Reitlehrer*in nebenberuflich: Steuern, Anmeldung & erste Schritte
Alles, was du als nebenberufliche*r Reitlehrer*in über Steuern, Gewerbeanmeldung und Umsatzsteuer wissen musst konkret erklärt.
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Das Wichtigste in Kürze:
- Der Begriff „Reitlehrer*in" ist in Deutschland nicht gesetzlich geschützt. Jeder darf grundsätzlich Reitunterricht anbieten.
- Ob du freiberuflich oder gewerblich tätig bist, hängt davon ab, was genau du anbietest und wie du es organisierst.
- Reiner Reitunterricht ohne eigene Pferde gilt in der Regel als freiberufliche Lehrtätigkeit nach § 18 EStG .
- Sobald du eigene Schulpferde einsetzt, Beritt anbietest oder eine Reitanlage betreibst, wird die Tätigkeit gewerblich ( § 15 EStG ).
- Mit der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kannst du unter bestimmten Umsatzgrenzen auf die Ausweisung von Umsatzsteuer verzichten.
01.
Reitunterricht nebenberuflich: Was du wissen musst
Du gibst bereits Reitunterricht oder planst es, nebenberuflich im Verein oder mobil bei Schüler*innen im Stall? „Nebenberuflich" bedeutet steuerlich nicht „irrelevant". Auch kleine Einnahmen aus Reitunterricht müssen dem Finanzamt gemeldet werden, unabhängig davon, ob du hauptberuflich angestellt bist.
Wichtig zu wissen:
Viele Arbeitsverträge verlangen, dass du eine Nebentätigkeit bei dem/der Hauptarbeitgeber*in anmeldest. Prüfe das, bevor du loslegst.
02.
Voraussetzungen: Was brauchst du, um als Reitlehrer*in zu starten?
Da der Begriff „Reitlehrer*in" in Deutschland, wie bereits erwähnt, nicht gesetzlich geschützt ist, kann grundsätzlich jede Person Reitunterricht anbieten. Dennoch empfehlen sich offizielle Trainer*innenlizenzen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), da sie Vertrauen schaffen, von vielen Vereinen vorausgesetzt werden und außerdem Voraussetzung für einen Haftungsschutz durch Versicherungen sein können.
Die FN-Trainer*innenausbildung ist in das Lizenzsystem des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) eingebunden. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die gängigen Lizenzstufen, von der Einstiegsqualifikation bis zur staatlich anerkannten Berufsausbildung.
Lizenz | Fokus | Für wen geeignet | Ungefähre Kosten |
Trainer C – Basissport | Einstieg in den Reitunterricht | Freizeitreiter*innen, Vereine | Variiert je nach Landesverband (Anfrage beim zuständigen Landesverband empfohlen) |
Trainer B – Leistungssport | Aufbauqualifikation auf Trainer C | Reiter*innen mit Unterrichtserfahrung | Variiert je nach Landesverband |
Trainer A – Leistungssport | Höchste FN-Trainer*innenlizenzstufe | Sehr erfahrene Ausbilder*innen | Variiert je nach Landesverband |
Pferdewirtschaftsmeister*in | Staatlich anerkannte Berufsausbildung | Profi-Karriere & Betriebsführung | Variabel |
Tipp:
Die Kosten für FN-Trainer*innenlehrgänge werden von den jeweiligen Landesverbänden festgelegt und sind bundesweit nicht einheitlich. Für aktuelle Preise wende dich direkt an deinen zuständigen Landespferdesportverband. Für den nebenberuflichen Einstieg reicht häufig der Trainer C aus. Wichtiger als die Lizenz ist aus steuerlicher Sicht, wie du deinen Unterricht organisierst.
03.
Freiberufler*in oder Gewerbe als Reitlehrer*in
Die steuerliche Einordnung hängt davon ab, was genau du anbietest und wie du es anbietest. Reine Wissensvermittlung, also klassischer Reitunterricht, kann als freiberufliche Lehrtätigkeit nach § 18 EStG gelten. Das bedeutet konkret: kein Handelsregistereintrag, keine IHK-Mitgliedschaft, keine Gewerbesteuer.
Sobald weitere Leistungen hinzukommen, wie der Einsatz eigener Schulpferde, Pferdeausbildung oder der Betrieb einer Reitanlage, liegt in der Regel ein Gewerbebetrieb nach § 15 EStG vor. In diesen Fällen muss ein Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.
