Erika Küspert
Veröffentlicht am: 15.07.2026
Aktualisiert am: 15.07.2026
Lesezeit: 5 Minuten
GWG-Grenze: Aktuelle Werte, Abschreibung und Regelungen
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind Anschaffungen fürs Betriebsvermögen, die du unter bestimmten Voraussetzungen sofort oder vereinfachter abschreiben darfst. Entscheidend sind vor allem: beweglich, abnutzbar, selbständig nutzbar — und die richtige Wertgrenze (netto oder brutto).
Erika Küspert
Veröffentlicht am: 15.07.2026
Aktualisiert am: 15.07.2026
Lesezeit: 5 Minuten
Das Wichtigste in Kürze
Das Wichtigste in Kürze
- GWG sind bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzbar sind.
- Die wichtigste Grenze bleibt auch 2025 und 2026: Sofortabschreibung bis 800 € netto möglich.
- Für den Sammelposten (Pool) gilt: 250 € bis 1.000 € netto → Abschreibung über 5 Jahre.
- Ob netto oder brutto zählt, hängt vor allem davon ab, ob du vorsteuerabzugsberechtigt bist.
- Wichtig ist die Einheitlichkeit: Manche GWG-Wahlrechte musst du für das ganze Wirtschaftsjahr konsistent anwenden.
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die du aufgrund ihres geringen Werts steuerlich vereinfacht behandeln darfst.
Definition und Voraussetzungen
Ein Wirtschaftsgut ist typischerweise ein GWG, wenn es:
- beweglich ist (also kein Gebäude/Grundstück),
- abnutzbar ist (nutzt sich über die Zeit ab),
- zum Anlagevermögen gehört (du nutzt es länger als nur kurzfristig),
- selbständig nutzbar ist (du kannst es allein verwenden),
- und die Wertgrenzen einhält.
„Selbständig nutzbar“ kurz erklärt
Ein Gegenstand ist selbständig nutzbar, wenn du ihn allein sinnvoll verwenden kannst. Ein einzelner Monitor kann z. B. selbständig nutzbar sein, eine Spezialkomponente, die nur mit einer Maschine funktioniert, häufig nicht.
Bewegliche Wirtschaftsgüter – was zählt dazu?
Beweglich sind typischerweise Dinge wie:
- Laptop, Smartphone (betrieblich)
- Büroausstattung (Stuhl, Schreibtisch, Regal)
- Werkzeuge und kleinere Maschinen
Nicht beweglich sind z. B. Gebäude und fest mit dem Gebäude verbundene Bestandteile.
Aktuelle GWG-Grenze 2025 und 2026
Die GWG-Grenzen sind 2025 und 2026 unverändert: Bis 800 € netto kannst du ein GWG im Regelfall sofort abschreiben.
Ab wann gilt ein Wirtschaftsgut als GWG?
Als GWG im Sinn der Sofortabschreibung gilt ein Wirtschaftsgut grundsätzlich, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne enthaltene Vorsteuer bzw. ohne abzugsfähige Vorsteuer) 800 € nicht übersteigen und das Gut selbständig nutzbar ist.
Praxis-Tipp: Liegt der Wert knapp darüber, kann statt Sofortabschreibung oft nur die reguläre AfA (oder ggf. der Sammelposten, wenn die Grenze passt) in Frage kommen.
Netto- oder Bruttowert – welche Grenze zählt?
Maßgeblich ist in der Praxis meistens der Nettowert, wenn du vorsteuerabzugsberechtigt bist. Wenn du nicht vorsteuerabzugsberechtigt bist (z. B. Kleinunternehmer oder bestimmte umsatzsteuerfreie Tätigkeiten), kann der Bruttobetrag relevant sein.
800 € netto = 952 € brutto (bei 19 % USt)
Wenn du vorsteuerabzugsberechtigt bist, rechnest du mit 800 € netto. Wenn nicht, ist bei 19 % Umsatzsteuer oft die praktische Vergleichszahl 952 € brutto.
