Erika Küspert
Veröffentlicht am: 24.06.2025
Aktualisiert am: 27.08.2025
Lesezeit: 4 Minuten
Überschusseinkünfte: Was du über diese Einkunftsart wissen musst
Im deutschen Steuerrecht wird zwischen verschiedenen Einkunftsarten unterschieden. Eine zentrale Kategorie sind dabei die sogenannten Überschusseinkünfte. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff? Wer erzielt solche Einkünfte? Und wie werden sie in der Steuererklärung behandelt? Hier bekommst du einen fundierten Überblick.
Erika Küspert
Veröffentlicht am: 24.06.2025
Aktualisiert am: 27.08.2025
Lesezeit: 4 Minuten
Was sind Überschusseinkünfte?
Überschusseinkünfte sind Einkünfte, bei denen sich der steuerpflichtige Betrag aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Es handelt sich um nichtbetriebliche Einkunftsarten, bei denen keine unternehmerische Tätigkeit oder Betriebsvermögen vorliegt.
Typische Beispiele sind das Gehalt aus einem Arbeitsverhältnis , Renten oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Diese Einkünfte entstehen aus Tätigkeiten, die nicht auf Gewinnerzielung im unternehmerischen Sinne abzielen und daher keiner Gewinnermittlung nach handels- oder steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften unterliegen.
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Welche Einkunftsarten zählen zu den Überschusseinkünften?
Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt insgesamt sieben Einkunftsarten. Davon gehören vier zu den Überschusseinkünften:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
(z. B. Löhne, Gehälter, Beamtenbezüge) - Einkünfte aus Kapitalvermögen
(z. B. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne) - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(z. B. Mieteinnahmen, Pachtverträge) - Sonstige Einkünfte
(z. B. Renten, Unterhaltsleistungen, private Veräußerungsgeschäfte)
Alle anderen Einkunftsarten zählen zu den sogenannten Gewinneinkünften.
Wie werden Überschusseinkünfte berechnet?
Die Berechnung ist vergleichsweise einfach: Du ziehst von den Einnahmen die Werbungskosten ab. Diese können je nach Einkunftsart unterschiedlich aussehen:
- Bei nichtselbstständiger Arbeit: z. B. Fahrtkosten , Fachliteratur , Arbeitsmittel
- Bei Vermietung: z. B. Instandhaltung, Hausverwaltung, Zinsen für Kredite
- Bei Renten: z. B. Kontoführungsgebühren
Das Ergebnis – also der sogenannte „Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten“ – ist der steuerpflichtige Betrag.
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Checkliste downloadenWas ist der Unterschied zu Gewinneinkünften?
Der Hauptunterschied liegt in der Art der Tätigkeit und der Gewinnermittlung:
- Gewinneinkünfte entstehen durch unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit und erfordern eine betriebliche Gewinnermittlung, z. B. durch Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung § 4 Abs. 3 EStG).
- Überschusseinkünfte stammen aus nichtbetrieblichen Tätigkeiten (z. B. Arbeitsverhältnisse oder Vermietung) und werden nicht im Rahmen eines Betriebs erzielt.
Gewinneinkünfte sind beispielsweise:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie darüber entscheidet, welche Steuerformulare du verwenden musst und welche Regeln gelten.
Wie gibst du Überschusseinkünfte in der Steuererklärung an?
Je nach Art der Überschusseinkünfte musst du unterschiedliche Anlagen ausfüllen:
- Nichtselbstständige Arbeit → Anlage N
- Kapitalvermögen → Anlage KAP
- Vermietung/Verpachtung → Anlage V
- Sonstige Einkünfte → Anlage SO
In den jeweiligen Anlagen trägst du deine Bruttoeinnahmen und die dazugehörigen Werbungskosten ein.
Mit der Taxfix App kannst du alle relevanten Angaben einfach erfassen – ganz ohne Fachkenntnisse oder komplizierte Formulare.
FAQ: Häufige Fragen zu Überschusseinkünften
Kann eine Person gleichzeitig Überschuss- und Gewinneinkünfte haben?
Ja, das ist möglich – und sogar häufig. Du kannst z. B. hauptberuflich angestellt sein (Überschusseinkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) und nebenbei freiberuflich tätig sein (Gewinneinkünfte aus selbstständiger Arbeit). In der Steuererklärung müssen diese Einkünfte getrennt erfasst und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften angegeben werden.
Gilt ein Minijob auch als Überschusseinkunft?
Grundsätzlich ja – Minijobs zählen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und damit zu den Überschusseinkünften. Allerdings werden Minijobs in der Regel pauschal versteuert, sodass sie nicht in der Steuererklärung angegeben werden müssen, sofern keine individuelle Besteuerung gewählt wurde.
Gelten auch Renten als Überschusseinkünfte?
Ja. Renten gehören zu den sonstigen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes und sind damit Überschusseinkünfte. Je nach Rentenart (z. B. gesetzliche Rente, Betriebsrente, Riester-Rente) gelten unterschiedliche Besteuerungsregeln und Anteile. Diese werden in der Anlage R zur Steuererklärung erfasst.
Disclaimer
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