektriker*in und viele mehr.
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Voraussetzungen: Was brauchst du, um als Handwerker*in zu starten?
Die Anforderungen hängen davon ab, welches Handwerk du ausüben möchtest. Grundsätzlich brauchst du eine Gewerbeanmeldung und je nach Tätigkeit auch eine Qualifikation und eine Mitgliedschaft in der Handwerkskammer.
Brauche ich einen Meisterbrief?
Nicht jedes Handwerk kann ohne Qualifikationsnachweis betrieben werden. Die Handwerksordnung (HwO) unterscheidet zwei Kategorien:
- Anlage A – zulassungspflichtig: Hier ist ein Meistertitel oder eine gleichwertige Qualifikation Pflicht.
- Anlage B – zulassungsfrei: Kein Meisterbrief erforderlich.
Die folgende Tabelle zeigt typische Beispiele für beide Kategorien:
Zulassungspflichtig (Anlage A) Meister*in nötig | Zulassungsfrei (Anlage B kein Meister*in nötig |
Maler*in und Lackierer*in | Bodenleger*in |
Dachdecker*in | Gebäudereiniger*in |
Tischler*in | Keramiker*in |
Elektriker*in / Elektrotechniker*in | Rohr- und Kanalreiniger*in |
Installateur*in und Heizungsbauer*in | Brauer*in und Mälzer*in |
Maurer*in und Betonbauer*in | Fliesenleger*in (teilweise) |
Vorsicht:
Die Zulassungspflicht kann sich ändern. Parkettleger*in war z. B. bis 2019 zulassungsfrei, seit 2020 ist ein Meisterbrief Pflicht. Vor der Gründung solltest du das bei der zuständigen Handwerkskammer prüfen.
Muss ich mich in die Handwerksrolle eintragen?
Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A) betreibt, muss sich in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eintragen und benötigt eine Handwerkskarte.
Für zulassungsfreie Handwerke (Anlage B) ist keine Eintragung in die Handwerksrolle nötig. Eine Anmeldung bei der Handwerkskammer kann aber dennoch anfallen.
Empfehlung:
Auch das solltest du vor der Gründung bei der Handwerkskammer nachfragen.
Kleingewerbe im Nebenerwerb – geht das?
Ja, ein Kleingewerbe kann auch neben einem Hauptjob betrieben werden. Dabei gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:
- Arbeitsvertrag auf Konkurrenzklauseln prüfen
- Arbeitgeber*in informieren (je nach Vertrag Pflicht)
- Krankenkasse über die Nebentätigkeit in Kenntnis setzen
- Einnahmen aus dem Nebengewerbe müssen in der Steuererklärung angegeben werden
- Gesetzliche Arbeitszeiten und Ruhezeiten einhalten
Wichtig:
Deine Tätigkeit muss darauf ausgerichtet sein, Geld zu verdienen. Machst du dauerhaft nur Verluste, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass es sich um ein Hobby handelt und steuerliche Vorteile ablehnen.
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Ob Kleinunternehmer*innen oder umsatzsteuerpflichtige Freiberufliche und Gewerbe: Taxfix bietet für Selbständige die passende Lösung.
Mehr dazu03
Freiberuflich oder Gewerbe? Was gilt für selbständige Handwerker*innen?
Hanwerker*innen üben eine gewerbliche Tätigkeit aus, keine freiberufliche. Der Unterschied ist steuerlich und rechtlich relevant:
- Freiberufliche Tätigkeiten (z. B. Ärzt*innen, Anwält*innen, Journalist*innen) unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht und brauchen kein Gewerbe anzumelden.
- Gewerbliche Tätigkeiten sind gewerbesteuerpflichtig und erfordern eine Gewerbeanmeldung.
Das heißt: Du bist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Eine Gewerbesteuererklärung musst du aber nur abgeben, wenn dein Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € im Jahr übersteigt. Bleibst du darunter, entfällt die Erklärungspflicht in der Regel.
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Welche Steuern zahle ich als Handwerker*in im Kleingewerbe
Als Kleingewerbetreibende*r im Handwerk fallen grundsätzlich drei Steuerarten an: Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Welche konkret relevant sind, hängt von deinem Umsatz und der gewählten Regelung ab.
