Erika Küspert
Veröffentlicht am: 04.09.2026
Aktualisiert am: 04.09.2026
Lesezeit: 7 Minuten
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben: § 4 Abs. 5 EStG einfach erklärt
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind betrieblich veranlasste Kosten, die deinen steuerlichen Gewinn trotzdem nicht mindern dürfen. Welche das sind, regelt § 4 Abs. 5 EStG abschließend. In diesem Ratgeber erfährst du, welche Ausgaben betroffen sind, wie die 70/30-Regel bei der Bewirtung funktioniert und wie du diese Kosten korrekt buchst.
Erika Küspert
Veröffentlicht am: 04.09.2026
Aktualisiert am: 04.09.2026
Lesezeit: 7 Minuten
Das Wichtigste in Kürze
Das Wichtigste in Kürze
- Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind betrieblich veranlasst, mindern den steuerlichen Gewinn aber nicht.
- Die Grundlage ist der abschließende Katalog in § 4 Abs. 5 EStG.
- Geschenke an Geschäftspartner sind nur bis zur Freigrenze von 50 € pro Person und Jahr abziehbar.
- Bewirtungskosten sind zu 70 % abziehbar, 30 % bleiben unberücksichtigt – die Vorsteuer ist aber zu 100 % abziehbar.
- Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sind komplett nicht abziehbar.
- Ohne getrennte Aufzeichnung auf eigenen Konten kann das Finanzamt den Abzug ganz streichen.
Was sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben?
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind Kosten, die zwar betrieblich veranlasst sind, den steuerlichen Gewinn aber nicht mindern dürfen. Sie werden in der Buchhaltung ganz normal als Aufwand erfasst, bei der Gewinnermittlung aber wieder hinzugerechnet.
Der Gesetzgeber will damit vor allem Ausgaben begrenzen, die nah an der privaten Lebensführung liegen oder Repräsentationscharakter haben. Auch Kosten mit Strafcharakter sollen sich steuerlich nicht auswirken.
Man unterscheidet zwei Gruppen: vollständig nicht abzugsfähige Ausgaben und nur teilweise abzugsfähige Ausgaben wie die Bewirtung.
Info
Eine Freigrenze ist kein Freibetrag. Bei einer Freigrenze ist der ganze Betrag nicht mehr abziehbar, sobald die Grenze überschritten wird – nicht nur der übersteigende Teil.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 EStG im Überblick
Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 5 EStG. Dort ist abschließend aufgezählt, welche betrieblich veranlassten Aufwendungen den Gewinn nicht mindern dürfen.
Ergänzend verlangt § 4 Abs. 7 EStG, dass du diese Ausgaben einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnest. Nur dann bleibt der abziehbare Teil überhaupt erhalten.
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Fälle aus dem Katalog im Überblick.
§ 4 Abs. 5 EStG | Aufwand | Abzugsfähig? |
|---|---|---|
Nr. 1 | Geschenke an Geschäftspartner | nur bis 50 € pro Person und Jahr |
Nr. 2 | Bewirtungskosten | zu 70 % |
Nr. 3 und 4 | Gästehäuser, Jagd, Fischerei, Yachten | nein |
Nr. 8 | Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder | nein |
Die wichtigsten nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben
Die praktisch wichtigsten Fälle sind Geschenke, Bewirtungskosten, Repräsentationsaufwendungen und Bußgelder. Sie kommen in fast jedem Betrieb vor und werden bei Prüfungen besonders genau angesehen.
Die folgenden Abschnitte erklären die einzelnen Fälle und ihre Besonderheiten.
Geschenke an Geschäftspartner (Nr. 1)
Geschenke an Geschäftspartner sind nur abziehbar, wenn sie pro Person und Jahr die Freigrenze von 50 € nicht übersteigen. Diese Grenze gilt seit 2024 und ersetzt die frühere Grenze von 35 €.
Wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, ist das gesamte Geschenk nicht abziehbar – nicht nur der übersteigende Betrag. Bist du zum Vorsteuerabzug berechtigt, zählt der Nettowert, ansonsten der Bruttowert.
Ausgenommen sind Streuartikel und Warenproben. Auch Geschenke an eigene Arbeitnehmer fallen nicht unter diese Regelung.
Bewirtungskosten – 70 %-Regelung (Nr. 2)
Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind nur zu 70 % abziehbar, die restlichen 30 % mindern den Gewinn nicht. Voraussetzung ist, dass die Kosten angemessen sind und ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg vorliegt.
Wichtig ist die Trennung von Ertrag- und Umsatzsteuer: Die 70/30-Regel betrifft nur den Betriebsausgabenabzug. Die Vorsteuer aus der Bewirtungsrechnung ist dagegen zu 100 % abziehbar.
Bewirtest du ausschließlich eigene Mitarbeitende, etwa bei einer Betriebsfeier, gilt die Kürzung nicht. Solche Kosten sind grundsätzlich voll abziehbar.
Gästehäuser und Repräsentationsaufwendungen (Nr. 3 und 4)
Aufwendungen für Gästehäuser außerhalb des Betriebsorts sowie für Jagd, Fischerei und Yachten sind nicht abziehbar. Der Gesetzgeber sieht darin typische Repräsentations- und Lebensführungskosten.
