Erika Küspert
Veröffentlicht am: 20.10.2025
Aktualisiert am: 20.10.2025
Lesezeit: 4 Minuten
Vorsteuerabzug: Bedeutung, Voraussetzungen und Berechnung einfach erklärt
Der Vorsteuerabzug ist ein zentraler Bestandteil des Umsatzsteuerrechts. Er sorgt dafür, dass du als Unternehmer nur die Umsatzsteuer auf den Mehrwert deiner Leistung zahlst – und nicht auf alle Ausgaben. In diesem Artikel erfährst du, wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, welche Voraussetzungen gelten und wie du die Vorsteuer korrekt berechnest und buchst.
Erika Küspert
Veröffentlicht am: 20.10.2025
Aktualisiert am: 20.10.2025
Lesezeit: 4 Minuten
Das Wichtigste in Kürze
- Der Vorsteuerabzug erlaubt es dir, die Umsatzsteuer auf betriebliche Einkäufe vom Finanzamt zurückzufordern.
- Voraussetzung ist, dass du umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielst und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
- Der Abzug erfolgt in der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Umsatzsteuerjahreserklärung.
- Fehlerhafte Rechnungen können den Vorsteuerabzug verhindern – er ist erst nach Korrektur möglich.
Was bedeutet der Vorsteuerabzug und wie ist er definiert?
Der Vorsteuerabzug ist das Recht eines Unternehmers, die Umsatzsteuer, die er selbst auf Eingangsrechnungen bezahlt hat, mit der Umsatzsteuer zu verrechnen, die er seinen Kunden in Rechnung stellt.
Gesetzlich geregelt ist er in § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Das Ziel: Die Umsatzsteuer soll für Unternehmen neutral sein. Nur der Endverbraucher zahlt sie endgültig.
Beispiel:
Du kaufst Büromaterial für 1.000 € netto + 190 € Umsatzsteuer = 1.190 €.
Diese 190 € kannst du in deiner Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen.
Verkaufst du später Produkte mit 380 € Umsatzsteuer, zahlst du an das Finanzamt nur die Differenz: 380 € – 190 € = 190 €.
Wer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt?
Vorsteuerabzugsberechtigt sind alle Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen und nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen.
Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind:
- Gewerbetreibende und Freiberufler mit Regelbesteuerung
- Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, AG)
- Einzelunternehmer und Personengesellschaften
- Selbstständige mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen
Nicht berechtigt sind:
- Kleinunternehmer (§ 19 UStG)
- Privatpersonen
- Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Leistungen erbringen (z. B. Ärzte, Vermieter von Wohnraum)
Wenn du Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellst, darfst du selbst auch keine Vorsteuer geltend machen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Vorsteuer abziehen zu können?
Damit du Vorsteuer abziehen darfst, müssen laut § 15 UStG bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
- Du bist Unternehmer*in im Sinne des § 2 UStG.
Die Ausgabe muss betrieblich veranlasst sein. - Du hast eine ordnungsgemäße Rechnung.
Sie muss alle Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten (Name, Anschrift, Steuernummer, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Steuerbetrag etc.). - Die Leistung wurde tatsächlich erbracht.
Grundsätzlich ist der Abzug ist erst zulässig, wenn du die Lieferung oder Dienstleistung erhalten hast. - Der Rechnungsaussteller ist selbst umsatzsteuerpflichtig.
Nur dann darf die Steuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. - Kein Ausschlussgrund liegt vor.
Für bestimmte Leistungen (z. B. steuerfreie Vermietung, Heilbehandlungen) ist der Abzug ausgeschlossen.
Welche Leistungen sind abzugsfähig — und welche nicht?
Grundsätzlich darfst du die Vorsteuer aus betrieblich genutzten Einkäufen und Dienstleistungen abziehen.
Abzugsfähig sind z. B.:
- Wareneinkäufe, Material, Betriebsausstattung
- Dienstleistungen wie Marketing, Beratung oder Software-Abos
- Reisekosten, Fortbildungen und Fachliteratur
- Fahrzeugkosten (anteilig, wenn gemischt genutzt)
Nicht abzugsfähig sind:
- Private Ausgaben
- Leistungen, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden
- Reine Repräsentationskosten (z. B. Geschenke über 35 €)
- Rechnungen ohne Umsatzsteuer oder mit formalen Fehlern
Wenn du einen Gegenstand teils privat, teils betrieblich nutzt, darfst du die Vorsteuer nur anteilig abziehen – entsprechend dem betrieblichen Nutzungsanteil.
Wie wird der Vorsteuerbetrag ermittelt und buchhalterisch erfasst?
Die Vorsteuer berechnest du einfach aus dem Netto- oder Bruttobetrag der Eingangsrechnung.
Formel (bei bekanntem Bruttobetrag):
Vorsteuer = Bruttobetrag × (Steuersatz / (100 + Steuersatz))
Beispiel:
- Bruttobetrag: 1.190 €
- Steuersatz: 19 %
→ Vorsteuer = 1.190 × 19 / 119 = 190 €
In der Buchhaltung wird die Vorsteuer auf ein eigenes Konto gebucht:
- SKR03: Konto 1576 (Vorsteuer 19 %)
- SKR04: Konto 1406 (Vorsteuer 19 %)
Beispielbuchung:
Wareneingang 1.000 €
Vorsteuer 190 €
an Verbindlichkeiten 1.190 €
Am Monats- oder Quartalsende verrechnest du die gezahlte Vorsteuer mit der Umsatzsteuer aus deinen Verkäufen.
Das Ergebnis – Zahllast oder Erstattung – meldest du über ELSTER an das Finanzamt.
In welchem Verhältnis steht Vorsteuer zur Umsatzsteuer?
Die Vorsteuer ist das Gegenstück zur Umsatzsteuer. Beide gleichen sich in der Regel aus, sodass du nur die Differenz an das Finanzamt abführen musst.
Steuerart | Bedeutung | Wirkung |
Umsatzsteuer | Steuer, die du auf deine Verkäufe erhebst | Zahllast an Finanzamt |
Vorsteuer | Steuer, die du auf betriebliche Einkäufe zahlst | Abzug oder Erstattung |
Beispiel:
Umsatzsteuer aus Verkäufen: 1.000 €
Vorsteuer aus Einkäufen: 700 €
→ Zahllast: 1.000 € – 700 € = 300 €
Wenn deine Vorsteuer höher ist als die Umsatzsteuer, bekommst du die Differenz vom Finanzamt zurück.
FAQ zum Vorsteuerabzug
Nein. Als Kleinunternehmer*in (§ 19 UStG) bist du von der Umsatzsteuer befreit und darfst keine Umsatzsteuer berechnen – dadurch bist du nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Umsatzsteuer, die du auf Eingangsrechnungen zahlst, bleibt also eine Betriebsausgabe.
Grundsätzlich darfst du die Vorsteuer abziehen, sobald dir die ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Leistung erbracht wurde. In der Regel erfolgt der Abzug in dem Voranmeldungszeitraum, in dem beides erfüllt ist.
Nein. Wenn Pflichtangaben fehlen oder fehlerhaft sind (z. B. falsche Steuernummer, kein Leistungsdatum, ungenaue Beschreibung), darfst du keinen Vorsteuerabzug vornehmen.
Sobald die Rechnung korrigiert wurde, kannst du den Vorsteuerabzug im betreffenden Zeitraum nachholen.
Disclaimer
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