Steuerart | Freibetrag / Grenze | Wer zahlt? |
Einkommensteuer | Grundfreibetrag 12.348 €€ | Alle Kleingewerbetreibenden |
Gewerbesteuer | 24.500 € Gewinn (Einzelunternehmen) | Alle Gewerbetreibenden |
Umsatzsteuer | 25.000 € Vorjahresumsatz (Kleinunternehmer*in) | Alle, außer Kleinunternehmer*innen |
Einkommensteuer
Gewinne aus dem Kleingewerbe werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Einkommensteuererklärung angegeben und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Es gilt der Grundfreibetrag von 12.348 € €. Bis zu diesem Betrag fällt keine Einkommensteuer an.
Die Gewinnermittlung erfolgt in der Regel per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) . Doppelte Buchführung ist für Kleingewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag nicht erforderlich.
Gewerbesteuer
Handwerker*innen unterliegen der Gewerbesteuerpflicht. Es gilt jedoch ein Freibetrag von 24.500 € für Einzelunternehmer*innen und Personengesellschaften. Erst wenn der Gewinn diesen Betrag übersteigt, wird Gewerbesteuer fällig. Die Höhe richtet sich nach dem Gewerbeertrag und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde. Für die meisten Kleingewerbetreibenden im Handwerk fällt damit in der Startphase keine Gewerbesteuer an.
Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung ( § 19 UStG ) befreit von der Umsatzsteuerpflicht. Seit 2025 gelten neue Grenzen:
- Umsatz im Vorjahr max. 25.000 € netto
- Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich max. 100.000 € netto
Wer die Regelung nutzt, weist keine Umsatzsteuer auf Rechnungen aus und muss keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, kann aber auch keine Vorsteuer abziehen. Für Handwerker*innen mit hohen Materialeinkäufen kann der Verzicht auf die Regelung sinnvoll sein, da Vorsteuer auf Einkäufe zurückgeholt werden kann.
Die Tabelle zeigt, was die Regelung konkret bedeutet:
Vorteile | Nachteile |
Kein Umsatzsteuerausweis auf Rechnungen | Kein Vorsteuerabzug auf Einkäufe |
Weniger Bürokratie (keine USt-Voranmeldung) | Wettbewerbsnachteil bei B2B-Kund*innen |
Günstigere Preise für Privatkund*innen möglich | Umsatzgrenze begrenzt Wachstum |
Weniger Liquiditätsabfluss | Fehlender Umsatzsteuerausweis kann bei größeren B2B-Aufträgen als weniger professionell wahrgenommen werden |
Welche Steuererklärungen muss ich als Handwerker*in abgeben?
Als Gewerbetreibende*r hast du gegenüber dem Finanzamt mehrere Erklärungspflichten, unabhängig davon, ob am Ende tatsächlich Steuern anfallen. Das kommt jährlich auf dich zu:
- Einkommensteuererklärung (jährlich) mit Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
- Umsatzsteuererklärung (jährlich; bei Kleinunternehmerregelung: vereinfachte Erklärung ohne Umsatzsteuerausweis)
- Gewerbesteuererklärung (jährlich, sobald dein Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt)
- Ggf. Vorauszahlungen auf Einkommen- und Gewerbesteuer (werden nach der ersten Veranlagung vom Finanzamt festgesetzt)
Buchhaltung und Aufzeichnungspflichten
Als Kleingewerbetreibende*r im Handwerk reicht eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) . Doppelte Buchführung ist nicht erforderlich, solange du nicht im Handelsregister eingetragen bist. Trotzdem gilt: Ordnung zahlt sich aus. Das Finanzamt erwartet lückenlose Nachweise.
Tipp:
Wer Bargeld einnimmt, sollte ein einfaches Kassenbuch führen.
Deine Checkliste für die Steuererklärung-Unterlagen
Öffne die Unterlagen-Checkliste über den Button und speichere das Dokument einfach auf deinem Rechner. Hinweis: Es kann sein, dass sich die benötigten Unterlagen mit der Zeit ändern.
Checkliste downloaden05
Was kannst du als Handwerker*in steuerlich absetzen?
