Erika Küspert
Veröffentlicht am: 23.02.2026
Aktualisiert am: 18.03.2026
Lesezeit: 4 Minuten
Untätigkeitseinspruch beim Finanzamt: So bringst du Bewegung in deinen Fall
Wenn das Finanzamt über deinen Einspruch, deinen Antrag oder deine Steuererklärung lange nicht entscheidet, kannst du mit einem „Untätigkeitseinspruch“ Druck aufbauen. Gemeint ist meist: Du erinnerst das Finanzamt schriftlich an die offene Sache und bittest um Entscheidung. Wenn trotzdem nichts passiert, kann als nächster Schritt eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO in Frage kommen.
Erika Küspert
Veröffentlicht am: 23.02.2026
Aktualisiert am: 18.03.2026
Lesezeit: 4 Minuten
Das Wichtigste in Kürze
- Ein „Untätigkeitseinspruch“ ist meist kein neuer Einspruch gegen den Steuerbescheid, sondern ein schriftliches Drängeln wegen ausbleibender Bearbeitung.
- Du kannst ihn nutzen, wenn das Finanzamt ohne nachvollziehbaren Grund nicht entscheidet (z. B. über einen Einspruch oder Antrag).
- Rechtlich entscheidend ist oft § 46 FGO: Eine Untätigkeitsklage ist grundsätzlich nach 6 Monaten möglich (Ausnahmen sind möglich).
- Für den Brief ans Finanzamt brauchst du keinen Anwalt.
- Wenn du eine Untätigkeitsklage erwägst, rechne mit Gerichtskosten und prüfe das Kostenrisiko.
Was ist ein Untätigkeitseinspruch?
Ein Untätigkeitseinspruch ist ein schriftliches Aufforderungsschreiben an das Finanzamt, wenn dein Vorgang (z. B. Einspruch, Antrag oder Steuererklärung) ohne Entscheidung liegen bleibt.
Wichtig: Häufig wird der Begriff im Alltag gleichbedeutend mit „Untätigkeitsklage“ verwendet, rechtlich ist die Untätigkeitsklage aber der formelle Weg vor dem Finanzgericht.
Info-Box: Einspruch, Untätigkeitseinspruch, Untätigkeitsklage
- Einspruch: Du wehrst dich gegen einen Steuerbescheid.
- Untätigkeitseinspruch: Du erinnerst das Finanzamt an eine ausstehende Entscheidung.
- Untätigkeitsklage ( § 46 FGO ): Du gehst zum Finanzgericht, weil das Finanzamt nicht entscheidet.
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Wann kann man einen Untätigkeitseinspruch beim Finanzamt einlegen?
Du kannst einen Untätigkeitseinspruch einlegen, wenn du bereits etwas beim Finanzamt angestoßen hast (z. B. Einspruch gegen den Steuerbescheid, Antrag, abgegebene Steuererklärung) und über längere Zeit keine Entscheidung kommt.
Spätestens wenn mehrere Monate vergangen sind und du keine nachvollziehbare Begründung für die Verzögerung bekommst, ist ein schriftliches Nachhaken sinnvoll - auch, um deine Unterlagen und Zeitpunkte sauber zu dokumentieren.
Voraussetzungen für einen Untätigkeitseinspruch
Voraussetzung ist vor allem, dass es überhaupt etwas gibt, worüber das Finanzamt sachlich entscheiden muss (z. B. ein Einspruch oder ein Antrag).
Praktisch hilfreich sind außerdem:
- Du hast Datum und Inhalt deines Einspruchs/Antrags (Kopie, ELSTER-Protokoll, Versandnachweis).
- Es gibt keine Entscheidung und keinen ausreichenden Grund, der dir mitgeteilt wurde.
- Du kannst klar benennen, was du vom Finanzamt willst (z. B. Einspruchsentscheidung, Bescheid, Bescheidänderung).