Die folgende Tabelle zeigt, welche Tätigkeiten typischerweise welcher Einkunftsart zugeordnet werden.
Tätigkeit | Freiberuflich (§ 18 EStG) | Gewerblich (§ 15 EStG) |
Reine Wissensvermittlung (Einzelunterricht) | Ja | Nein |
Einsatz eigener Schulpferde | Nein | Ja |
Pferdeausbildung / Beritt | Nein | Ja |
Verleih von Ausrüstung oder Pferden | Nein | Ja |
Betrieb einer Reitanlage | Nein | Ja |
Kombination Unterricht + Beritt | Nein | Ja |
Wichtig
Das Finanzamt entscheidet im Einzelfall. Im Zweifel empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Finanzamt oder Steuerberater*innen.
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Welche Steuern zahle ich als nebenberufliche*r Reitlehrer*in?
Wer nebenberuflich Reitunterricht gibt, muss die Einnahmen in der Steuererklärung angeben und gegebenenfalls Umsatzsteuer abführen. Welche Regeln gelten, hängt vom gewählten Modell ab – freiberuflich oder gewerblich, mit oder ohne Kleinunternehmerregelung. Als Nebenberufler*in zählen deine Einnahmen aus dem Reitunterricht zum Einkommen aus deinem Hauptberuf dazu. Das kann deinen persönlichen Steuersatz erhöhen, ein Aspekt, den viele unterschätzen.
Kleinunternehmerregelung – lohnt sie sich für Reitlehrer*innen?
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit dich von der Pflicht, Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen und ans Finanzamt abzuführen.
Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue, angehobene Umsatzgrenzen: Du kannst die Regelung nutzen, wenn dein Umsatz im Vorjahr unter 25.000 € (netto) lag und du im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 € bleibst.
Achtung:
Überschreitest du die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr, entfällt die Steuerbefreiung ab diesem Umsatz sofort.
Als Vorteile der Kleinunternehmerregelung gelten die einfachere Rechnungsstellung und weniger Verwaltungsaufwand. Der Nachteil: Du kannst keine Vorsteuer aus eigenen Betriebsausgaben geltend machen. Für nebenberufliche Reitlehrer*innen mit geringem Umsatz ist sie häufig die sinnvollere Wahl.
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung im Vergleich:
Merkmal | Kleinunternehmer*in (§ 19 UStG) | Regelbesteuerung |
Umsatzsteuer auf Rechnungen | Keine | 19 % |
Vorsteuerabzug möglich | Nein | Ja |
Umsatzsteuervoranmeldung | Nicht erforderlich | Erforderlich |
Verwaltungsaufwand | Gering | Höher |
Sinnvoll bei | Geringem Umsatz, wenig Betriebsausgaben | Hohen Betriebsausgaben, B2B-Kund*innen |
Umsatzgrenze Vorjahr (ab 2025) | Unter 25.000 € (netto) | Über 25.000 € (netto) |
Umsatzgrenze laufendes Jahr (ab 2025) | Unter 100.000 € (Prognose) | Über 100.000 € → sofortiger Wechsel |
Was gilt bei der Umsatzsteuer für Reitlehrer*innen?
Ob eine Umsatzsteuer anfällt, hängt von der Umsatzhöhe und dem gewählten Besteuerungsmodell ab. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, stellt Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Wer darüber liegt oder freiwillig zur Regelbesteuerung optiert, muss 19 % Umsatzsteuer ausweisen und ans Finanzamt abführen.
Hinweis:
Für bestimmte Unterrichtsleistungen kann eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG in Betracht kommen. Das ist jedoch vom Einzelfall abhängig und sollte mit dem Finanzamt oder einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater geklärt werden.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Umsatzsteuer-Regelungen:
Situation | Umsatzsteuer | Hinweis |
Kleinunternehmerregelung aktiv | Keine | Kein Ausweis auf Rechnungen |
Regelbesteuerung (über Umsatzgrenze) | 19 % | Abführung ans Finanzamt |
Mögliche Befreiung nach § 4 UStG | Ggf. keine | Einzelfallprüfung empfohlen |
05
Was kannst du als Reitlehrer*in von der Steuer absetzen?