Als Handwerker*in im Kleingewerbe kannst du viele Ausgaben als Betriebsausgaben geltend machen und so deinen steuerpflichtigen Gewinn senken. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Kategorien mit konkreten Beispielen:
Ausgabenkategorie | Beispiele |
Werkzeuge und Materialien | Hammer, Bohrmaschine, Sägen, Pinsel, Fliesen, Farbe, Schutzausrüstung |
Fahrtkosten | Fahrten zu Kund*innen oder Baustellen mit dem Privatfahrzeug (0,38 € / km – Betriebsausgabenpauschale bei Nutzung des Privatfahrzeugs), Materialeinkäufe |
Telefon- und Internetkosten | Anteilig bei beruflicher Nutzung – als Vereinfachungsregel werden häufig 20 % der Rechnung, max. 20 € / Monat anerkannt; ein Einzelnachweis ist alternativ möglich |
Verpflegungsmehraufwand | Bei Auswärtstätigkeit über 8 Stunden: 14 € / Tag; bei mehrtägiger Abwesenheit: 28 € / Tag |
Leasing-Sonderzahlungen | Leasing für Transporter, Maschinen oder Geräte – in der Regel im Zahlungsjahr vollständig absetzbar |
Versicherungen | Betriebshaftpflicht, Werkzeugversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung (betrieblich veranlasst) |
Fortbildungen | Kurse, Lehrgänge, Fachliteratur, Prüfungsgebühren |
Arbeitsmittel / Büro | Arbeitskleidung (mit Firmenlogo oder Schutzfunktion), Büromaterial, Laptop (anteilig bei privater Mitnutzung) |
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Kosten bei der Gründung
Wer ein Kleingewerbe im Handwerk anmeldet, sollte mit den folgenden Kosten rechnen. Die Werte sind Orientierungswerte. Die tatsächlichen Kosten können je nach Region, Handwerk und Betriebsgröße abweichen:
Kostenart | Orientierungswert |
Gewerbeanmeldung | 20–60 € |
Handwerkskammer-Beitrag (jährlich) | einige hundert € (je nach Region und Betriebsgröße) |
Betriebshaftpflichtversicherung | 200–2.000 € / Jahr |
Werkzeug und Ausrüstung | variabel (100 – mehrere tausend €) |
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Kleingewerbe im Handwerk anmelden – Schritt für Schritt
Von der Idee bis zur ersten Rechnung sind es nur wenige Schritte. Hier findest du den Ablauf von der Vorbereitung bis zur optionalen ersten Einstellung:
Schritt 1: Vorbereitung
Bevor du loslegst, kläre folgende Fragen: Welche Tätigkeit soll angeboten werden? Fällt sie unter Anlage A oder B der HwO? Ist ein Meisterbrief oder Gesellenbrief vorhanden? Wer ohne Qualifikation ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt, riskiert Bußgelder.
Empfehlung:
Handwerkskammer kontaktieren, bevor die Anmeldung erfolgt.
Schritt 2: Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt
Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt der Gemeinde oder Stadt persönlich oder je nach Gemeinde auch online.
Benötigte Unterlagen: Personalausweis, ggf. Meisterbrief, ggf. Aufenthaltserlaubnis. Kosten: ca. 20–60 €. Das Gewerbeamt informiert automatisch das Finanzamt.
Hinweis:
Wer in die Handwerksrolle eingetragen werden muss, benötigt zusätzlich eine Handwerkskarte.
Schritt 3: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt
Nach der Gewerbeanmeldung sendet das Finanzamt automatisch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu. Darin werden Angaben zur erwarteten Umsatz- und Gewinnsituation gemacht. Auf Basis dieser Angaben legt das Finanzamt die Steuervorauszahlungen fest und vergibt die Steuernummer. Hier wird auch entschieden, ob die Kleinunternehmerregelung genutzt wird.
Schritt 4: Anmeldung bei der Handwerkskammer (HWK)
Falls das Gewerbeamt die HWK nicht automatisch informiert, muss die Anmeldung selbst erfolgen. Manche Handwerkskammern befreien Gründer*innen in den ersten Jahren von den
Kammerbeiträgen, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und einen geringen
Jahresumsatz erzielen. Da die genauen Voraussetzungen je nach Region variieren, lohnt es sich, direkt bei deiner Handwerkskammer nachzufragen.
Schritt 5: Mitarbeiter*innen einstellen (optional)
Wer Mitarbeiter*innen beschäftigt, benötigt eine Betriebsnummer von der Bundesagentur für Arbeit und muss sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Diese Pflichten entstehen erst mit der ersten Einstellung, nicht bei der Gründung.
