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Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG: Was du wissen musst

Sonstige Einkünfte bilden die siebte Einkunftsart im Einkommensteuergesetz ( § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG ). Sie umfassen Einnahmen, die keiner der anderen sechs Einkunftsarten zugeordnet werden können. Die genaue Definition und Aufzählung findest du in § 22 EStG .

Was zählt zu den sonstigen Einkünften?

Zu den sonstigen Einkünften gehören unter anderem:

  • Wiederkehrende Bezüge: Dazu zählen beispielsweise Unterhaltsleistungen, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen.

  • Private Veräußerungsgeschäfte: Gewinne aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wie etwa Immobilien oder Kryptowährungen, sofern bestimmte Fristen nicht eingehalten wurden.

  • Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen: Hierzu zählen Einnahmen aus einmaligen Tätigkeiten, wie z. B. die gelegentliche Vermietung beweglicher Gegenstände oder die Vermittlung von Verträgen.

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Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Seit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 unterliegen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet, dass der steuerpflichtige Anteil der Rente vom Jahr des Rentenbeginns abhängt. Für Renten, die 2025 beginnen, beträgt der steuerpflichtige Anteil 83,5 %. Dieser Anteil bleibt für die gesamte Rentenbezugsdauer konstant .

Private Veräußerungsgeschäfte: Was ist zu beachten?

Private Veräußerungsgeschäfte, wie der Verkauf von Immobilien oder Kryptowährungen, sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre (bei immobiliem) oder 1 Jahr (bei Krypto) liegen. Seit dem 1. Januar 2024 gilt eine Freigrenze von 1.000 € pro Jahr. Das bedeutet: Liegt der Gewinn unter dieser Grenze, bleibt er steuerfrei. Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.


Deine Checkliste für die Steuererklärung-Unterlagen

Öffne die Unterlagen-Checkliste über den Button und speichere das Dokument einfach auf deinem Rechner. Hinweis: Es kann sein, dass sich die benötigten Unterlagen mit der Zeit ändern.

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Freigrenze für sonstige Einkünfte aus Leistungen

Für sonstige Einkünfte aus einmaligen Leistungen, wie z. B. gelegentliche Vermittlungen oder Vermietungen, gilt eine Freigrenze von 256 € pro Jahr. Einnahmen, die diese Grenze überschreiten, müssen in voller Höhe versteuert werden.

Angabe in der Steuererklärung

Sonstige Einkünfte müssen in der Anlage SO der Steuererklärung angegeben werden. Hier trägst du die jeweiligen Einnahmen und dazugehörigen Werbungskosten ein. Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt die Angabe in der Anlage R .

Abzugsfähige Werbungskosten

Bei sonstigen Einkünften kannst du bestimmte Werbungskosten   geltend machen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Beratungskosten: Ausgaben für steuerliche oder rechtliche Beratung im Zusammenhang mit den Einkünften.

  • Fahrtkosten : Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte stehen.

  • Telefon- und Internetkosten : Soweit sie im direkten Zusammenhang mit den Einkünften stehen.

Wichtig: Bei einmaligen sonstigen Leistungen sind Werbungskosten nur im Jahr des Zuflusses der Einnahmen abziehbar.


FAQ

Muss ich eine Steuererklärung abgeben, wenn ich nur sonstige Einkünfte habe?

Ja, wenn deine sonstigen Einkünfte die jeweiligen Freigrenzen überschreiten, bist du verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.


Zählen private Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen auch dazu?

Ja, Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr gelten als private Veräußerungsgeschäfte und zählen zu den sonstigen Einkünften .


Wie unterscheidet sich „sonstige Einkünfte“ von „sonstigen Leistungen“?

„Sonstige Einkünfte“ ist der Oberbegriff für verschiedene Einkunftsarten, die nicht in die ersten sechs Kategorien des EStG fallen. „Sonstige Leistungen“ sind eine Unterkategorie der sonstigen Einkünfte und beziehen sich auf einmalige, nicht regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, wie z. B. aus gelegentlichen Vermittlungen oder Vermietungen.

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