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Ferienbetreuungskosten absetzen: Geht das?

Ferienzeit ist Familienzeit – aber nicht immer können Eltern in den Schulferien Urlaub nehmen. Gut, dass es Ferienbetreuungsangebote gibt, die Kinder sinnvoll beschäftigen und gleichzeitig den Eltern ermöglichen, ihrer Arbeit nachzugehen. Noch besser: Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du die Kosten dafür steuerlich geltend machen.

Wann sind Kinderbetreuungskosten absetzbar?

Grundsätzlich kannst du Betreuungskosten steuerlich absetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Behütende oder beaufsichtigende Betreuung

  • Formale Bedingungen: Es braucht einen schriftlichen Vertrag, unbare Zahlung (z. B. per Überweisung) und entsprechende Nachweise.

Geregelt ist das in § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

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Diese Ferienbetreuungen erkennt das Finanzamt an

Diese Betreuungsformen erkennt das Finanzamt in der Regel an:

  • Feriencamps mit Bildungs- oder Sprachförderung

  • Schulische Ferienangebote oder Horte

  • Babysitter, Haushaltshilfen oder Au-pairs – sofern mit Vertrag und Nachweis

Nicht anerkannt werden reine Freizeitmaßnahmen ohne pädagogische Betreuung, wie z. B.:

  • Sport- oder Freizeitgruppen ohne Betreuungskonzept

  • Mittagessen oder andere Verpflegungskosten

  • Maßnahmen ohne schriftlichen Betreuungsnachweis
  • Nachhilfe oder Musikunterricht
  • private Camps ohne Nachweis einer Betreuungsleistung.

Kinderbetreuung durch Angehörige – ist das absetzbar?

Ja, aber nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es existiert ein schriftlicher Betreuungsvertrag mit Angaben zu Zeiten und Vergütung

  • Die Betreuung erfolgt nicht im Haushalt des Angehörigen

  • Es gibt keine gemeinsame Haushaltsführung

  • Die Vergütung erfolgt unbar, z. B. per Überweisung

  • Die Betreuung muss tatsächlich durchgeführt worden sein

  • Die Bezahlung muss angemessen und ortsüblich sein

Nur wenn alle Bedingungen stimmen, erkennt das Finanzamt die Kosten an. Unser Tipp: Lass dir die Betreuung regelmäßig quittieren und bewahre alle Nachweise gut auf.

Was zählt alles zur Kinderbetreuung?

Im steuerlichen Sinne gelten u. a. folgende Betreuungsformen:

  • Kita, Kindergarten, Kinderkrippe
  • Schulhort oder Ganztagsbetreuung
  • Ferienprogramme mit pädagogischem Inhalt
  • Betreuung durch Tagesmütter oder Babysitter – mit Vertrag
  • Au-pairs oder Haushaltshilfen mit Betreuungsanteil

Häufige Fragen zur Absetzbarkeit

Sind Fahrtkosten zur Kinderbetreuung absetzbar?

Leider nein. Auch wenn die Betreuung selbst absetzbar ist – die Fahrten dorthin kannst du steuerlich nicht geltend machen.

Wie ermittle ich die Kosten bei Betreuung durch Angehörige?

Erstelle einen Vertrag mit genauen Angaben zu Zeiten und Vergütung. Wichtig: Nur wenn die Zahlung per Überweisung erfolgt und der Betrag ortsüblich ist, erkennt das Finanzamt die Kosten an.

Was gilt für Kitas, Kindergärten und Schulen?

Absetzbar ist nur der reine Betreuungsanteil, zum Beispiel:

  • Früh- oder Spätbetreuung

  • Nachmittagsprogramme mit Betreuung

  • Ferien- oder Ganztagsangebote

Nicht absetzbar sind:

  • Bücher, Materialien oder Ausflüge

  • Mittagessen oder andere Verpflegung

Unser Tipp: Fordere beim Träger der Einrichtung eine genaue Kostenaufstellung an. Das Finanzamt verlangt oft Nachweise zur Aufteilung zwischen Betreuung und Unterricht.

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Disclaimer

Wir machen keine Steuerberatung. Wir ersetzen keine*n zertifizierte*n Steuerberater*in. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr Infos dazu findest du in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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