Erika Küspert
Veröffentlicht am: 04.09.2026
Aktualisiert am: 04.09.2026
Lesezeit: 9 Minuten
Körperschaftsteuer einfach erklärt
Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer für juristische Personen wie GmbHs und Aktiengesellschaften. Der Körperschaftsteuersatz beträgt in Deutschland bis einschließlich 2027 grundsätzlich 15 Prozent; zusätzlich fällt Solidaritätszuschlag an. Die tatsächliche Gesamtbelastung steigt durch die Gewerbesteuer und hängt deshalb auch vom Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde ab.
Erika Küspert
Veröffentlicht am: 04.09.2026
Aktualisiert am: 04.09.2026
Lesezeit: 9 Minuten
Das Wichtigste in Kürze
Das Wichtigste in Kürze
- Die Körperschaftsteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen einer Körperschaft erhoben.
- GmbHs, AGs und viele andere juristische Personen sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig.
- Der Körperschaftsteuersatz beträgt bis 2027 15 Prozent.
- Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer und erhöht die Belastung rechnerisch auf 15,825 Prozent.
- Zusätzlich fällt regelmäßig Gewerbesteuer an. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent ergibt sie rechnerisch 14 Prozent des Gewerbeertrags.
- Gewinne werden auf Ebene der Gesellschaft besteuert. Bei einer Ausschüttung an Privatpersonen kann zusätzlich Kapitalertragsteuer anfallen.
- Steuerlich zählt nicht einfach der Handelsbilanzgewinn, sondern das nach den steuerlichen Vorschriften ermittelte zu versteuernde Einkommen.
- Für 2028 bis 2032 sind nach aktueller Rechtslage schrittweise sinkende Körperschaftsteuersätze vorgesehen.
Was ist die Körperschaftsteuer?
Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen bestimmter juristischer Personen und anderer Körperschaften. Sie betrifft nicht die private Einkommensteuer der Gesellschafter, sondern wird zunächst von der Körperschaft selbst auf ihren steuerlichen Gewinn beziehungsweise ihr zu versteuerndes Einkommen gezahlt.
Zu den typischen körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen gehören GmbHs, Aktiengesellschaften, Unternehmergesellschaften und viele weitere Kapitalgesellschaften. Auch bestimmte Genossenschaften, Vereine und andere Körperschaften können körperschaftsteuerpflichtig sein.
Definition und Abkürzung (KSt)
Die Abkürzung für Körperschaftsteuer lautet KSt. Die Steuer wird auf das Einkommen einer Körperschaft erhoben und nach dem Körperschaftsteuergesetz berechnet.
Eine Körperschaft ist vereinfacht gesagt ein rechtlich verselbstständigtes Gebilde. Das kann zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, ein Verein oder eine Stiftung sein. Ob tatsächlich Körperschaftsteuer anfällt, hängt von der Rechtsform, dem Sitz oder der Geschäftsleitung, den erzielten Einkünften und möglichen Steuerbefreiungen ab.
Körperschaftsteuer und Steuererklärung
Körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen geben eine Körperschaftsteuererklärung ab. Das Finanzamt setzt die Körperschaftsteuer anschließend durch einen Steuerbescheid fest. Vorauszahlungen können während des Jahres fällig werden.
Körperschaftsteuer vs. Einkommensteuer
Die Körperschaftsteuer besteuert das Einkommen einer Körperschaft, während die Einkommensteuer das Einkommen einer natürlichen Person besteuert. Eine GmbH zahlt deshalb Körperschaftsteuer auf ihren eigenen Gewinn; die Gesellschafter zahlen Einkommensteuer erst auf eigene Einkünfte, zum Beispiel auf ein Geschäftsführergehalt oder eine Gewinnausschüttung.
Merkmal | Körperschaftsteuer | Einkommensteuer |
Wer zahlt? | Juristische Personen und andere Körperschaften | Natürliche Personen |
Was wird besteuert? | Einkommen der Körperschaft | Einkommen der Person |
Typische Betroffene | GmbH, UG, AG, KGaA | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Einzelunternehmer, Gesellschafter mit persönlichen Einkünften |
Tarif | Bis 2027 grundsätzlich 15 Prozent | Progressiver Einkommensteuertarif mit unterschiedlichen Steuersätzen |
Ausschüttung | Gewinn wird bei der Gesellschaft besteuert; Ausschüttung kann zusätzlich belastet werden | Persönliche Besteuerung der erhaltenen Einkünfte |
Bei Personengesellschaften wird der Gewinn grundsätzlich den Gesellschaftern zugerechnet. Ist ein Gesellschafter eine natürliche Person, wird sein Gewinnanteil in der Regel mit Einkommensteuer besteuert. Die Personengesellschaft selbst zahlt grundsätzlich keine Körperschaftsteuer, besondere Konstellationen können jedoch zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?
Körperschaftsteuer zahlen grundsätzlich Körperschaften, die nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtig sind und steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Ob die Steuerpflicht unbeschränkt oder beschränkt ist, richtet sich vor allem danach, ob sich Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland befinden.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist eine Körperschaft grundsätzlich, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland hat. Die Steuerpflicht erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Einkommen, soweit nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen oder eine andere gesetzliche Regelung Deutschland daran hindert, dieses Einkommen zu besteuern.