So wirst du schneller ernst genommen
Formuliere konkret: „Bitte entscheiden Sie über meinen Einspruch vom … / meinen Antrag vom … bis zum …“ - und füge Kopien der relevanten Schreiben bei.
Wie legt man einen Untätigkeitseinspruch ein?
Du legst einen Untätigkeitseinspruch ein, indem du dem Finanzamt schriftlich eine Sachstandsanfrage mit Bitte um Entscheidung schickst und dich dabei auf deinen offenen Vorgang beziehst.
Schritt-für-Schritt-Checkliste
- Aktenzeichen/Steuernummer heraussuchen und oben ins Schreiben setzen.
- Offenen Vorgang nennen (z. B. „Einspruch gegen Einkommensteuerbescheid 2024 vom …“).
- Zeitpunkt nennen (z. B. „eingereicht am …“) und Kopie beifügen.
- Klare Bitte: „Bitte entscheiden Sie sachlich über …“.
- Frist setzen (z. B. 2–4 Wochen) und um kurze Rückmeldung bitten.
- Optional: Nächsten Schritt ankündigen, falls weiter keine Entscheidung kommt (z. B. Prüfung einer Untätigkeitsklage nach § 46 FGO).
- Nachweis sichern (Versand-/Faxbericht, Einwurf-Einschreiben oder Upload-Protokoll).
Kurz-Muster (formlos)
- Bereits am [Abgabedatum] habe ich meinen Einspruch / Antrag über [Grund] bei Ihnen eingereicht. Seitdem sind nunmehr [Anzahl] Monate vergangen, ohne dass eine Bearbeitung. Auch wurde mir bisher kein zureichender Grund für die Verzögerung mitgeteilt. Ich erhebe daher Einspruch wegen Untätigkeit und fordere Sie auf, über meinen Einspruch / Antrag bis zum [Datum ]zu entscheiden.
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Fristen und rechtliche Grundlagen (§ 46 FGO)
Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 46 FGO: Wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf (z. B. Einspruch) ohne ausreichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wird, ist eine Klage auch ohne Abschluss des Einspruchsverfahrens zulässig.
Wichtig ist die Wartezeit: Eine Untätigkeitsklage ist grundsätzlich nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit Einlegung des Rechtsbehelfs zulässig, außer besondere Umstände machen eine kürzere Frist nötig.
Vergleich: Untätigkeitseinspruch vs. Untätigkeitsklage
Punkt | Untätigkeitseinspruch (Schreiben ans Finanzamt) | Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) |
Ziel | Finanzamt zur Entscheidung bewegen | Gericht soll Verfahren voranbringen |
Form | formloses Schreiben möglich | Klage beim Finanzgericht |
Kosten | keine | Gerichtskosten möglich |
Timing | jederzeit sinnvoll als Reminder | grundsätzlich nach 6 Monaten (Ausnahme möglich) |
Was passiert nach einem Untätigkeitseinspruch?
Nach deinem Untätigkeitseinspruch kann das Finanzamt deinen Vorgang priorisieren, Unterlagen nachfordern oder eine Entscheidung treffen (z. B. Einspruchsentscheidung).
Wenn weiterhin keine Entscheidung kommt, kannst du - je nach Lage - den nächsten Schritt prüfen, insbesondere die Untätigkeitsklage nach § 46 FGO.
FAQ: Häufige Fragen zum Untätigkeitseinspruch
Nein, das Schreiben an das Finanzamt ist in der Regel nicht kostenpflichtig.
Kosten können aber entstehen, wenn du danach eine Untätigkeitsklage beim Finanzgericht einreichst.
Ja, du kannst einen Untätigkeitseinspruch ohne Anwalt einlegen.
Auch vor dem Finanzgericht musst du dich in der ersten Instanz nicht zwingend anwaltlich vertreten lassen.
Der Untätigkeitseinspruch ist dein Reminder an das Finanzamt, während die Untätigkeitsklage der gerichtliche Schritt ist, wenn das Finanzamt ohne ausreichenden Grund nicht entscheidet.
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