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Verzugszinsen berechnen: Formel, Beispiel und aktueller Zinssatz

Wenn Kund*innen oder Geschäftspartner*innen ihre Rechnungen zu spät bezahlen, hast du das Recht, Verzugszinsen zu berechnen.
Diese Zinsen sollen den finanziellen Schaden durch den Zahlungsverzug ausgleichen.
Hier erfährst du, wie du Verzugszinsen korrekt berechnest, welche Formel gilt und welche Zinssätze aktuell in Deutschland angewendet werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verzugszinsen sind gesetzlich geregelt in § 288 BGB .

  • Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt.

  • Bei Verbrauchergeschäften gilt: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte.

  • Bei Handelsgeschäften (B2B) gilt: Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte.

  • Die Berechnung erfolgt tagesgenau nach einer einfachen Zinsformel.

Was sind die gesetzlichen Grundlagen für Verzugszinsen?

Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
Sobald ein Schuldner mit der Zahlung in Verzug gerät, darf der Gläubiger Verzugszinsen auf die fällige Forderung verlangen.

Gesetzliche Zinssätze (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB):

  • Privatkund*innen (B2C): Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte

  • Unternehmen (B2B): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte

Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.

Beispiel:
Wenn der Basiszinssatz am 1. Januar 2025 bei 3,12 % liegt:

  • B2C: 3,12 % + 5 % = 8,12 % Verzugszinsen,

  • B2B: 3,12 % + 9 % = 12,12 % Verzugszinsen.

Wie lautet die Formel zur Berechnung von Verzugszinsen?

Die Berechnung erfolgt nach der einfachen Zinsformel:

Verzugszinsen = (Forderungsbetrag × Zinssatz × Verzugstage) ÷ 365

Variablen erklärt:

  • Forderungsbetrag: offener Rechnungsbetrag in Euro

  • Zinssatz: aktueller Verzugszinssatz in %

  • Verzugstage: Anzahl der Tage ab Fälligkeit bis Zahlungseingang

  • 365: Tage pro Jahr (bei Schaltjahren ggf. 366)

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Wie berechnet man Verzugszinsen an einem Beispiel?

Beispiel:
Ein Kunde schuldet dir 2.500 €, die Rechnung war am 15. März 2025 fällig.
Die Zahlung erfolgt erst am 14. Mai 2025 – also 60 Tage verspätet.
Der Basiszinssatz beträgt 3,12 % (Stand: Januar 2023).

Du rechnest mit einem B2B-Geschäft → Verzugszinssatz = 3,12 % + 9 % = 12,12 %.

Formel:
Verzugszinsen = (2.500 € × 12,12 % × 60) ÷ 365

Berechnung:
= (2.500 × 0,1212 × 60) ÷ 365
= 18.63 €

Ergebnis:
→ Du darfst 18,63 € Verzugszinsen zusätzlich verlangen.

Welche Formeln und Schritte sind für die Berechnung nötig?

Schritt-für-Schritt-Anleitung:

  1. Verzugsbeginn feststellen:
    – 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungseingang (bei Verbrauchern),
    – sofort nach Fälligkeit (bei Unternehmen, wenn Zahlungsziel abgelaufen ist).

  2. Basiszinssatz prüfen:
    → Deutsche Bundesbank – Basiszinssatz.

  3. Gesetzlichen Aufschlag addieren:

    • +5 % (B2C),

    • +9 % (B2B).

  4. Tage im Zahlungsverzug zählen.

  5. Zinsen mit Formel berechnen:


    (Betrag × Zinssatz × Verzugstage) ÷ 365


  6. Ergebnis auf zwei Dezimalstellen runden.

Tipp

Bei langen Verzugszeiträumen kannst du zusätzlich eine Mahnkostenpauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB) berechnen – jedoch nur bei B2B-Geschäften.

Welche besonderen Hinweise und Ausnahmen gelten bei Verzugszinsen?

  • Verbraucherinnen (Privatkund*innen):
    Verzug tritt erst 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein – außer, es wurde ein konkretes Zahlungsziel vereinbart.

  • Unternehmen (B2B):
    Der Verzug beginnt automatisch am Tag nach Fälligkeit, wenn kein Zahlungseingang erfolgt.

  • Teilzahlungen:
    Verzugszinsen fallen nur auf den jeweils offenen Betrag an.

