Wie viel dürfen Rentnerinnen und Rentner hinzuverdienen?

Seit dem 1. Januar 2023 können Rentnerinnen und Rentner unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Diese Regelung gilt sowohl für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, als auch für Frührentnerinnen und Frührentner. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Quellen das Einkommen stammt.


Mögliche Quellen für den Hinzuverdienst

  • Minijobs   : Im Jahr 2025 liegt die Minijob-Grenze bei 556 Euro monatlich. Dieser Verdienst ist sozialversicherungsfrei und unterliegt einer pauschalen Steuerabgabe des Arbeitgebers. Verdienen Rentnerinnen und Rentner mehr als diese Grenze, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.


  • Selbstständigkeit: Einnahmen aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit können beliebig hoch sein, ohne dass die Rente gekürzt wird. Allerdings sind diese Einkünfte steuerpflichtig und müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Auch Sozialabgaben können anfallen, insbesondere wenn die Kranken- und Pflegeversicherung über die gesetzliche Rentenversicherung läuft.


  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Rentnerinnen und Rentner können auch einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Teilzeit oder Vollzeit nachgehen. Hierbei ist zu beachten, dass das Einkommen steuerpflichtig ist und Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträge fällig werden.


  • Mieteinnahmen: Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien sind erlaubt und müssen im Rahmen der Einkommensteuer angegeben werden. Werbungskosten wie Renovierungen oder Abschreibungen können steuermindernd geltend gemacht werden.


  • Kapitalerträge : Gewinne aus Aktien, Fonds oder Sparanlagen zählen ebenfalls zum Hinzuverdienst. Hier gilt der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr, darüber hinausgehende Gewinne müssen versteuert werden.


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Steuerliche Auswirkungen eines Hinzuverdienstes

Ein Hinzuverdienst erhöht das zu versteuernde Einkommen. Entscheidend ist, wie hoch der steuerpflichtige Anteil der Rente ist. Dieser Anteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Besonders wichtig ist, dass alle Einkunftsarten zusammen betrachtet werden, um das Gesamteinkommen korrekt zu berechnen.

Beispielrechnung

  • Monatliche Rente: 1.800 Euro → Jahresrente 21.600 Euro.
  • Steuerpflichtiger Anteil bei Rentenbeginn 2025: 83,5 % → 18.036 Euro steuerpflichtig.
  • Hinzuverdienst aus Nebenjob: 8.000 Euro.
  • Mieteinnahmen: 3.000 Euro.
  • Kapitalerträge: 1.500 Euro.
  • Gesamteinkommen: 30.536 Euro.
  • Grundfreibetrag 2025: 12.096 Euro.
  • Zu versteuerndes Einkommen: 30.536 - 12.096 = 18.440 Euro.

Diese 18.440 Euro unterliegen der Einkommensteuer. Der Hinzuverdienst kann also zu einer Steuerpflicht führen. Besonders wichtig ist es, alle möglichen Werbungskosten und Sonderausgaben korrekt anzugeben, um die Steuerlast zu senken.

Vorteile des unbegrenzten Hinzuverdienstes

Die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen bietet Rentnerinnen und Rentnern mehr Flexibilität. Sie können beliebig viel dazuverdienen, ohne dass ihre Altersrente gekürzt wird. Besonders Frührentnerinnen und Frührentner profitieren, da sie früher nur bis zu einer Grenze von etwa 6.300 Euro steuerfrei hinzuverdienen durften. Die neue Regelung ermöglicht es ihnen, ihre finanzielle Situation aktiv zu gestalten und ihren Lebensstandard zu erhöhen.

Entwicklung des steuerpflichtigen Rentenanteils seit 2005

Seit der Einführung der Rentenbesteuerung 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil jährlich an:

  • Von 2005 bis 2019: Anstieg um 2 % jährlich.
  • Von 2020 bis 2022: Anstieg um 1 % jährlich.
  • Seit 2023: Anstieg um 0,5 % jährlich.

Im Jahr 2025 liegt der steuerpflichtige Anteil bei 83,5 %. Bis 2040 wird dieser auf 100 % steigen. Das bedeutet, dass langfristig jeder Euro aus der gesetzlichen Rente versteuert werden muss.

Wann ist eine Steuererklärung erforderlich?

Wenn die Renteneinkünfte den Grundfreibetrag von  12.096 Euro übersteigen, ist eine Steuererklärung verpflichtend. Die Renteneinkünfte werden automatisch an das Finanzamt übermittelt. Zusätzliche Einkünfte, wie Mieteinnahmen, Gewinne aus Kapitalerträgen oder Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, müssen selbst angegeben werden.

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Sozialabgaben bei vorzeitigem Rentenbezug

  • Krankenversicherung: Zusatzeinkommen aus sozialversicherungspflichtigen Jobs ist beitragspflichtig. Der Beitragssatz liegt bei etwa 14,6 % plus Zusatzbeitrag.
  • Pflegeversicherung: Beiträge von 3,4 % für Kinderlose und 3,05 % für Eltern.
  • Rentenversicherung: Keine Beitragspflicht für Personen über der Regelaltersgrenze. Freiwillige Beiträge können die Rentenhöhe steigern.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich meinen Hinzuverdienst selbst beim Finanzamt melden?

Ja, Einkünfte wie Mieteinnahmen oder selbstständige Tätigkeiten müssen selbst angegeben werden.

Welche Freibeträge gibt es?

  • Grundfreibetrag von 12.096 Euro.
  • Altersentlastungsbetrag für Personen über 64 Jahre.
  • Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben.
  • Abzug von Vorsorgeaufwendungen .

Gibt es Einkommensgrenzen für den Zuverdienst?

Für Altersrentnerinnen und Rentner bestehen keine Grenzen mehr. Für Erwerbsminderungsrenten gilt 2025 eine Grenze von 18.558,75 Euro.

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Disclaimer

Wir machen keine Steuerberatung. Wir ersetzen keine*n zertifizierte*n Steuerberater*in. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr Infos dazu findest du in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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