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Reisegewerbe: Definition, Reisegewerbekarte und Ausnahmen

Ein Reisegewerbe betreibt, wer ohne feste Niederlassung und ohne vorherige Bestellung Waren verkauft oder Leistungen anbietet. Für diese Tätigkeit brauchst du in der Regel eine Reisegewerbekarte. In diesem Ratgeber erfährst du, wann ein Reisegewerbe vorliegt, wie du die Reisegewerbekarte beantragst und welche Ausnahmen es gibt.

Das Wichtigste in Kürze

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn du ohne feste Niederlassung und ohne vorhergehende Bestellung tätig wirst.
  • Rechtsgrundlage ist § 55 der Gewerbeordnung (GewO).
  • Typische Beispiele sind Straßenhändler, Schausteller und Hausierer.
  • Für ein Reisegewerbe brauchst du in der Regel eine Reisegewerbekarte.
  • Wichtigste Voraussetzung für die Karte ist deine gewerberechtliche Zuverlässigkeit.
  • § 55a GewO nennt Tätigkeiten, die ohne Reisegewerbekarte erlaubt sind.

Was ist ein Reisegewerbe?

Ein Reisegewerbe ist eine gewerbliche Tätigkeit, die ohne feste Niederlassung und ohne vorhergehende Bestellung ausgeübt wird. Der Gewerbetreibende geht also aktiv auf Kunden zu, statt sie in einem Ladenlokal zu empfangen.


Kennzeichnend ist, dass der erste Kontakt vom Anbieter ausgeht. Der Kunde hat die Ware oder Leistung vorher nicht bestellt.


Das Gegenstück ist das stehende Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte. Beide unterscheiden sich vor allem in der Art des Kundenkontakts und in der nötigen Erlaubnis.

Info

Ein Reisegewerbe erkennst du an zwei Merkmalen: Es gibt keine feste gewerbliche Niederlassung, und der Kunde hat die Leistung nicht vorher bestellt. Nur wenn beides zutrifft, liegt ein Reisegewerbe vor.

Rechtsgrundlage: § 55 Gewerbeordnung (GewO)

Die Rechtsgrundlage des Reisegewerbes ist § 55 der Gewerbeordnung (GewO). Er definiert, wann ein Reisegewerbe vorliegt und dass dafür grundsätzlich eine Reisegewerbekarte nötig ist.


Nach § 55 GewO betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer Niederlassung Waren anbietet, Bestellungen aufsucht oder Leistungen anbietet. Auch schaustellerische Tätigkeiten fallen darunter.

Gewerbsmäßige Tätigkeit ohne feste Niederlassung

Das erste Merkmal ist die gewerbsmäßige Tätigkeit ohne feste Niederlassung. Der Gewerbetreibende hat also keinen festen Geschäftssitz, von dem aus er Kunden empfängt.


Stattdessen ist er unterwegs und sucht Kunden an wechselnden Orten auf. Das kann auf der Straße, an der Haustür oder auf öffentlichen Plätzen sein.

Ohne vorhergehende Bestellung

Das zweite Merkmal ist, dass die Tätigkeit ohne vorhergehende Bestellung erfolgt. Der Kunde hat die Ware oder Leistung also nicht vorab angefordert.


Genau dieses Merkmal grenzt das Reisegewerbe von anderen Tätigkeiten ab. Hat der Kunde vorher bestellt, etwa eine Reparatur beauftragt, liegt kein Reisegewerbe vor.

Beispiele für Reisegewerbetätigkeiten

Zum Reisegewerbe zählen viele mobile und aufsuchende Tätigkeiten. Gemeinsam ist ihnen, dass der Anbieter ohne feste Niederlassung und ohne Bestellung auf Kunden zugeht.


Die folgenden Beispiele zeigen typische Fälle.

Straßenhändler und mobile Imbissstände

Straßenhändler und mobile Imbissstände sind klassische Reisegewerbe. Sie bieten ihre Waren an wechselnden Orten an, ohne dass die Kunden vorher bestellt haben.


Dazu gehören zum Beispiel der Verkauf von Waren auf öffentlichen Wegen oder ein Foodtruck, der an verschiedenen Standorten hält. Feste Marktstände auf genehmigten Märkten sind dagegen gesondert geregelt.

Schausteller und Hausierer

Schausteller und Hausierer gehören ebenfalls zum Reisegewerbe. Schausteller bieten unterhaltende Tätigkeiten an, etwa auf Volksfesten und Jahrmärkten.


Hausierer verkaufen Waren von Tür zu Tür, ohne dass die Kunden sie bestellt haben. Auch diese aufsuchende Verkaufsform ist ein typisches Reisegewerbe.

Handelsvertreter im Außendienst

Bei Handelsvertretern im Außendienst kommt es darauf an, wen sie aufsuchen. Besuchen sie ohne vorherige Bestellung Privatkunden, um Waren zu verkaufen, liegt ein Reisegewerbe vor.


Suchen sie dagegen andere Gewerbetreibende auf, um bei ihnen Bestellungen einzuholen, brauchen sie keine Reisegewerbekarte. Diese Tätigkeit im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ist nach § 55a GewO ausgenommen.

Die Reisegewerbekarte

Die Reisegewerbekarte ist die Erlaubnis, mit der du ein Reisegewerbe ausüben darfst. Sie wird von der zuständigen Behörde erteilt, meist dem Gewerbe- oder Ordnungsamt.


Ohne diese Karte darfst du ein erlaubnispflichtiges Reisegewerbe nicht betreiben.

Wer braucht eine Reisegewerbekarte?

Eine Reisegewerbekarte braucht grundsätzlich jeder, der ein Reisegewerbe im Sinne des § 55 GewO betreibt. Das gilt für Straßenhändler, Hausierer und Schausteller ebenso wie für aufsuchende Verkäufer bei Privatkunden.


