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Niederstwertprinzip: strenges und gemildertes Prinzip einfach erklärt

Das Niederstwertprinzip verlangt, dass du Vermögensgegenstände im Zweifel mit dem niedrigeren Wert in der Bilanz ansetzt. Es sorgt dafür, dass sich dein Unternehmen im Jahresabschluss nicht reicher rechnet, als es ist. In diesem Ratgeber erfährst du, was das strenge vom gemilderten Niederstwertprinzip unterscheidet, welche Rolle § 253 HGB spielt und wie beides mit dem Vorsichtsprinzip zusammenhängt.

Das Wichtigste in Kürze

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Niederstwertprinzip besagt, dass von zwei möglichen Werten immer der niedrigere angesetzt wird.
  • Die Rechtsgrundlage ist § 253 HGB, konkretisiert für Anlage- und Umlaufvermögen.
  • Das strenge Niederstwertprinzip gilt für das Umlaufvermögen und verlangt eine Abschreibung bei jeder Wertminderung.
  • Das gemilderte Niederstwertprinzip gilt für das Anlagevermögen und verlangt eine Abschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung.
  • Beide Prinzipien sind Ausprägungen des Vorsichtsprinzips und Teil der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.

Was ist das Niederstwertprinzip?

Das Niederstwertprinzip ist eine Bewertungsregel, nach der du bei mehreren möglichen Wertansätzen den niedrigsten Wert wählen musst. Es betrifft die Bewertung von Vermögensgegenständen auf der Aktivseite der Bilanz.


Konkret vergleichst du die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem Wert am Bilanzstichtag. Ist der Stichtagswert niedriger, musst du unter bestimmten Voraussetzungen auf diesen niedrigeren Wert abschreiben.


Ziel ist eine vorsichtige Bewertung. Das Unternehmen soll seine Vermögenslage nicht zu positiv darstellen und mögliche Verluste frühzeitig ausweisen.

Info

Der „beizulegende Wert“ ist der Wert, den ein Vermögensgegenstand am Bilanzstichtag tatsächlich hat. Bei Vorräten leitet er sich meist aus dem Markt- oder Wiederbeschaffungspreis ab.

Rechtsgrundlage im HGB (§ 253)

Die Rechtsgrundlage des Niederstwertprinzips ist § 253 HGB. Dort ist geregelt, wie Vermögensgegenstände nach ihrer erstmaligen Erfassung an den folgenden Bilanzstichtagen zu bewerten sind.


Der Paragraf unterscheidet klar nach Vermögensart. Für das Anlagevermögen gilt § 253 Abs. 3 HGB, für das Umlaufvermögen § 253 Abs. 4 HGB.


Ergänzend regelt § 253 Abs. 5 HGB das Wertaufholungsgebot. Fällt der Grund für eine Abschreibung später weg, musst du den Wert wieder zuschreiben – höchstens bis zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Strenges Niederstwertprinzip

Das strenge Niederstwertprinzip verlangt, dass du bei jeder Wertminderung auf den niedrigeren Wert abschreibst. Es gilt für das Umlaufvermögen und lässt dir keinen Ermessensspielraum.


Entscheidend ist allein, dass der Wert am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt. Ob die Minderung dauerhaft oder nur vorübergehend ist, spielt keine Rolle.

Anwendung beim Umlaufvermögen

Das strenge Niederstwertprinzip gilt für das Umlaufvermögen, also für Vorräte, Forderungen und Wertpapiere des Umlaufvermögens. Diese Gegenstände sind nicht dauerhaft im Unternehmen gebunden, sondern für den kurzfristigen Verbrauch oder Verkauf bestimmt.


Nach § 253 Abs. 4 HGB musst du sie mit dem niedrigeren Wert aus Börsen- oder Marktpreis ansetzen. Fehlt ein solcher Preis, ist der niedrigere beizulegende Wert maßgeblich.

Pflicht zur Abschreibung bei jeder Wertminderung

Beim strengen Niederstwertprinzip besteht eine Abschreibungspflicht bei jeder Wertminderung. Sinkt der Wert unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, musst du abschreiben – ganz gleich, ob der Rückgang dauerhaft oder nur vorübergehend ist.


Damit ist der Spielraum enger als beim Anlagevermögen. Ein Wahlrecht gibt es hier grundsätzlich nicht.

Beispiel: Vorräte mit gesunkenem Marktwert

Angenommen, du hast Waren für 10.000 € eingekauft. Am Bilanzstichtag liegt ihr Marktwert nur noch bei 8.000 €.


Nach dem strengen Niederstwertprinzip musst du die Vorräte auf 8.000 € abschreiben. Der Aufwand von 2.000 € mindert deinen Gewinn – und zwar auch dann, wenn du erwartest, dass sich der Marktpreis später wieder erholt.

Gemildertes Niederstwertprinzip

Das gemilderte Niederstwertprinzip verlangt eine Abschreibung nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Es gilt für das Anlagevermögen und lässt bei vorübergehenden Wertverlusten mehr Spielraum.


