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Fremdvergleich: Was das Finanzamt bei Verträgen mit Familie und Unternehmen prüft

Ob Mietvertrag mit dem eigenen Kind, Darlehen an die Eltern oder eine Beschäftigung der Ehepartnerin im Familienbetrieb – wenn Verträge mit nahestehenden Personen geschlossen werden, schaut das Finanzamt ganz genau hin. Der Maßstab für die Prüfung ist dabei der sogenannte Fremdvergleich. Doch was genau steckt dahinter? Wann wird dieser Grundsatz angewendet? Und wie kann man sicherstellen, dass der Vertrag auch vor dem Finanzamt Bestand hat?


Was ist der Fremdvergleich?

Der Fremdvergleich ist ein Kontrollinstrument der Finanzverwaltung. Er prüft, ob ein Vertrag zwischen zwei Personen oder Unternehmen unter gleichen Bedingungen auch zwischen völlig unabhängigen Dritten abgeschlossen worden wäre. Ist das der Fall, wird der Vertrag steuerlich anerkannt. Ist das nicht der Fall, droht die Versagung der steuerlichen Berücksichtigung – und das kann teuer werden.

Im Klartext: Verträge mit Angehörigen oder verbundenen Unternehmen dürfen steuerlich nicht bevorzugt behandelt werden.

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Warum ist der Fremdvergleich so wichtig?

Im familiären oder unternehmerischen Umfeld sind Sonderkonditionen keine Seltenheit – etwa ein zinsfreies Darlehen, eine Wohnung zur halben Miete oder ein Gehalt unter Mindestlohn. Steuerlich können solche Regelungen dazu führen, dass weniger versteuert oder unberechtigt Steuervorteile geltend gemacht werden.

Der Fremdvergleich verhindert genau das – und sorgt für Gerechtigkeit im Steuersystem.

Wann kommt der Fremdvergleich zur Anwendung?

Der Fremdvergleich ist überall dort gefragt, wo wirtschaftliche Vereinbarungen mit nahestehenden Personen getroffen werden. Besonders häufig prüft das Finanzamt in folgenden Konstellationen:

  • Mietverträge zwischen Angehörigen: z. B. Eltern vermieten an ihre Kinder.

  • Darlehen im Familienkreis: z. B. zinslose oder unverzinste Kredite.

  • Arbeitsverhältnisse unter Verwandten: z. B. Kinder oder Ehepartner im Familienbetrieb.

  • Verträge zwischen verbundenen Unternehmen: insbesondere bei konzerninternen Leistungen oder Lieferungen.

Internationale Geschäftsbeziehungen: wenn z. B. Tochtergesellschaften im Ausland mit der Muttergesellschaft in Deutschland wirtschaftlich kooperieren.

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Was passiert, wenn ein Vertrag dem Fremdvergleich nicht standhält?

Wird ein Vertrag als „nicht fremdüblich“ eingestuft, hat das direkte steuerliche Folgen:

  • Verluste bei der Steuererklärung: z. B. Mietzahlungen an Angehörige werden nicht als Werbungskosten anerkannt.

  • Nachversteuerung: Einnahmen werden gegebenenfalls höher angesetzt, als sie tatsächlich geflossen sind.

  • Schenkungsteuer: Ist das vereinbarte Entgelt zu niedrig, kann das Finanzamt eine verdeckte Schenkung unterstellen.

Im schlimmsten Fall wird der gesamte Vertrag steuerlich ignoriert – selbst wenn er formal korrekt abgeschlossen wurde.

So stellst du sicher, dass dein Vertrag dem Fremdvergleich standhält

Damit das Finanzamt keinen Anlass zur Beanstandung hat, solltest du einige Grundregeln beachten:

1. Alles schriftlich festhalten

Mündliche Absprachen haben vor dem Finanzamt keinen Bestand. Halte den Vertrag schriftlich fest – am besten mit Datum und Unterschriften beider Parteien.

2. Marktübliche Konditionen wählen

Ob Miete, Zinssatz oder Gehalt – die vereinbarten Konditionen sollten sich am Markt orientieren. Informiere dich vorher, was üblich ist.

3. Vertrag tatsächlich umsetzen

Ein Vertrag zählt nur, wenn er auch gelebt wird. Beispiel: Wenn im Mietvertrag eine Miete von 800 Euro vereinbart ist, muss diese auch tatsächlich gezahlt und am besten überwiesen werden – bar und ohne Belege wird es kritisch.

4. Regelmäßige Überprüfung

Laufende Verträge solltest du regelmäßig überprüfen. Wenn sich Marktpreise oder Lebenssituationen ändern, sollte auch der Vertrag angepasst werden – genau wie bei fremden Dritten.

5. Dokumentation nicht vergessen

Alle Unterlagen rund um den Vertrag solltest du aufbewahren: Schriftstück, Zahlungsnachweise, Schriftwechsel. Bei einer Prüfung kann das entscheidend sein.

FAQ: Häufige Fragen zum Fremdvergleich

Gilt der Fremdvergleich auch bei Schenkungen?

Nein. Schenkungen oder unentgeltliche Zuwendungen unterliegen nicht dem Fremdvergleich, sondern der Schenkungsteuer . Hier kommt es nicht auf marktübliche Preise an, sondern darauf, dass die Schenkung korrekt gemeldet und ggf. versteuert wird.


Muss der Vertrag immer aufgesetzt werden wie unter Fremden?

Ja – zumindest in steuerlicher Hinsicht. Ein Vertrag zwischen Verwandten muss genauso klar, schriftlich und nachvollziehbar sein wie zwischen Geschäftspartnern, die sich nicht kennen. Nur so wird er anerkannt.


Wie prüft das Finanzamt, ob ein Vertrag fremdüblich ist?

Das Finanzamt schaut sich drei Dinge an:

  1. Form: Gibt es einen schriftlichen Vertrag?

  2. Inhalt: Stimmen die Konditionen mit dem Markt überein?

  3. Durchführung: Wird der Vertrag tatsächlich wie vereinbart gelebt?

Wenn alle drei Punkte erfüllt sind, besteht eine gute Chance auf Anerkennung.

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