Alle Ausgaben, die unmittelbar mit deiner Unterrichtstätigkeit zusammenhängen, kannst du als Betriebsausgaben geltend machen. Sie mindern deinen steuerpflichtigen Gewinn und damit deine Steuerlast.
Typische absetzbare Betriebsausgaben für Reitlehrer*innen sind:
Ausgabe | Beispiele |
Fahrtkosten | Fahrten zu Schüler*innen oder Ställen (pauschal 0,38€ pro gefahrenem Kilometer als Betriebsausgabe ansetzbar; alternativ Nachweis der tatsächlichen Kfz-Kosten ) |
Ausrüstung & Lehrmaterial | Longen, Pylonen, Helme für Schüler*innen |
Weiterbildungen & Trainerlizenzen | FN-Kurse, Erste-Hilfe-Kurse am Pferd |
Versicherungen | Betriebshaftpflicht, Unfallversicherung |
Werbung & Website | Flyer, Social-Media-Kosten, Domaingebühren |
Anteilige Telefonkosten | Mobilfunk, Internet |
Tipp:
Mit Taxfix kannst du deine Steuererklärung als nebenberufliche*r Reitlehrer*in einfach und korrekt einreichen – inklusive Anlage S (freiberuflich) oder Anlage G (gewerblich) sowie der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Clever vorbereiten. Clever sparen.
Fotografiere, kategorisiere und speichere deine Belege direkt, wenn du sie bekommst. So kannst du bei der nächsten Steuer noch einfacher Geld sparen.
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Versicherungen, die du als nebenberufliche*r Reitlehrer*in brauchst
Wer mit Pferden arbeitet, trägt eine besondere Verantwortung, für sich selbst und für die Schüler*innen. Die folgende Übersicht zeigt, welche Absicherungen du im Blick haben solltest:
- Betriebshaftpflicht: Pflicht – schützt bei Unfällen während des Unterrichts (Sturz, Sachschaden durch Pferd). Viele Versicherer setzen außerdem eine gültige Trainerlizenz voraus.
- Unfallversicherung: Empfohlen – besonders beim Arbeiten mit Pferden.
- Krankenversicherung: Als Nebenberufler*in bleibst du in der Regel über deinen Hauptberuf krankenversichert, solange die selbstständige Tätigkeit nicht als hauptberuflich eingestuft wird. Prüfe ggf. auch, ob deine Krankenkasse informiert werden muss.
- Rentenversicherungspflicht: Lehrtätigkeiten können rentenversicherungspflichtig sein. Eine Klärung mit der Deutschen Rentenversicherung wird empfohlen.
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Schritt für Schritt: So startest du nebenberuflich als Reitlehrer*in
Der Start in die Selbstständigkeit gelingt leichter, wenn du Schritt für Schritt vorgehst. Die folgende Checkliste gibt dir einen strukturierten Überblick von der ersten Entscheidung bis zur ersten Steuererklärung.
- Angebot definieren: Was genau bietest du an? (Einzelunterricht, Gruppenunterricht, mobil oder stationär?)
- Einordnung klären: Freiberuflich oder gewerblich? (Ggf. Finanzamt oder Steuerberater*in fragen)
- Beim Finanzamt anmelden: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen (über ELSTER oder Taxfix), Tätigkeit angeben, Umsatz schätzen, Steuernummer erhalten
- Kleinunternehmerregelung prüfen: Ja oder nein?
- Betriebshaftpflicht abschließen (Pflicht bei Unterricht mit Pferden)
- Krankenversicherung prüfen: Nebentätigkeit ggf. beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse melden
- Buchhaltung einrichten: Belege sammeln, EÜR vorbereiten
- Erste Rechnung stellen : Steuernummer angeben, ggf. Kleinunternehmer-Hinweis nach § 19 UStG
- Steuererklärung einreichen: Anlage S (freiberuflich) oder Anlage G (gewerblich)
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Taxfix hilft dir bei der Steuererklärung als Reitlehrer*in
Taxfix führt dich Schritt für Schritt durch deine Einkommensteuererklärung als Selbstständige*r: von der Anlage G über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bis zu den absetzbaren Betriebsausgaben. Kein Steuer-Vorwissen nötig.