Typische Beispiele sind:
- eine GmbH mit Sitz in Berlin,
- eine AG mit Geschäftsleitung in München,
- eine UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Hamburg,
- eine in Deutschland ansässige Genossenschaft.
Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt nicht erst dann, wenn tatsächlich Gewinn entsteht. Auch eine Gesellschaft mit Verlust muss ihre steuerlichen Pflichten prüfen und regelmäßig eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.
Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig kann eine Körperschaft sein, die weder Sitz noch Gesch��ftsleitung in Deutschland hat, aber in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Besteuert werden dann grundsätzlich nur die inländischen Einkünfte.
Das kann zum Beispiel bei einem ausländischen Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder anderen steuerlich relevanten Tätigkeiten in Deutschland eine Rolle spielen. Doppelbesteuerungsabkommen können die deutsche Besteuerung einschränken oder besondere Regeln für die Gewinnaufteilung enthalten.
Steuerbefreiungen
Bestimmte Körperschaften können nach gesetzlichen Vorschriften vollständig oder teilweise von der Körperschaftsteuer befreit sein. Steuerbefreiungen gelten nicht automatisch für jede Organisation, sondern hängen von den gesetzlichen Voraussetzungen und der tatsächlichen Tätigkeit ab.
Eine Steuerbefreiung kann zum Beispiel für bestimmte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften in Betracht kommen. Übt eine steuerbegünstigte Organisation einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus, kann dieser Bereich trotzdem steuerpflichtig sein.
Steuerbefreiung regelmäßig prüfen
Eine Organisation sollte ihre Satzung, tatsächliche Geschäftsführung und wirtschaftlichen Tätigkeiten regelmäßig darauf prüfen, ob die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung noch erfüllt sind. Bei Vereinen und Stiftungen können schon einzelne Tätigkeitsbereiche steuerlich unterschiedlich behandelt werden.
Körperschaftsteuersatz in Deutschland
Der Körperschaftsteuersatz beträgt bis einschließlich 2027 grundsätzlich 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Zusätzlich wird auf die Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag erhoben.
Nach aktueller Rechtslage soll der Körperschaftsteuersatz ab 2028 schrittweise sinken: Für 2028 sind 14 Prozent, für 2029 13 Prozent, für 2030 12 Prozent, für 2031 11 Prozent und ab 2032 10 Prozent vorgesehen. Für die Steuerberechnung zählt immer der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende gesetzliche Steuersatz.
Aktueller Steuersatz: 15 % plus Solidaritätszuschlag
Für den Veranlagungszeitraum 2026 beträgt die Körperschaftsteuer grundsätzlich 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der festgesetzten Körperschaftsteuer, nicht 5,5 Prozent des Gewinns.
Beispiel: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 100.000 Euro beträgt die Körperschaftsteuer 15.000 Euro. Der Solidaritätszuschlag beträgt davon 825 Euro. Zusammen ergeben Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 15.825 Euro.
Berechnung | Betrag bei 100.000 Euro zu versteuerndem Einkommen |
Körperschaftsteuer: 15 % | 15.000 Euro |
Solidaritätszuschlag: 5,5 % von 15.000 Euro | 825 Euro |
Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag | 15.825 Euro |
Die Berechnung berücksichtigt noch keine Gewerbesteuer und keine spätere Besteuerung einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter.
Effektive Steuerbelastung von 15,825 %
Die Belastung aus Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag beträgt rechnerisch 15,825 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Das ergibt sich aus 15 Prozent Körperschaftsteuer plus 0,825 Prozent Solidaritätszuschlag.
Die 0,825 Prozent entstehen, weil 5,5 Prozent auf die Körperschaftsteuer von 15 Prozent berechnet werden: 15 Prozent × 5,5 Prozent = 0,825 Prozent. Die effektive Belastung von 15,825 Prozent ist deshalb nicht die vollständige Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft.
Wichtig:
Zusätzlich ist regelmäßig Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Außerdem kann bei der Ausschüttung des bereits versteuerten Gewinns an eine private Gesellschafterin oder einen privaten Gesellschafter Kapitalertragsteuer anfallen.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer – die Gesamtbelastung
Kapitalgesellschaften zahlen neben der Körperschaftsteuer regelmäßig Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde über den Gewerbesteuer-Hebesatz beeinflusst, weshalb die Gesamtbelastung je nach Standort unterschiedlich hoch ist.
Die Gewerbesteuer berechnet sich vereinfacht aus dem Gewerbeertrag, der Gewerbesteuermesszahl von 3,5 Prozent und dem kommunalen Hebesatz. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent ergibt sich daraus ein Gewerbesteuersatz von 14 Prozent.
