Erika Küspert
Veröffentlicht am: 24.06.2025
Aktualisiert am: 27.08.2025
Lesezeit: 4 Minuten
Lerngemeinschaft und Steuer: So kannst du die Kosten absetzen
Lernen kostet nicht nur Zeit und Nerven, sondern oft auch Geld. Vor allem, wenn du dich mit anderen in einer Lerngemeinschaft zusammenschließt. Doch was viele nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du die Kosten für eine Lerngemeinschaft steuerlich geltend machen. Hier erfährst du, worauf du achten solltest.
Erika Küspert
Veröffentlicht am: 24.06.2025
Aktualisiert am: 27.08.2025
Lesezeit: 4 Minuten
Kannst du die Kosten für eine Lerngemeinschaft absetzen?
Grundsätzlich ja — aber nur, wenn die Lerngemeinschaft der beruflichen Fort- oder Weiterbildung dient. Private Lerntreffen, z. B. für den Sprachkurs im Urlaub oder Hobbykurse, sind steuerlich nicht absetzbar.
Entscheidend ist also:
- Dient das Lernen dem Erhalt, der Verbesserung oder dem Ausbau beruflicher Kenntnisse?
- Handelt es sich um eine anerkannte Fortbildung oder Weiterbildung im Zusammenhang mit deinem aktuellen oder zukünftigen Beruf?
Wenn ja, kannst du die Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten (bei Arbeitnehmer*innen) oder Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) ansetzen. Wenn es sich um die Erstausbildung handelt, kannst du die Kosten auch als Sonderausgaben absetzen.
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Welche Kosten für eine Lerngemeinschaft sind steuerlich absetzbar?
Die steuerlich relevanten Aufwendungen hängen davon ab, welche Kosten im Zusammenhang mit der Lerngruppe entstehen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Fahrtkosten zur Lerngemeinschaft (Kilometerpauschale 0,30 € pro gefahrenen Kilometer)
- Raumkosten, wenn du z. B. einen Seminarraum anmietest
- Kosten für Lernmaterialien (Bücher, Skripte, Software)
- anteilige Kosten für Arbeitsmittel (Laptop, Drucker, Schreibmaterial)
- Verpflegungskosten in sehr eingeschränktem Umfang
- Internetgebühren, falls Online-Treffen stattfinden und du zusätzlich Technik anschaffst
Nicht absetzbar sind jedoch grundsätzlich Kosten für gesellige Treffen, private Freizeitaktivitäten oder rein private Lerngruppen ohne beruflichen Bezug.
Wie gibst du die Kosten in deiner Steuererklärung an?
So trägst du die Kosten für eine Ausbildung oder Fortbildung in der Steuererklärung ein:
- Wenn du angestellt bist (nicht selbstständig):
Du trägst die Kosten in der Anlage N deiner Steuererklärung ein –
➔ bei Fortbildungen (also wenn du bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hast):
Nutze die Zeile für Werbungskosten unter "Fortbildungskosten".
➔ bei einer Erstausbildung (z. B. Studium oder Ausbildung nach dem Abitur):
Trage die Kosten in der Anlage Sonderausgaben unter
"Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung" ein.
Hinweis: Die Erstausbildungskosten sind als Sonderausgaben nur bis zu 6.000 € jährlich absetzbar und nicht vortragsfähig.
Wenn du selbstständig bist:
Dann erfolgt der Eintrag in der Anlage EÜR als Betriebsausgabe,
sofern die Ausbildung in einem betrieblichen Zusammenhang steht.
Deine Checkliste für die Steuererklärung-Unterlagen
Öffne die Unterlagen-Checkliste über den Button und speichere das Dokument einfach auf deinem Rechner. Hinweis: Es kann sein, dass sich die benötigten Unterlagen mit der Zeit ändern.
Checkliste downloadenBrauchst du Nachweise für das Finanzamt?
Ja, das Finanzamt verlangt meist Nachweise für die angegebene Fortbildung. Wichtig sind insbesondere:
- Nachweis über den beruflichen Zusammenhang der Lerngemeinschaft
- Auflistung der angefallenen Kosten (Rechnungen, Quittungen, Buchungsbelege)
- eventuell eine Teilnahmebescheinigung oder Dokumentation der Treffen
Das Finanzamt prüft dabei besonders genau, ob die Lerngemeinschaft tatsächlich der beruflichen Weiterbildung diente.
FAQ
Kannst du auch private Lerntreffen absetzen?
Nein. Lerngemeinschaften, die rein privat organisiert sind (z. B. Sprachstammtische, Freizeit-AGs oder Hobbykurse), sind nicht steuerlich absetzbar. Es muss immer ein konkreter beruflicher Bezug vorliegen.
Können Online-Lerngruppen ebenfalls abgesetzt werden?
Ja. Auch bei virtuellen Lerngruppen sind die Kosten grundsätzlich absetzbar — etwa anteilige Internetgebühren, Softwarelizenzen, Plattformgebühren oder zusätzliche technische Ausstattung, sofern sie der beruflichen Weiterbildung dienen.
Kannst du als Gastgeber*in der Lerngruppe die Kosten für Getränke etc. angeben?
Grundsätzlich nein. Verpflegungskosten im privaten Rahmen sind nicht abzugsfähig. Anders kann es aussehen, wenn du z. B. einen Seminarraum anmietest und dort pauschale Tagungskosten entstehen. Hier kann ein anteiliger Abzug in Frage kommen, wenn der berufliche Fortbildungszweck klar im Vordergrund steht.
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