Wie Taxfix dir helfen kann:
- Geführte Steuererklärung für Selbstständige mit Umsatzsteuerpflicht und Kleinunternehmer*innen
- Selbständigkeit anmelden – direkt online und in wenigen Minuten
- Belege per Upload erfassen: Betrag, Datum und Steuersatz werden automatisch ausgelesen
- Umsatzsteuervoranmeldung per ELSTER-Schnittstelle direkt ans Finanzamt übermitteln
- Einkommensteuererklärung inklusive Anlage G und EÜR
- Automatische Prüfung auf absetzbare Ausgaben (Fahrtkosten, Material, Werkzeug)
- Direkter Kontakt zu Steuerexpert*innen bei Fragen
Oder du übergibst deinen Steuerfall komplett: Mit Expert übernimmt ein*e unabhängige*r Steuerberater*in deinen Fall. Du lädst deine Dokumente hoch, beantwortest ein paar Fragen und lehnst dich zurück. Fragen vom Finanzamt? Das Team ist auch nach der Einreichung für dich da.
FAQ: Reitlehrer*in nebenberuflich
Nicht zwingend. Wer ausschließlich Reitunterricht erteilt kann dies als freiberufliche Lehrtätigkeit nach § 18 EStG beim Finanzamt anmelden, ohne ein Gewerbe anzumelden. Sobald jedoch eigene Pferde eingesetzt werden, Beritt angeboten wird oder eine Reitanlage betrieben wird, liegt ein Gewerbebetrieb vor und eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt ist erforderlich.
Das hängt von deiner konkreten Tätigkeit ab. Reiner Reitunterricht auf Basis persönlicher Qualifikation und Wissensvermittlung gilt in der Regel als freiberufliche Tätigkeit ( § 18 EStG ). Sobald du eigene Schulpferde einsetzt, Pferdeausbildung anbietest oder eine Reitanlage betreibst, wird die Tätigkeit gewerblich ( § 15 EStG ). Das Finanzamt entscheidet im Einzelfall.
Der Begriff „Reitlehrer*in" ist in Deutschland nicht gesetzlich geschützt. Grundsätzlich darf jede Person Reitunterricht anbieten. Für die Arbeit in Vereinen oder für bestimmte Versicherungsschutzanforderungen ist jedoch eine gültige FN-Trainerlizenz (mindestens Trainer C) häufig Voraussetzung.
Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit müssen grundsätzlich in der Steuererklärung angegeben werden. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt von deinem gesamten zu versteuernden Einkommen ab. Der Grundfreibetrag liegt aktuell bei 12.096 € und gilt für dein gesamtes Einkommen, also inklusive deines Hauptberufs. Für 2027 und 2028 sind Anhebungen geplant. Im Zweifel empfiehlt sich eine individuelle Beratung.
Nicht unbedingt. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, stellt Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und muss diese auch nicht ans Finanzamt abführen. Wer die Umsatzgrenzen überschreitet oder freiwillig zur Regelbesteuerung optiert, muss 19 % Umsatzsteuer ausweisen. In bestimmten Fällen kann auch eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG greifen, das ist jedoch vom Einzelfall abhängig.
Du stellst Rechnungen ohne Umsatzsteuer und hast weniger Verwaltungsaufwand, kannst aber auch keine Vorsteuer aus eigenen Betriebsausgaben geltend machen. Für nebenberufliche Reitlehrer*innen mit geringem Umsatz ist sie in der Regel die einfachere Wahl.
Ja, erheblich. Der Einsatz eigener Schulpferde ist ein zentrales Kriterium dafür, ob deine Tätigkeit als gewerblich eingestuft wird. Gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer (ab einem Freibetrag von 24.500 € für natürliche Personen), und du musst ein Gewerbe anmelden. Außerdem ändert sich die Art der Gewinnermittlung und ggf. die umsatzsteuerliche Behandlung.
Du gibst deine Einnahmen und Ausgaben in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) an. Freiberufler*innen reichen die Anlage S ein, Gewerbetreibende die Anlage G. Taxfix führt dich durch diesen Prozess – oder du nutzt Expert , bei dem eine Steuerberater*in deinen Fall vollständig übernimmt.
Möglicherweise ja. Selbstständige Lehrtätigkeiten können nach § 2 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegen, insbesondere wenn du im Wesentlichen nur für eine*n Auftraggeber*in tätig bist oder keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer*innen beschäftigst. Eine Klärung mit der Deutschen Rentenversicherung wird empfohlen.
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