  • Skontofristen:
    Wenn Skonto angeboten wird (z. B. 2 % bei Zahlung innerhalb 10 Tagen), beginnt der Verzug erst nach Ablauf der Skontofrist.

  • Verjährung:
    Ansprüche auf Verzugszinsen verjähren nach 3 Jahren ( § 195 BGB ).

Tipp

Erhaltene Verzugszinsen sind als Einnahmen steuerpflichtig und gehören in deine Steuererklärung. Mit Taxfix erledigst du das ganz einfach – egal ob als Selbständige*r oder Angestellte*r.

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Mahnkostenpauschale von 40 €: Wann kannst du sie geltend machen?

Die Mahnkostenpauschale von 40 € ist ein gesetzlicher Anspruch, der dir als Gläubiger zusteht, wenn ein Schuldner in Verzug gerät – ohne dass du deine tatsächlichen Mahnkosten nachweisen musst. Sie ist in § 288 Abs. 5 BGB geregelt und gilt ausschließlich für B2B-Geschäfte.

Voraussetzungen für die 40-Euro-Pauschale

Du kannst die 40 € geltend machen, wenn:

  1. Der Schuldner ein Unternehmen oder eine juristische Person ist (nicht bei Privatkund*innen),
  2. der Schuldner sich im Zahlungsverzug befindet (Mahnung erhalten oder automatischer Verzug eingetreten),
  3. es sich um eine Geldforderung aus einem Handelsgeschäft handelt.

Info

Die 40-Euro-Pauschale gilt pro Verzugsfall, nicht pro Mahnung. Schreibst du drei Mahnungen für dieselbe Rechnung, kannst du die Pauschale trotzdem nur einmal verlangen. Hast du jedoch mehrere offene Rechnungen, für die jeweils Verzug eingetreten ist, kannst du die Pauschale für jede einzelne Forderung geltend machen.

Was ist mit Umsatzsteuer?

Verzugszinsen und Mahngebühren sind umsatzsteuerfrei. Du darfst auf die 40 € keine Umsatzsteuer aufschlagen – und der Schuldner kann daraus auch keine Vorsteuer ziehen. Das gilt auch für die eigentlichen Mahngebühren.

Kann die Pauschale auf Schadensersatz angerechnet werden?

Ja: Wenn du als Gläubiger einen höheren tatsächlichen Schaden nachweisen kannst (z. B. durch Inkassokosten oder Anwaltsgebühren), kannst du diesen statt der Pauschale geltend machen. Die 40 € werden dabei auf den weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

Musterformulierung für die Mahnung:

„Gemäß § 288 Abs. 5 BGB berechnen wir Ihnen aufgrund des eingetretenen Zahlungsverzugs eine Mahnkostenpauschale in Höhe von 40,00 €. Verzugszinsen behalten wir uns vor."

Table

Szenario

40 € Pauschale möglich?

B2B – Unternehmen zahlt zu spät

Ja

B2C – Privatkunde zahlt zu spät

Nein

Mehrere Mahnungen für eine Rechnung

Einmalig pro Verzugsfall

Mehrere offene Rechnungen

Je Forderung einmal

Höherer Schaden nachweisbar

Stattdessen Schadensersatz möglich

Tipp

Weise die 40-Euro-Pauschale direkt in deiner ersten Mahnung aus – das ist rechtlich zulässig und spart dir eine weitere Korrespondenz. Warum nicht heute mit Taxfix deine Finanzen und Steuerpflichten als Selbständige*r in den Griff bekommen?

Verzugszinsen steuerlich absetzen: Was gilt für Gläubiger und Schuldner?

Verzugszinsen haben nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine steuerliche Dimension – sowohl für denjenigen, der sie erhält (Gläubiger), als auch für denjenigen, der sie zahlt (Schuldner). Die Regeln unterscheiden sich je nach Situation.

Für Gläubiger: Verzugszinsen als steuerpflichtige Einnahme

Wenn du als Gläubiger Verzugszinsen erhältst, handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Sie müssen in deiner Einkommensteuererklärung (Anlage G oder Anlage S) als sonstige Einnahmen angegeben werden.