Das Abzugsverbot gilt auch für alle mit diesen Zwecken zusammenhängenden Kosten, etwa Bewirtung an Bord einer Yacht. Entscheidend ist der Repräsentationscharakter, nicht die betriebliche Begründung im Einzelfall.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder (Nr. 8)
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder von Gerichten oder Behörden sind vollständig nicht abziehbar. Dazu zählen zum Beispiel Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten oder Verwarnungsgelder im Straßenverkehr.
Der Grund ist der Strafcharakter dieser Zahlungen. Sie sollen den Betrieb belasten und dürfen nicht durch einen Steuervorteil abgemildert werden.
Teilweise abzugsfähige Betriebsausgaben
Einige Betriebsausgaben sind nicht vollständig, aber teilweise abziehbar. Die wichtigsten Fälle sind die Bewirtung und Geschenke bis zur Freigrenze.
Bei diesen Ausgaben kommt es besonders auf die richtige Aufteilung und Buchung an.
Bewirtung: 70 % abzugsfähig, 30 % nicht
Von den angemessenen Bewirtungskosten kannst du 70 % als Betriebsausgabe abziehen, 30 % sind nicht abziehbar. Diese Aufteilung nimmst du direkt bei der Buchung vor.
Ein Beispiel: Ein Geschäftsessen kostet 100 € netto zuzüglich 19 € Umsatzsteuer. Abziehbar sind 70 € als Betriebsausgabe, 30 € bleiben unberücksichtigt – die 19 € Vorsteuer holst du dir aber vollständig zurück.
Geschenke bis 50 Euro (Freigrenze)
Geschenke an Geschäftspartner sind bis zur Freigrenze von 50 € pro Person und Jahr voll abziehbar. Bleibst du darunter, kannst du die Kosten vollständig als Betriebsausgabe ansetzen.
Überschreitest du die Grenze, entfällt der Abzug komplett. Dann ist auch der Vorsteuerabzug aus dem Geschenk ausgeschlossen.
Wichtig
Behalte die 50-€-Grenze pro Person übers ganze Jahr im Blick. Mehrere kleine Geschenke an dieselbe Person werden zusammengerechnet und können die Freigrenze gemeinsam sprengen.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben richtig buchen
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben buchst du auf gesonderten Konten, damit sie klar von den abziehbaren Kosten getrennt sind. Nur so lassen sie sich bei der Gewinnermittlung korrekt wieder hinzurechnen.
Diese getrennte Aufzeichnung ist keine Kür, sondern gesetzliche Pflicht nach § 4 Abs. 7 EStG.
Buchung auf gesonderten Konten
Für nicht abzugsfähige Ausgaben nutzt du eigene Konten in deinem Kontenrahmen. Bewirtungskosten teilst du zum Beispiel auf ein Konto für den abziehbaren und eines für den nicht abziehbaren Anteil auf.
- Abziehbare Bewirtungskosten (70 %) auf ein eigenes Konto buchen.
- Nicht abziehbare Bewirtungskosten (30 %) getrennt erfassen.
- Geschenke nach abziehbar und nicht abziehbar trennen.
- Bußgelder auf ein Konto für nicht abziehbare Aufwendungen buchen.
Fehlt diese getrennte Aufzeichnung, kann das Finanzamt den Abzug komplett streichen – auch den eigentlich abziehbaren Teil.
Auswirkung auf die Steuererklärung
In der Steuererklärung mindern die nicht abzugsfähigen Anteile den Gewinn nicht. Sie werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet, obwohl sie als Aufwand gebucht wurden.
Bei der Einnahmenüberschussrechnung trägst du die nicht abziehbaren Beträge in den dafür vorgesehenen Zeilen der Anlage EÜR ein. Bei der Bilanzierung erfolgt die Korrektur außerbilanziell bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns.
Häufige Fehler und Praxistipps
Die meisten Fehler entstehen durch fehlende Belege und unsaubere Aufzeichnungen. Sie führen dazu, dass das Finanzamt den Abzug nachträglich kürzt oder ganz versagt.
Diese Punkte solltest du besonders beachten:
- Achte bei Geschenken genau auf die 50-€-Freigrenze pro Person und Jahr.
- Bewahre für jede Bewirtung einen vollständigen Bewirtungsbeleg mit Anlass und Teilnehmern auf.
- Buche abziehbare und nicht abziehbare Anteile immer auf getrennten Konten.
- Ziehe bei Geschenken über 50 € keine Vorsteuer, denn sie ist dann ebenfalls ausgeschlossen.
- Behandle Bußgelder und Verwarnungsgelder nie als abziehbare Betriebsausgabe.
FAQ zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben
Nicht abzugsfähig sind vor allem die in § 4 Abs. 5 EStG genannten Ausgaben. Dazu gehören Geschenke an Geschäftspartner über 50 €, 30 % der Bewirtungskosten, Aufwendungen für Gästehäuser, Jagd, Fischerei und Yachten sowie Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder. Diese Kosten dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern.
Nein, Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind nur zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar, 30 % bleiben unberücksichtigt. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg mit Anlass und Teilnehmern. Die Vorsteuer aus der Rechnung ist dagegen zu 100 % abziehbar.
Werden nicht abzugsfähige Betriebsausgaben falsch gebucht, ist dein Gewinn zu niedrig angesetzt. Spätestens bei einer Betriebsprüfung rechnet das Finanzamt die Beträge hinzu, was zu einer Steuernachzahlung samt Nachzahlungszinsen führt. Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene getrennte Aufzeichnung, kann sogar der eigentlich abziehbare Teil komplett gestrichen werden.
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