Erika Küspert
Veröffentlicht am: 17.07.2025
Aktualisiert am: 17.07.2025
Lesezeit: 4 Minuten
Sachbezugswerte 2025: Was du wissen musst
Die neuen Sachbezugswerte für 2025 regeln, wie Verpflegung und Unterkunft steuerlich bewertet werden. Erfahre, welche Beträge gelten, was steuerfrei ist und wie du als Arbeitnehmerin oder Arbeitgeber*in profitieren kannst.
Erika Küspert
Veröffentlicht am: 17.07.2025
Aktualisiert am: 17.07.2025
Lesezeit: 4 Minuten
Was sind Sachbezugswerte?
Sachbezugswerte sind amtlich festgelegte Werte, die den geldwerten Vorteil von Sachleistungen wie Verpflegung oder Unterkunft abbilden. Arbeitgeber*innen können ihren Mitarbeitenden solche Leistungen zusätzlich zum Gehalt gewähren. Diese Werte dienen als Grundlage für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bewertung dieser Sachleistungen.
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Welche Sachbezugswerte gelten im Jahr 2025?
Für das Jahr 2025 wurden die Sachbezugswerte an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die neuen Werte gelten seit dem 1. Januar 2025:
Verpflegung
- Frühstück: 2,30 € pro Tag / 69,00 € pro Monat
- Mittagessen: 4,40 € pro Tag / 132,00 € pro Monat
- Abendessen: 4,40 € pro Tag / 132,00 € pro Monat
- Gesamtwert für Vollverpflegung: 11,10 € pro Tag / 333,00 € pro Monat
Unterkunft
- Monatlicher Wert: 282,00 €
- Täglicher Wert: 9,40 €
Diese Werte gelten bundeseinheitlich und sind sowohl für die Steuer- als auch für die Sozialversicherungspflicht relevant.
Wie werden Sachbezugswerte steuerlich behandelt?
Sachbezüge erhöhen grundsätzlich das steuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen. Allerdings gibt es steuerfreie Freigrenzen und Pauschalierungsmöglichkeiten, die Arbeitgeber*innen nutzen können, um ihren Mitarbeitenden steuerbegünstigte oder -freie Sachleistungen zu gewähren.
Deine Checkliste für die Steuererklärung-Unterlagen
Öffne die Unterlagen-Checkliste über den Button und speichere das Dokument einfach auf deinem Rechner. Hinweis: Es kann sein, dass sich die benötigten Unterlagen mit der Zeit ändern.
Checkliste downloadenGibt es steuerfreie Sachbezüge?
Ja, bestimmte Sachbezüge sind bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Dazu zählen beispielsweise:
- Gutscheine für Waren oder Dienstleistungen
- Zuschüsse zu Fahrtkosten oder Fitnessstudios
- Sachgeschenke zu besonderen Anlässen
Wichtig: Die 50-Euro-Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Was ist die monatliche Freigrenze für Sachbezüge?
Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge beträgt seit 2022 50 €. Arbeitgeber*innen können ihren Mitarbeitenden Sachleistungen bis zu diesem Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und es sich um Sach- und keine Geldleistungen handelt.
FAQ: Häufige Fragen zu Sachbezugswerten
Wie werden Sachbezugswerte bei Krankheit oder Urlaub berechnet?
Bei Krankheit oder Urlaub gelten die Sachbezugswerte weiterhin, sofern die Sachleistungen (z. B. Unterkunft) dem*der Mitarbeitenden auch in dieser Zeit zur Verfügung stehen. Wird die Leistung während dieser Zeit nicht gewährt, entfällt auch der entsprechende Sachbezugswert.
Können Sachbezüge kombiniert werden?
Ja, verschiedene Sachbezüge können kombiniert werden, solange die jeweiligen Freigrenzen und Voraussetzungen eingehalten werden. Beispielsweise kann eine Arbeitgeberin sowohl einen Essenszuschuss als auch einen Gutschein gewähren, sofern die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind.
Können auch Gutscheine als Sachbezug gelten?
Ja, Gutscheine gelten als Sachbezug, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Sie dürfen nicht in Bargeld einlösbar sein.
- Sie müssen zweckgebunden sein, also für bestimmte Waren oder Dienstleistungen gelten.
- Sie müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Beispiele für zulässige Gutscheine sind Tankgutscheine, Gutscheine für bestimmte Einzelhändler oder Dienstleister.
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