Erika Küspert
Veröffentlicht am: 20.10.2025
Aktualisiert am: 20.10.2025
Lesezeit: 4 Minuten
Kleinunternehmer*in: Regelung, Voraussetzungen und steuerliche Auswirkungen
Wenn du dich selbstständig machst oder ein kleines Gewerbe gründest, kannst du von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Sie soll Unternehmer*innen mit geringen Umsätzen von bürokratischem Aufwand entlasten – vor allem bei der Umsatzsteuer. In diesem Leitfaden erfährst du, was die Regelung bedeutet, welche Grenzen gelten und wann sich ein Verzicht auf die Steuerbefreiung lohnt.
Erika Küspert
Veröffentlicht am: 20.10.2025
Aktualisiert am: 20.10.2025
Lesezeit: 4 Minuten
Das Wichtigste in Kürze
- Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) befreit dich von der Pflicht, Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen.
- Du stellst Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, darfst aber auch keine Vorsteuer abziehen.
- Ab 2025 gelten neue Umsatzgrenzen: 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr.
- Die Regelung muss beim Finanzamt beantragt werden; sie gilt nicht automatisch – außer bei Neugründungen ab 2025.
- Du kannst dich auch freiwillig für die Regelbesteuerung entscheiden.
- Trotz Befreiung von der Umsatzsteuer bleibst du einkommensteuer- und ggf. gewerbesteuerpflichtig
Was bedeutet „Kleinunternehmer*in“ und welche Intention hat die Regelung?
Als Kleinunternehmer*in giltst du, wenn dein Jahresumsatz unter bestimmten Grenzen liegt (§ 19 Umsatzsteuergesetz).
Die Regelung wurde eingeführt, um Kleinbetriebe und Freiberufler*innen von bürokratischem Aufwand bei der Umsatzsteuer zu entlasten.
Das bedeutet konkret:
- Du erhebst keine Umsatzsteuer auf deine Rechnungen.
- Du reichst keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein.
- Du musst dich nicht mit Vorsteuerabzug oder Umsatzsteuerschulden beschäftigen.
Ziel: Kleinere Unternehmen sollen sich auf ihr Geschäft konzentrieren können – ohne die administrativen Pflichten der Umsatzsteuer.
Welche Umsatzgrenzen gelten für die Anwendung?
Ob du als Kleinunternehmer*in giltst, hängt von deinem Jahresumsatz ab.
Dabei zählt der Bruttoumsatz, also inklusive Umsatzsteuer (auch wenn du sie nicht erhebst).
Umsatzgrenzen laut § 19 Abs. 1 UStG:
Zeitraum | Umsatz im Vorjahr | Umsatz im laufenden Jahr |
Bis 2024 | max. 22.000 € | voraussichtlich max. 50.000 € |
Ab 2025 | max. 25.000 € | max. 100.000 € |
Wenn du im Gründungsjahr startest, musst du deinen voraussichtlichen Umsatz auf 12 Monate hochrechnen.
Bleibst du innerhalb der Grenzen, kannst du die Kleinunternehmerregelung bei Gründung ab 2025 automatisch nutzen.
Wie wirkt sich die Neuregelung auf Steuerfreiheit und damit verbundene Erleichterungen aus?
Mit der Neuregelung ab 2025 profitieren noch mehr Kleinunternehmer*innen von der Umsatzsteuerbefreiung.
Das bedeutet für dich:
- Du musst keine Umsatzsteuer abführen.
- Du stellst Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus (mit dem Hinweis: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“)
- Du sparst Verwaltungsaufwand, da keine Umsatzsteuervoranmeldungen nötig sind.
Aber: Du darfst keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen. Wenn du hohe Investitionen planst (z. B. Büroausstattung, Maschinen, Software), kann das ein Nachteil sein.
Welche Voraussetzungen müssen Kleinunternehmer*innen erfüllen, insbesondere bei Neugründungen?
Damit du die Kleinunternehmerregelung anwenden kannst, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Umsatzgrenze einhalten – siehe Tabelle oben.
- Selbstständige Tätigkeit – du musst Unternehmer*in im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 UStG) sein.
- Kein Verzicht auf die Regelung – wenn du freiwillig Regelbesteuerung beantragst, gilt die Befreiung nicht mehr.
- Ordnungsgemäße Rechnungsstellung – ohne Umsatzsteuer, mit dem korrekten Hinweis auf § 19 UStG.
Beispiel bei Neugründung:
Beispiel bei Neugründung: Du startest im Juli 2025 und erwartest 10.000 € Umsatz bis Jahresende. Hochgerechnet auf 12 Monate ergibt das 20.000 €. → Du bleibst unter der 100.000 €-Grenze und kannst die Regelung anwenden.
Welche steuerlichen Pflichten entfallen – und welche bestehen weiterhin?
Entfallen:
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen
- Gegebenenfalls Umsatzsteuerjahreserklärung
- Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt
Bestehen weiterhin:
- Einkommensteuererklärung (inkl. Anlage EÜR und G oder S)
- Gewerbesteuer (ab Gewinn über 24.500 €)
- Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten
- Kennzeichnungspflicht in Rechnungen (§ 14 UStG)
Auch wenn du von der Umsatzsteuer befreit bist, musst du deine Einnahmen und Ausgaben korrekt dokumentieren und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen.
Welche Möglichkeiten gibt es, freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten (Wahlrecht zur Regelbesteuerung)?
Du kannst jederzeit freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten und dich für die Regelbesteuerung entscheiden.
Das kann sinnvoll sein, wenn du:
- hohe betriebliche Einkaufs- und Investitionskosten hast,
- regelmäßig Geschäftskund*innen hast, die selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind,
- planst, deinen Umsatz künftig zu steigern.
So geht’s:
- Gib deinen Verzicht schriftlich beim Finanzamt an (z. B. im steuerlichen Erfassungsbogen oder per formloser Erklärung).
- Der Wechsel zur Regelbesteuerung ist mindestens für fünf Jahre bindend.
Vorteil: Du darfst Vorsteuer abziehen und kannst deine betrieblichen Kosten steuerlich besser nutzen.
FAQ zu Kleinunternehmen
Es zählen alle steuerpflichtigen Umsätze, also deine Bruttoeinnahmen inklusive Umsatzsteuer.
Nicht mitzählen darfst du steuerfreie Umsätze (z. B. bestimmte Bildungsleistungen, Heilbehandlungen) oder den Verkauf von Anlagevermögen.
Ab 2025 gilt: Sobald du mit einem Umsatz die Grenze überschreitest, musst du ab diesem Umsatz zur Regelbesteuerung wechseln.
Es erfolgt keine rückwirkende Nachversteuerung – die Umsatzsteuer wird erst ab dem Überschreitungszeitpunkt fällig.
Ja, du kannst freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln. Das bedeutet:
- Du weist Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen aus,
- führst sie ans Finanzamt ab,
- darfst aber Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen.
Das kann sich lohnen, wenn du viele Ausgaben hast oder mit Unternehmen arbeitest, die selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Disclaimer
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