  • Selbständige und Gewerbetreibende: Verzugszinsen zählen zu den Betriebseinnahmen und erhöhen deinen Gewinn.
  • Privatpersonen: Verzugszinsen aus privaten Forderungen gelten als Kapitalerträge und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag).
  • Umsatzsteuer: Auf Verzugszinsen fällt keine Umsatzsteuer an – sie sind umsatzsteuerfrei.

Info

Die 40-Euro-Mahnkostenpauschale und Mahngebühren sind ebenfalls steuerpflichtige Einnahmen und müssen als Betriebseinnahmen erfasst werden. Umsatzsteuer fällt auch hier nicht an.

Für Schuldner: Verzugszinsen als absetzbare Betriebsausgabe

Wenn du als Schuldner Verzugszinsen zahlst, kannst du diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen:

  • Betriebliche Schulden: Verzugszinsen auf betriebliche Verbindlichkeiten (z. B. verspätet bezahlte Lieferantenrechnungen) sind als Betriebsausgabe abziehbar und mindern deinen steuerpflichtigen Gewinn.
  • Private Schulden: Verzugszinsen auf private Forderungen (z. B. Mietrückstände als Privatperson) sind nicht steuerlich absetzbar.
  • Steuerliche Verzugszinsen (Finanzamt): Zinsen, die das Finanzamt nach einer Steuernachzahlung erhebt (§ 233a AO), sind seit 2019 nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar.

Situation

Steuerliche Behandlung

Gläubiger erhält Verzugszinsen (betrieblich)

Betriebseinnahme – steuerpflichtig

Gläubiger erhält Verzugszinsen (privat)

Kapitalertrag – Abgeltungsteuer 25 %

Schuldner zahlt Verzugszinsen (betrieblich)

Betriebsausgabe – absetzbar

Schuldner zahlt Verzugszinsen (privat)

Nicht absetzbar

Finanzamtszinsen nach § 233a AO

Nicht absetzbar (seit 2019)

Mahnkostenpauschale erhalten

Betriebseinnahme – steuerpflichtig

Mahnkostenpauschale gezahlt

Betriebsausgabe – absetzbar

Buchhalterische Erfassung

  • Als Gläubiger: Verzugszinsen und Mahnpauschalen auf dem Konto „Zinserträge" oder „Sonstige betriebliche Erträge" buchen.
  • Als Schuldner: Verzugszinsen auf dem Konto „Zinsaufwendungen" oder „Sonstige betriebliche Aufwendungen" buchen.


Tipp

Ob du Verzugszinsen erhältst oder zahlst – beides hat steuerliche Konsequenzen, die du in deiner Steuererklärung korrekt angeben musst. Mit Taxfix erledigst du deine Steuerpflichten als Selbständige*r einfach und digital – starte jetzt kostenlos!

FAQ: Häufige Fragen zu Verzugszinsen

  • Bei Unternehmen: am Tag nach Ablauf des Zahlungsziels.

  • Bei Privatkund*innen: 30 Tage nach Rechnungszugang oder Fälligkeit ( § 286 Abs. 3 BGB ).

  • Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn ein konkretes Zahlungsdatum angegeben ist.

Verzugszinsen werden immer vom Bruttobetrag (inkl. Umsatzsteuer) berechnet, da dieser die Gesamtforderung darstellt, die der/die Kund*in schuldet.

Stand 1. Juli 2025 (laut Deutscher Bundesbank):

  • Basiszinssatz: 1,27 %

Daraus ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • B2C (Geschäft mit Privatpersonen): 6,27 % (1,27 % + 5 %)

  • B2B (Geschäft zwischen Unternehmen): 10,27 % (1,27 % + 9 %)

Hinweis:
Zum 1. Januar 2025 lag der Basiszinssatz noch bei 2,27 %.
Der Satz wird zweimal jährlich angepasst – jeweils am 1. Januar und am 1. Juli.

Aktuelle Werte findest du jederzeit auf der Website der Deutschen Bundesbank .

Disclaimer

Wir machen keine Steuerberatung. Wir ersetzen keine*n zertifizierte*n Steuerberater*in. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr Infos dazu findest du in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Das sagen unsere Expert*innen dazu:

Verzugszinsen gelten als steuerpflichtige Einnahmen und müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Konkret bedeutet das: Sie unterliegen der Einkommensteuer, nicht jedoch der Umsatzsteuer. Viele Selbstständige sind sich dessen nicht bewusst und geraten so ungewollt in eine Steuernachzahlung.