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Taxfix hilft dir beim Start als Handwerker*in
Als selbstständige*r Handwerker*in hast du genug um die Ohren – die Steuererklärung sollte nicht dazugehören. Taxfix führt dich Schritt für Schritt durch deine Einkommensteuererklärung als Selbstständige*r: von der Anlage G über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bis zu den absetzbaren Betriebsausgaben. Kein Steuer-Vorwissen nötig.
Wie Taxfix dir helfen kann:
- Geführte Steuererklärung für Selbstständige mit Umsatzsteuerpflicht und Kleinunternehmer*innen
- Selbstständigkeit anmelden – direkt online und in wenigen Minuten
- Belege per Upload erfassen: Betrag, Datum und Steuersatz werden automatisch ausgelesen
- Umsatzsteuervoranmeldung per ELSTER-Schnittstelle direkt ans Finanzamt übermitteln
- Einkommensteuererklärung inklusive Anlage G und EÜR
- Automatische Prüfung auf absetzbare Ausgaben (Software, Hardware, Homeoffice, Fortbildungen)
- Direkter Kontakt zu Steuerexpert*innen bei Fragen
Oder du übergibst deinen Steuerfall komplett: Mit Expert übernimmt ein*e unabhängige*r Steuerberater*in deinen Fall. Du lädst deine Dokumente hoch, beantwortest ein paar Fragen und lehnst dich zurück. Fragen vom Finanzamt? Das Team ist auch nach der Einreichung für dich da.
FAQ: Selbständig im Handwerk
Das kommt auf dein Handwerk an. Für zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A der Handwerksordnung) ist ein Meistertitel oder eine gleichwertige Qualifikation Pflicht. Für zulassungsfreie Handwerke (Anlage B) ist kein Meisterbrief erforderlich. Welche Kategorie dein Handwerk hat, erfährst du bei der zuständigen Handwerkskammer.
Du meldest dein Kleingewerbe beim Gewerbeamt deiner Gemeinde oder Stadt an, persönlich oder in vielen Gemeinden auch online. Du brauchst deinen Personalausweis, ggf. deinen Meisterbrief und ggf. eine Aufenthaltserlaubnis. Die Kosten liegen bei ca. 20–60 €. Das Gewerbeamt informiert anschließend automatisch das Finanzamt.
Seit 2025 gilt: Dein Umsatz im Vorjahr darf maximal 25.000 € netto betragen, und im laufenden Jahr darf er voraussichtlich 100.000 € netto nicht überschreiten. Solange du diese Grenzen einhältst, kannst du die Kleinunternehmerregelung ( § 19 UStG ) nutzen und bist von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
Als Kleingewerbetreibende*r im Handwerk können drei Steuerarten anfallen: Einkommensteuer auf deinen Gewinn (Grundfreibetrag: 12.348 €), Gewerbesteuer ab einem Gewinn von 24.500 € sowie Umsatzsteuer, sofern du nicht die Kleinunternehmerregelung nutzt. Welche Steuern konkret anfallen, hängt von deinem Umsatz und Gewinn ab.
Maler*in und Lackierer*in ist ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A der HwO). Das bedeutet: Ohne Meistertitel oder eine gleichwertige Qualifikation darfst du dieses Handwerk nicht selbständig ausüben. Ausnahmen gibt es z. B. für Gesell*innen mit langjähriger Berufserfahrung (Ausnahmebewilligung). Wende dich an deine Handwerkskammer, um deine individuelle Situation zu klären.
Handwerker*innen sind grundsätzlich gewerblich tätig, nicht freiberuflich. Freie Berufe (z. B. Ärzt*innen, Architekt*innen, Journalist*innen) sind im Einkommensteuergesetz definiert und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Handwerker*innen hingegen müssen ein Gewerbe anmelden, zahlen ggf. Gewerbesteuer und geben ihre Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb an.
Ja. Als Gewerbetreibende*r bist du grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Darin gibst du deinen Gewinn über die Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) an. Die Gewinnermittlung erfolgt in der Regel per EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung).
Ja, das ist möglich. Du solltest jedoch deinen Arbeitsvertrag auf Konkurrenzklauseln prüfen, deinen Arbeitgeber informieren und deine Krankenkasse über die Nebentätigkeit in Kenntnis setzen. Die Einnahmen aus dem Nebengewerbe musst du in deiner Steuererklärung angeben. Außerdem muss eine klare Gewinnerzielungsabsicht erkennbar sein.
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