Unterhalt an Ex-Partner*in steuerlich absetzen: Was du über die Anlage U wissen solltest

In Deutschland können Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehepartner steuerlich geltend gemacht werden. Um dies zu tun, nutzt du in deiner Steuererklärung die Anlage U. Doch was ist diese Anlage genau und wie kannst du sie richtig verwenden, um Steuern zu sparen? In diesem Artikel erfährst du, was die Anlage U ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Vorteile das Realsplitting bietet.

1. Was ist die Anlage U?

Die Anlage U ist ein Formular, das in der Steuererklärung verwendet wird, um Unterhaltsleistungen an geschiedene oder getrennt lebende Ex-Partner*innen steuerlich geltend zu machen. Diese Zahlungen können in Höhe von bis zu 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das Verfahren, bei dem diese Zahlungen steuerlich absetzbar sind, nennt sich Realsplitting.

Dabei gibt es allerdings eine wichtige Bedingung: Der oder die Ex-Partner*in, der die Unterhaltsleistungen erhält, muss der steuerlichen Berücksichtigung zustimmen und die erhaltenen Zahlungen in der Anlage SO als sonstige Einkünfte versteuern.

2. Voraussetzungen für das Realsplitting

Damit du die Unterhaltszahlungen an deine/n Ex-Partner*in steuerlich absetzen kannst, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Zustimmung des Empfängers: Der oder die Ex-Partner*in
    muss schriftlich zustimmen, dass die Unterhaltszahlungen in der eigenen Steuererklärung als sonstige Einkünfte angegeben werden.

  2. Höchstbetrag: Die Zahlungen dürfen bis zu einem Betrag von 13.805 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Dieser Betrag erhöht sich, wenn du zusätzlich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die unterhaltsberechtigte Person übernimmst.

  3. Dauernd getrennt lebend oder geschieden: Das Realsplitting ist nur bei dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepaaren möglich.

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3. Vorteile des Realsplittings

Das Realsplitting bietet insbesondere dem Unterhaltspflichtigen große steuerliche Vorteile. Denn die Unterhaltszahlungen werden als Sonderausgaben von den Einkünften abgezogen, was das zu versteuernde Einkommen mindert. Ein Beispiel:

  • Du zahlst monatlich 1.000 Euro Unterhalt an deinen Ex-Partner.

  • Dadurch vermindert sich dein zu versteuerndes Einkommen um 12.000 Euro pro Jahr.

  • Wenn dieser Betrag mit 25 % besteuert wird, sparst du 3.000 Euro an Steuern.

Während dies dem Unterhaltszahler einen Steuervorteil verschafft, muss der Unterhaltsempfänger die erhaltenen Zahlungen versteuern, was zu einer höheren Steuerlast führen kann. Damit der oder die Ex-Partner*in  keine Nachteile erleidet, bist du als Unterhaltszahler verpflichtet, diese durch einen sogenannten Nachteilsausgleich zu ersetzen. Dies kann neben der erhöhten Steuerlast auch andere finanzielle Nachteile umfassen, wie z.B. den Verlust von Sozialleistungen.

4. Alternative: Außergewöhnliche Belastungen

Falls der oder die Ex-Partnerin die Zustimmung zum Realsplitting verweigert, gibt es eine Alternative: Du kannst die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen in der Anlage Unterhalt absetzen. In diesem Fall gilt ein geringerer Höchstbetrag von 10.908 Euro pro Jahr (Stand 2023), der sich jedoch ebenfalls durch von dir übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen kann. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass sich diese Beträge erst steuerlich auswirken, wenn sie die zumutbare Belastung überschreiten. Dadurch kann es vorkommen, dass sich die Unterhaltszahlungen gar nicht oder nur begrenzt steuerlich bemerkbar machen. Diese Variante ist oft dann sinnvoll, wenn der Unterhaltsbetrag unter dem genannten Höchstbetrag liegt und der/die Ex-Partnerin kein eigenes Einkommen hat.

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5. Fazit

Die Anlage U bietet Unterhaltszahlern eine hervorragende Möglichkeit, Steuern zu sparen, solange der oder die Ex-Partner*in dem Realsplitting zustimmt. Ist dies der Fall, können bis zu 13.805 Euro pro Jahr an Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bei der Zustimmung solltest du jedoch sicherstellen, dass der Empfänger keine Nachteile erleidet, da du für deren Ausgleich verantwortlich bist.

Falls die Zustimmung ausbleibt, kannst du Unterhaltsleistungen immer noch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen – allerdings mit einem niedrigeren Abzugsbetrag.

Beachte hierbei, dass sich diese Beträge erst steuerlich auswirken, wenn sie die zumutbare Belastung überschreiten, was in vielen Fällen dazu führt, dass die steuerliche Entlastung geringer ausfällt oder ganz entfällt.

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