Steuerbestandteil | Beispielhafter Satz bei 100.000 Euro Bemessungsgrundlage |
Körperschaftsteuer | 15,000 % |
Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer | 0,825 % |
Gewerbesteuer bei 400 % Hebesatz | 14,000 % |
Gesamtbelastung vor Ausschüttung | 29,825 % |
Bei einem zu versteuernden Einkommen beziehungsweise Gewerbeertrag von 100.000 Euro wären das in dieser vereinfachten Darstellung 15.000 Euro Körperschaftsteuer, 825 Euro Solidaritätszuschlag und 14.000 Euro Gewerbesteuer. Die tatsächliche Berechnung kann unter anderem durch Abrundungen, Hinzurechnungen, Kürzungen, unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und den konkreten Hebesatz abweichen.
Hebesatz am Unternehmensstandort prüfen
Wenn du eine Kapitalgesellschaft gründest oder ihren Sitz verlegst, solltest du den Gewerbesteuer-Hebesatz der betreffenden Gemeinde in deine Planung einbeziehen. Der Hebesatz ist nur ein Faktor unter mehreren, denn auch Infrastruktur, Personal, Mieten und die Nähe zu Kundinnen und Kunden sind wirtschaftlich wichtig.
Rechenbeispiel mit Buchungssätzen
Bei einem vereinfachten zu versteuernden Einkommen von 101.500 Euro beträgt die Körperschaftsteuer bei einem Steuersatz von 15 Prozent 15.225 Euro. Der Solidaritätszuschlag beträgt 837,38 Euro, wenn auf volle Cent gerundet wird.
Berechnung:
- Körperschaftsteuer: 101.500 Euro × 15 Prozent = 15.225 Euro
- Solidaritätszuschlag: 15.225 Euro × 5,5 Prozent = 837,38 Euro
- Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag: 16.062,38 Euro
Ein mögliches Buchungsschema für die Bildung der Rückstellungen lautet:
Körperschaftsteueraufwand an Rückstellung für Körperschaftsteuer
Solidaritätszuschlagaufwand an Rückstellung für Solidaritätszuschlag
Die konkreten Kontonummern hängen vom verwendeten Kontenrahmen und Kontenplan ab. Bei Zahlung der festgesetzten Beträge wird die Rückstellung gegen das Bankkonto aufgelöst beziehungsweise verrechnet.
Beispiel für die Zahlung:
Rückstellung für Körperschaftsteuer
Rückstellung für Solidaritätszuschlag
an Bank
Die Buchungssätze dienen als vereinfachte Darstellung. In der laufenden Buchführung können zusätzlich Vorauszahlungen, Nachzahlungen, Erstattungen, Zinsen oder Abweichungen zwischen gebildeter Rückstellung und Steuerbescheid zu berücksichtigen sein.
Körperschaftsteuer im Vergleich zu anderen Rechtsformen
Die Körperschaftsteuer ist vor allem für Kapitalgesellschaften relevant. Bei Einzelunternehmen und vielen Personengesellschaften wird der Gewinn dagegen grundsätzlich den Inhaberinnen, Inhabern oder Gesellschaftern zugerechnet und mit Einkommensteuer besteuert.
Rechtsform | Besteuerung des Unternehmensgewinns | Weitere mögliche Belastung |
GmbH oder UG | Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer auf Ebene der Gesellschaft | Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung an private Gesellschafter |
AG oder KGaA | Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer auf Ebene der Gesellschaft | Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung an private Aktionäre oder Gesellschafter |
Einzelunternehmen | Einkommensteuer auf Ebene der Inhaberin oder des Inhabers | Gewerbesteuer bei Gewerbebetrieb; teilweise Anrechnung auf die Einkommensteuer möglich |
Personengesellschaft | Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auf Ebene der jeweiligen Gesellschafter | Gewerbesteuer auf Ebene der Gesellschaft kann anfallen |
Die steuerlich günstigste Rechtsform lässt sich nicht allein anhand des Körperschaftsteuersatzes bestimmen. Entscheidend sind unter anderem Gewinnhöhe, Entnahmen oder Ausschüttungen, Gewerbesteuer-Hebesatz, Haftung, Verwaltungskosten, Finanzierung und die langfristige Unternehmensplanung.
Wenn eine Kapitalgesellschaft Gewinne einbehält, fällt zunächst die Besteuerung auf Gesellschaftsebene an. Werden Gewinne ausgeschüttet, muss zusätzlich geprüft werden, wie die Ausschüttung bei der jeweiligen Gesellschafterin oder dem jeweiligen Gesellschafter besteuert wird.
FAQ zur Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer für bestimmte juristische Personen. Eine GmbH oder AG zahlt sie grundsätzlich auf ihr zu versteuerndes Einkommen; zusätzlich können Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer anfallen.
Die Körperschaftsteuer beträgt bis einschließlich 2027 grundsätzlich 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag ergibt sich daraus eine rechnerische Belastung von 15,825 Prozent, bevor die Gewerbesteuer und eine mögliche Besteuerung von Ausschüttungen berücksichtigt werden.
Die Körperschaftsteuer wird von juristischen Personen wie GmbHs und AGs auf deren Einkommen gezahlt. Die Einkommensteuer betrifft natürliche Personen und wird zum Beispiel auf Arbeitslohn, Gewinne von Einzelunternehmen oder persönliche Einkünfte aus Ausschüttungen erhoben.
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