Der Begriff „gemildert“ bringt es auf den Punkt: Nicht jede Wertminderung führt zu einer Abschreibung. Entscheidend ist die voraussichtliche Dauer des Wertverlusts.

Anwendung beim Anlagevermögen

Das gemilderte Niederstwertprinzip gilt für das Anlagevermögen, also für Gegenstände, die dauerhaft dem Betrieb dienen. Dazu zählen zum Beispiel Maschinen, Gebäude und Beteiligungen.


Nach § 253 Abs. 3 HGB sind außerplanmäßige Abschreibungen nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorzunehmen. Eine Ausnahme gilt für Finanzanlagen: Hier darfst du auch bei einer nur vorübergehenden Wertminderung abschreiben.

Voraussichtlich dauernde vs. vorübergehende Wertminderung

Der Unterschied zwischen dauernder und vorübergehender Wertminderung entscheidet über die Abschreibungspflicht. Nur eine voraussichtlich dauernde Wertminderung führt beim Anlagevermögen zwingend zu einer Abschreibung.


Eine dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der niedrigere Wert voraussichtlich über einen längeren Zeitraum bestehen bleibt. Ist der Rückgang dagegen nur vorübergehend, behältst du beim Sachanlagevermögen den bisherigen Buchwert bei.

Beispiel: Maschine mit vorübergehendem Wertverlust

Angenommen, eine Maschine steht mit einem Buchwert von 50.000 € in deiner Bilanz. Am Stichtag liegt ihr beizulegender Wert vorübergehend bei 45.000 €, etwa wegen einer kurzfristigen Marktschwäche.


Nach dem gemilderten Niederstwertprinzip nimmst du keine außerplanmäßige Abschreibung vor, weil die Wertminderung nicht dauerhaft ist. Der Buchwert bleibt bei 50.000 €. Erst wenn der Wertverlust voraussichtlich dauerhaft wäre, müsstest du auf 45.000 € abschreiben.

Strenges vs. gemildertes Niederstwertprinzip im Vergleich

Der zentrale Unterschied liegt in der Vermögensart und in der Frage, wann abgeschrieben werden muss. Das strenge Prinzip gilt für das Umlaufvermögen und verlangt immer eine Abschreibung, das gemilderte gilt für das Anlagevermögen und nur bei dauernder Wertminderung.


Die folgende Tabelle stellt beide Prinzipien gegenüber.


Merkmal

Strenges Niederstwertprinzip

Gemildertes Niederstwertprinzip

Vermögensart

Umlaufvermögen

Anlagevermögen

Rechtsgrundlage

§ 253 Abs. 4 HGB

§ 253 Abs. 3 HGB

Vorübergehende Wertminderung

Abschreibung Pflicht

keine Abschreibung (Ausnahme: Finanzanlagen)

Dauernde Wertminderung

Abschreibung Pflicht

Abschreibung Pflicht


So erkennst du schnell, welches Prinzip greift: Zuerst bestimmst du die Vermögensart, danach prüfst du die Dauer der Wertminderung.

Niederstwertprinzip und Vorsichtsprinzip

Das Niederstwertprinzip ist eine konkrete Ausprägung des Vorsichtsprinzips. Das Vorsichtsprinzip verlangt, dass du im Zweifel vorsichtig bewertest und Risiken sowie drohende Verluste rechtzeitig berücksichtigst.


Das Niederstwertprinzip setzt diesen Grundsatz auf der Aktivseite um: Werte werden eher zu niedrig als zu hoch angesetzt. Eng verwandt ist das Imparitätsprinzip, nach dem nicht realisierte Verluste ausgewiesen, nicht realisierte Gewinne aber nicht vorweggenommen werden.

Einordnung in die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Das Vorsichtsprinzip und damit auch das Niederstwertprinzip gehören zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Diese GoB sind allgemeine Regeln für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung und im HGB verankert.


Das Vorsichtsprinzip ist in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB geregelt. Das Niederstwertprinzip macht diesen abstrakten Grundsatz für die Bewertung von Vermögensgegenständen praktisch anwendbar.

FAQ zum Niederstwertprinzip

Der Unterschied liegt in der Vermögensart und in der Abschreibungspflicht. Das strenge Niederstwertprinzip gilt für das Umlaufvermögen und verlangt eine Abschreibung bei jeder Wertminderung, auch bei einer vorübergehenden. Das gemilderte Niederstwertprinzip gilt für das Anlagevermögen und verlangt eine Abschreibung nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung.

Das strenge Niederstwertprinzip gilt für Gegenstände des Umlaufvermögens wie Vorräte, Forderungen und Wertpapiere des Umlaufvermögens. Sobald deren Wert am Bilanzstichtag unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sinkt, musst du nach § 253 Abs. 4 HGB abschreiben. Ob die Wertminderung dauerhaft oder nur vorübergehend ist, spielt dabei keine Rolle.

Das Niederstwertprinzip ist eine konkrete Umsetzung des Vorsichtsprinzips aus § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Das Vorsichtsprinzip verlangt eine vorsichtige Bewertung, das Niederstwertprinzip setzt dies um, indem es den niedrigeren Wert vorschreibt. Beide gehören zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.

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