Nicht erforderlich ist die Karte für die in § 55a GewO genannten Ausnahmen. Wer unsicher ist, sollte vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde nachfragen.

Antrag und Voraussetzungen

Die Reisegewerbekarte beantragst du bei der für deinen Wohnort zuständigen Behörde. Wichtigste Voraussetzung ist deine gewerberechtliche Zuverlässigkeit.


So läuft der Antrag ab:


  • Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, meist dem Ordnungs- oder Gewerbeamt.
  • Personaldokumente und je nach Tätigkeit weitere Nachweise vorlegen.
  • Nachweis der Zuverlässigkeit, zum Beispiel über ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
  • Bearbeitung durch die Behörde, die in der Regel einige Wochen dauert.


Die Karte wird erteilt, wenn keine Tatsachen bekannt sind, die gegen deine Zuverlässigkeit sprechen. Bei erheblichen Vorstrafen oder Steuerschulden kann die Behörde die Karte versagen.

Kosten und Gültigkeit

Die Kosten der Reisegewerbekarte sind je nach Behörde und Bundesland unterschiedlich und liegen meist im Bereich von rund 200 bis 400 €. Die genaue Gebühr richtet sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.


Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Die Behörde kann sie aber befristen oder mit Auflagen und Bedingungen verbinden.

Tipp

Führe deine Reisegewerbekarte bei der Tätigkeit immer mit. Du musst sie auf Verlangen vorzeigen können – sonst drohen Beanstandungen und Bußgelder.

Die Reisegewerbekarte

Die Reisegewerbekarte ist die Erlaubnis, mit der du ein Reisegewerbe ausüben darfst. Sie wird von der zuständigen Behörde erteilt, meist dem Gewerbe- oder Ordnungsamt.


Ohne diese Karte darfst du ein erlaubnispflichtiges Reisegewerbe nicht betreiben.

Wer braucht eine Reisegewerbekarte?

Eine Reisegewerbekarte braucht grundsätzlich jeder, der ein Reisegewerbe im Sinne des § 55 GewO betreibt. Das gilt für Straßenhändler, Hausierer und Schausteller ebenso wie für aufsuchende Verkäufer bei Privatkunden.


Nicht erforderlich ist die Karte für die in § 55a GewO genannten Ausnahmen. Wer unsicher ist, sollte vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde nachfragen.

Antrag und Voraussetzungen

Die Reisegewerbekarte beantragst du bei der für deinen Wohnort zuständigen Behörde. Wichtigste Voraussetzung ist deine gewerberechtliche Zuverlässigkeit.


So läuft der Antrag ab:


  • Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, meist dem Ordnungs- oder Gewerbeamt.
  • Personaldokumente und je nach Tätigkeit weitere Nachweise vorlegen.
  • Nachweis der Zuverlässigkeit, zum Beispiel über ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
  • Bearbeitung durch die Behörde, die in der Regel einige Wochen dauert.


Die Karte wird erteilt, wenn keine Tatsachen bekannt sind, die gegen deine Zuverlässigkeit sprechen. Bei erheblichen Vorstrafen oder Steuerschulden kann die Behörde die Karte versagen.

Kosten und Gültigkeit

Die Kosten der Reisegewerbekarte sind je nach Behörde und Bundesland unterschiedlich und liegen meist im Bereich von rund 200 bis 400 €. Die genaue Gebühr richtet sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.


Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Die Behörde kann sie aber befristen oder mit Auflagen und Bedingungen verbinden.

Reisegewerbe vs. stehendes Gewerbe – der Unterschied

Der zentrale Unterschied liegt in der Niederlassung und im Kundenkontakt. Ein Reisegewerbe hat keine feste Niederlassung und geht ohne Bestellung auf Kunden zu, ein stehendes Gewerbe hat eine feste Betriebsstätte.


Die folgende Tabelle stellt beide gegenüber.


Merkmal

Reisegewerbe

Stehendes Gewerbe

Niederlassung

keine feste Niederlassung

feste Betriebsstätte

Kundenkontakt

ohne vorhergehende Bestellung

Kunde kommt oder bestellt

Erlaubnis

Reisegewerbekarte (§ 55 GewO)

Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO)

Beispiele

Straßenhandel, Schausteller, Hausierer

Ladengeschäft, Werkstatt, Büro


So ordnest du deine Tätigkeit richtig ein: Entscheidend sind der Ort und die Frage, ob der Kunde vorher bestellt hat.

FAQ zum Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn du gewerbsmäßig ohne feste Niederlassung und ohne vorhergehende Bestellung tätig wirst. Typisch ist, dass du selbst auf Kunden zugehst, etwa als Straßenhändler, Hausierer oder Schausteller. Rechtsgrundlage ist § 55 der Gewerbeordnung.

Die Reisegewerbekarte beantragst du bei der für deinen Wohnort zuständigen Behörde, meist dem Ordnungs- oder Gewerbeamt. Wichtigste Voraussetzung ist deine gewerberechtliche Zuverlässigkeit, die du zum Beispiel über ein Führungszeugnis und eine Registerauskunft nachweist. Die Bearbeitung dauert in der Regel einige Wochen, die Gebühr liegt meist bei rund 200 bis 400 €.

Befreit sind die in § 55a GewO genannten Tätigkeiten. Dazu gehören unter anderem der Vertrieb eigener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, das Aufsuchen von Bestellungen bei anderen Gewerbetreibenden und Tätigkeiten im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen. Im Zweifel klärst du die Befreiung mit der zuständigen Behörde.

Disclaimer

Wir machen keine Steuerberatung. Wir ersetzen keine*n zertifizierte*n Steuerberater*in. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr Infos dazu findest du in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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