GWG-Grenzen im Überblick (2021–2025)
Die wesentlichen GWG-Grenzen waren in diesem Zeitraum stabil. Hier die Übersicht (netto bei Vorsteuerabzug):
Jahr | Sofortabschreibung (GWG) | Sammelposten (Pool) | Sofort bis ohne besondere Aufzeichnung (Praxisgrenze) |
2021 | bis 800 € | 250 € bis 1.000 € | bis 250 € |
2022 | bis 800 € | 250 € bis 1.000 € | bis 250 € |
2023 | bis 800 € | 250 € bis 1.000 € | bis 250 € |
2024 | bis 800 € | 250 € bis 1.000 € | bis 250 € |
2025 | bis 800 € | 250 € bis 1.000 € | bis 250 € |
GWG-Abschreibung: Die drei Varianten
Für GWG und „GWG-nahe“ Anschaffungen hast du in der Praxis drei Wege: Sofortabschreibung, Sammelposten oder reguläre AfA.
Sofortabschreibung bis 800 Euro
Bei der Sofortabschreibung kannst du das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgabe absetzen, wenn es die GWG-Voraussetzungen erfüllt und die Wertgrenze einhält.
Poolabschreibung (Sammelposten) bis 1.000 Euro
Für Anschaffungen zwischen 250 € und 1.000 € kannst du einen Sammelposten bilden. Dieser Sammelposten wird dann gleichmäßig über 5 Jahre abgeschrieben — unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer der einzelnen Gegenstände.
Wichtig: Wenn du den Sammelposten wählst, gilt das Wahlrecht typischerweise einheitlich für das Wirtschaftsjahr für alle Wirtschaftsgüter in diesem Bereich.
Reguläre AfA nach Nutzungsdauer
Liegt der Wert über den GWG-Grenzen (oder sind Voraussetzungen nicht erfüllt), erfolgt die Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (AfA-Tabelle). Das ist der „klassische“ Weg.
Warum es drei Wege gibt
Die Sofortabschreibung ist maximal einfach. Der Sammelposten ist eine Vereinfachung, wenn du viele Anschaffungen im mittleren Bereich hast. Die reguläre AfA ist Standard für alles, was darüber liegt.
GWG richtig buchen
Wie du GWG buchst, hängt davon ab, welche Abschreibungsvariante du nutzt und ob du mit SKR03 oder SKR04 arbeitest.
Wichtig: Die folgenden Buchungssätze sind typische Beispiele. Konten und Steuercodes unterscheiden sich je nach Kontenrahmen und Software.
Buchungssätze bei Sofortabschreibung
Typische Logik bei einem GWG (sofort abgesetzt):
- GWG-Aufwand an Bank/Kasse/Verbindlichkeiten
- Vorsteuer an Bank/Kasse/Verbindlichkeiten (wenn vorsteuerabzugsberechtigt)
Buchungssätze bei Poolabschreibung
Typische Logik beim Sammelposten:
- Anschaffung in den Sammelposten buchen (Anlagekonto „Sammelposten GWG“).
- Jährliche Abschreibung 1/5 als Aufwand buchen.
Dokumentation rettet Nerven
Auch wenn du sofort abschreibst: Bewahre Rechnung, Zahlungsnachweis und die Info zur betrieblichen Nutzung sauber auf. Das ist bei Rückfragen die halbe Miete.
Häufige Fehler bei geringwertigen Wirtschaftsgütern
Häufige Fehler sind:
- Brutto/Netto verwechselt (Vorsteuerabzug nicht berücksichtigt)
- „Selbständig nutzbar�� falsch eingeschätzt (z. B. Zubehör ohne eigenständige Nutzung)
- Sammelposten-Wahlrecht nicht einheitlich angewendet
- Wirtschaftsgüter fälschlich als GWG behandelt, obwohl sie nicht zum Anlagevermögen gehören
FAQ zur GWG-Grenze
Das hängt von Satzung und Bedarf ab. In der Praxis findet sie häufig mindestens einmal jährlich statt, weil der Jahresabschluss festgestellt und über die Gewinnverwendung entschieden werden muss.
Ja, Beschlüsse können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, zum Beispiel bei Formfehlern, fehlerhafter Einladung oder Verstößen gegen Gesetz oder Satzung. Entscheidend sind dabei Fristen und die konkrete Rechtslage im Einzelfall.
Wenn die Gesellschafterliste nicht aktuell ist, kann das zu erheblichen praktischen Problemen führen: Es kann unklar sein, wer Stimmrechte ausüben darf, und es kann zu Verzögerungen bei Registervorgängen, Finanzierungen oder Anteilsübertragungen kommen. Außerdem besteht das Risiko, dass gesetzliche Pflichten zur Einreichung nicht erfüllt wurden.
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