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Vorsteuer: Bedeutung, Berechnung und Abzug einfach erklärt

Wenn du als Unternehmer oder Selbstständiger umsatzsteuerpflichtig bist, hast du das Recht, die Umsatzsteuer, die du selbst bei Einkäufen bezahlst, als Vorsteuer vom Finanzamt zurückzufordern. Dieser sogenannte Vorsteuerabzug sorgt dafür, dass nur der Endverbraucher die Umsatzsteuer tatsächlich trägt. In diesem Leitfaden erfährst du, was Vorsteuer bedeutet, wer sie abziehen darf und wie du sie richtig berechnest und buchst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die du selbst auf betriebliche Einkäufe zahlst.

  • Du darfst sie vom Finanzamt zurückfordern, wenn du umsatzsteuerpflichtig bist.

  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG dürfen keine Vorsteuer abziehen.

  • Voraussetzung: Du hast eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

  • Der Vorsteuerabzug erfolgt in der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Jahreserklärung.

Was ist Vorsteuer und wie definiert sie sich im Umsatzsteuerrecht?

Im Umsatzsteuerrecht (§ 15 UStG) bezeichnet Vorsteuer die Umsatzsteuer, die du selbst für betriebliche Einkäufe oder Leistungen bezahlst. Sie entsteht, wenn du von einem anderen Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhältst.

Du kannst diese Steuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, indem du sie mit der Umsatzsteuer verrechnest, die du selbst auf deine Verkäufe erhebst. So wird die Umsatzsteuer für dich als Unternehmer zu einem durchlaufenden Posten.

Beispiel

Du kaufst Waren für 1.000 € netto + 190 € Umsatzsteuer = 1.190 € brutto.
Diese 190 € kannst du als Vorsteuer vom Finanzamt abziehen.

Wer darf die Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen – und wer nicht?

Vorsteuerabzugsberechtigt bist du, wenn du als Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielst

Vorsteuerabzugsberechtigt sind:

  • Gewerbetreibende und Freiberufler mit Umsatzsteuerpflicht

  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG)

  • Selbstständige mit Regelbesteuerung

  • Einzelunternehmen, die Umsatzsteuer abführen

Nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind:

  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG

  • Privatpersonen

  • Unternehmen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen (z. B. Arztpraxen, Bildungseinrichtungen, Vermieter von Wohnraum)

Wenn du also Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellst, darfst du selbst auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen.


Unter welchen Voraussetzungen ist der Vorsteuerabzug möglich?

Damit du die Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen darfst, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (§ 15 UStG):

  1. Du bist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
    Die Ausgabe muss für dein Unternehmen erfolgen.

  2. Du hast eine ordnungsgemäße Rechnung.
    Sie muss alle Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten.

  3. Die Leistung wurde tatsächlich ausgeführt.
    Grundsätzlich ist ein Vorsteuerabzug erst möglich, wenn die Lieferung oder Dienstleistung erbracht wurde.

  4. Der Rechnungssteller ist selbst umsatzsteuerpflichtig.
    Nur dann darf die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden.

  5. Die Leistung ist nicht von der Umsatzsteuer befreit.
    Bei steuerfreien Umsätzen (z. B. Vermietung von Wohnraum) ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Wie wird die Vorsteuer berechnet?

Die Berechnung der Vorsteuer ist einfach. Du kannst sie direkt aus dem Bruttobetrag deiner Rechnung ermitteln:

Formel:
Vorsteuer = Bruttobetrag × (Steuersatz / (100 + Steuersatz))

Beispiele:

Nettobetrag (€)

Steuersatz

Umsatzsteuer (€)

Bruttobetrag (€)

Vorsteuer (€)

1.000

19 %

190

1.190

190

1.000

7 %

70

1.070

70

Alternative Berechnung aus dem Bruttobetrag:
Vorsteuer = Bruttobetrag × (19 / 119) oder (7 / 107)

Beispiel:
Bruttobetrag 1.190 € → 1.190 × 19/119 = 190 € Vorsteuer

Wie wird die Vorsteuer buchhalterisch erfasst (z. B. Vorsteuerkonto)?

In der Buchhaltung wird die gezahlte Vorsteuer auf ein eigenes Vorsteuerkonto gebucht, z. B. Konto 1576 (SKR03) oder 1406 (SKR04).

Buchungssatz (Beispiel):

Wareneinkauf brutto 1.190 € (netto 1.000 €, Vorsteuer 190 €)

Wareneingang 1.000 € an Verbindlichkeiten 1.190 €  

Vorsteuer 190 €


Am Ende des Monats oder Quartals wird die gesamte Vorsteuer aus Eingangsrechnungen mit der Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen verrechnet.
Das Ergebnis (Zahllast oder Erstattung) wird in der Umsatzsteuervoranmeldung ans Finanzamt übermittelt.

Beispiel:

  • Umsatzsteuer aus Verkäufen: 380 €

  • Vorsteuer aus Einkäufen: 190 €

  • Zahllast an Finanzamt: 380 € – 190 € = 190 €

Was ist der Unterschied zwischen Vorsteuer und Umsatzsteuer – und wie funktionieren sie zusammen?

Umsatzsteuer ist die Steuer, die du auf deine Verkäufe erhebst und an das Finanzamt abführen musst.
Vorsteuer ist die Steuer, die du selbst bei Einkäufen zahlst und als Unternehmer abziehen darfst.

Beide zusammen bilden das Kernsystem der Umsatzsteuer:

Begriff

Beschreibung

Richtung

Umsatzsteuer

Steuer auf deine Verkäufe

Abgabe ans Finanzamt

Vorsteuer

Steuer auf deine Einkäufe

Rückforderung vom Finanzamt

Ziel:
Du leitest nur die Differenz zwischen eingenommener Umsatzsteuer und gezahlter Vorsteuer an das Finanzamt weiter – daher auch „Mehrwertsteuer“.

FAQ zur Vorsteuer

Nein. Wenn du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, darfst du keine Umsatzsteuer berechnen – und entsprechend keine Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer, die auf Einkäufe gezahlt wurde, wird für dich wie ein Kostenfaktor behandelt.

Grundsätzlich darfst du die Vorsteuer in dem Zeitraum abziehen, in dem dir die Rechnung vorliegt und die Leistung tatsächlich ausgeführt wurde. Das ist meist das Liefer- oder Leistungsdatum.

Nein. Wenn eine Rechnung fehlerhafte oder fehlende Pflichtangaben enthält (z. B. falsche USt-IdNr. oder kein Leistungsdatum), darfst du keinen Vorsteuerabzug vornehmen.
Erst wenn die korrigierte Rechnung vorliegt, kannst du die Vorsteuer geltend machen.


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