Erika Küspert
Veröffentlicht am: 17.11.2025
Aktualisiert am: 26.01.2026
Lesezeit: 4 Minuten
Investitionsabzugsbetrag (IAB): Steuerliche Vorteile, Fristen und Voraussetzungen
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist eines der wichtigsten Steuerinstrumente für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Er ermöglicht dir, geplante Investitionen steuerlich vorzufinanzieren, noch bevor du sie tatsächlich tätigst.
Hier erfährst du, wie der IAB funktioniert, wer ihn nutzen darf und was bei Nichteinhaltung der Fristen passiert.
Erika Küspert
Veröffentlicht am: 17.11.2025
Aktualisiert am: 26.01.2026
Lesezeit: 4 Minuten
Das Wichtigste in Kürze
- Der Investitionsabzugsbetrag ( § 7g EStG ) senkt deine Steuerlast, indem du bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten vorab gewinnmindernd abziehst.
- Er gilt nur für Betriebe mit begrenztem Gewinn
- Du musst die geplante Investition innerhalb von 3 Jahren
- Wird nicht investiert, muss der Betrag nachversteuert werden.
- IAB kann auch mit Sonderabschreibungen kombiniert werden.
Was ist der Investitionsabzugsbetrag und wie funktioniert er steuerlich?
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht es dir, zukünftige Investitionen vorab steuerlich geltend zu machen, bevor du sie tatsächlich tätigst.
Dadurch senkst du im Jahr der Bildung die steuerliche Bemessungsgrundlage und damit deine Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Beispiel
Du planst, 2025 einen Firmenwagen für 40.000 € netto zu kaufen.
Du kannst bereits 2024 einen Investitionsabzugsbetrag von 20.000 € (50 %) bilden.
→ Dein zu versteuernder Gewinn 2024 sinkt um 20.000 €, du zahlst weniger Steuern.
Wenn du 2025 den Wagen anschaffst, wird der Betrag wieder gewinnerhöhend hinzugerechnet.
Für wen und unter welchen Voraussetzungen ist der Investitionsabzugsbetrag anwendbar?
Den Investitionsabzugsbetrag (IAB) kannst du nutzen, wenn dein Betrieb als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gilt und bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Voraussetzungen nach § 7g Abs. 1 EStG:
- Gewinn ≤ 200.000 € (bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung),
- die geplante Investition muss (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden,
- das Wirtschaftsgut muss mindestens bis Ende des Folgejahres im Betrieb verbleiben,
- eine nachweisbare Investitionsabsicht (z. B. durch Planung, Kostenvoranschlag oder Finanzierungsnachweis) muss bestehen.
Anwendbar für:
- Einzelunternehmer*innen,
- Freiberufler*innen,
- Personengesellschaften,
- kleine Kapitalgesellschaften, sofern sie die Größenkriterien erfüllen.
Welche Investitionsfristen gelten – und wie lange darf man den Betrag verzögern?
Die Investition muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach Bildung des IAB erfolgen (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG).
Beispiel:
- IAB gebildet in 2022 → Investition bis spätestens 31.12.2025 erforderlich.
Wenn du innerhalb dieser Frist investierst, musst du den Betrag in dem Jahr der Anschaffung gewinnerhöhend hinzurechnen und kannst gleichzeitig die Abschreibung (AfA) nutzen.
Tipp
Plane die Anschaffung genau – bei verspäteter Investition droht eine rückwirkende Steuererhöhung.
Welche Sonderregelungen gelten aufgrund der Corona-Krise für Verlängerungen der Fristen?
Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufedern, wurden die Fristen zur Nutzung des IAB vorübergehend verlängert.
Verlängerungsregelung (§ 52 Abs. 16 EStG):
- Für IABs, die in den Jahren 2017 bis 2019 gebildet wurden, gilt eine verlängerte Investitionsfrist von 5 Jahren.
- Das bedeutet:
→ IAB 2017 → Investition bis 31.12.2022,
→ IAB 2018 → Investition bis 31.12.2023,
→ IAB 2019 → Investition bis 31.12.2024.
Diese Sonderregelung gilt nicht für IABs ab 2020 – dort wieder regulär 3 Jahre.
Wie funktioniert die Auflösung bzw. Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags?
Wird die geplante Investition durchgeführt, kann im Jahr der Anschaffung eine Hinzurechnung erfolgen.
Gewinn + höchstens gebildeter IAB (weniger möglich) = korrigierter Gewinn
Gleichzeitig kannst du den tatsächlichen Kaufpreis um den IAB reduzieren, wodurch sich die Abschreibung (AfA) verringert.
Beispiel:
- Geplanter Lkw: 60.000 € netto
- IAB: 30.000 € gebildet (2023)
- Anschaffung: 2024
→ 2024 Hinzurechnung von 30.000 € zum Gewinn, AfA-Bemessung nur auf 30.000 € (60.000 – 30.000).
Achtung
Wenn du nicht investierst, wird der Betrag nachträglich aufgelöst – inklusive Zinsnachzahlungen ( § 233a AO ).
Welche Folgen und Risiken drohen bei Nichtnutzung oder verspäteter Investition?
Wenn du die geplante Investition nicht oder zu spät tätigst, muss der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend aufgelöst werden.
Folgen:
- Nachversteuerung des abgezogenen Betrags,
- Zinsen von 6 % p. a. (§ 233a AO),
- Gewinnkorrektur rückwirkend für das Ursprungsjahr,
- mögliche Nachzahlungen an Einkommen- oder Gewerbesteuer.
Beispiel:
Du bildest 2022 einen IAB über 25.000 €, tätigst aber bis Ende 2025 keine Investition → 25.000 € werden 2025 rückwirkend versteuert.
Tipp
Wenn du erkennst, dass du die Investition nicht rechtzeitig umsetzen kannst, löse den IAB freiwillig frühzeitig auf, um hohe Zinsbelastungen zu vermeiden.
FAQ: Häufige Fragen zum Investitionsabzugsbetrag
Regulär 3 Jahre nach Bildung des IAB (§ 7g Abs. 2 EStG).
Nur für die Corona-Jahre 2017–2019 gilt ausnahmsweise eine verlängerte Frist von 5 Jahren.
Die Sonderregelung (§ 52 Abs. 16 Satz 3 EStG) verlängert die Frist auf 5 Jahre.
Beispiel:
IAB 2018 → Investition bis 31.12.2023.
Ab IAB 2020 gilt wieder die 3-Jahres-Regel.
- Rückwirkende Auflösung des IAB im Ursprungsjahr,
- Nachzahlung der Steuerersparnis,
- ggf. Zinsen von 6 % jährlich,
- Verlust der Möglichkeit zur späteren steuerlichen Geltendmachung.
Tipp:
Nutze die steuerliche Beratung, wenn sich deine Investitionsplanung verschiebt – das kann spätere Korrekturen vermeiden.
Disclaimer
Wir machen keine Steuerberatung. Wir ersetzen keine*n zertifizierte*n Steuerberater*in. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr Infos dazu findest du in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.