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Reverse-Charge-Verfahren: § 13b UStG einfach erklärt

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Der Rechnungsaussteller stellt dann eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer aus. In diesem Ratgeber erfährst du, wann das Verfahren gilt, wie eine Reverse-Charge-Rechnung aussehen muss und wie du sie buchst.

Das Wichtigste in Kürze

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Reverse-Charge-Verfahren geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über.
  • Rechtsgrundlage ist § 13b UStG.
  • Typische Fälle sind grenzüberschreitende Dienstleistungen in der EU und Bauleistungen im Inland.
  • Der leistende Unternehmer stellt eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer aus.
  • Pflicht ist der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf der Rechnung.
  • Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer, kann sie aber meist gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine Umkehr der Steuerschuld bei der Umsatzsteuer. Normalerweise berechnet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer und führt sie ans Finanzamt ab.


Beim Reverse-Charge-Verfahren ist das anders: Hier schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer und meldet sie selbst beim Finanzamt an. Der Leistende stellt nur eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer aus.


Das Verfahren dient vor allem der Vereinfachung bei grenzüberschreitenden Geschäften und der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug. Es wird auch Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers genannt.

Info

„Reverse Charge“ heißt übersetzt „umgekehrte Berechnung“. Genau das passiert: Die Umsatzsteuer wird nicht vom Leistenden, sondern vom Empfänger der Leistung abgeführt.

Rechtsgrundlage: § 13b UStG

Die Rechtsgrundlage des Reverse-Charge-Verfahrens ist § 13b UStG. Er regelt, in welchen Fällen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.


Der Paragraf unterscheidet dabei zwei große Bereiche. Absatz 1 betrifft Leistungen aus dem EU-Ausland, Absatz 2 weitere Anwendungsfälle im Inland.

Absatz 1 – Leistungen aus dem EU-Ausland

§ 13b Abs. 1 UStG betrifft sonstige Leistungen von Unternehmen aus dem übrigen EU-Gebiet. Erbringt ein Unternehmer aus einem anderen EU-Land eine Dienstleistung an ein deutsches Unternehmen, geht die Steuerschuld auf den deutschen Empfänger über.


Das ist der häufigste Fall in der Praxis. Er betrifft zum Beispiel Beratungs-, Marketing- oder Softwareleistungen zwischen Unternehmen aus verschiedenen EU-Ländern.

Absatz 2 – Weitere Anwendungsfälle im Inland

§ 13b Abs. 2 UStG erfasst weitere Fälle, die auch im Inland gelten. Dazu zählen unter anderem Bauleistungen, die Lieferung von Schrott und Altmetallen sowie die Gebäudereinigung.


Diese Fälle betreffen meist Leistungen zwischen inländischen Unternehmen. Sie wurden eingeführt, um in besonders betrugsanfälligen Branchen die Umsatzsteuer zu sichern.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erklärt

Der Kern des Verfahrens ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Er übernimmt die Rolle, die sonst der leistende Unternehmer hätte.


Das betrifft sowohl die Meldung als auch die Zahlung der Umsatzsteuer.

Wer schuldet die Umsatzsteuer?

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Er berechnet die Steuer selbst auf den Nettobetrag der Rechnung und meldet sie in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an.


Der leistende Unternehmer schuldet dagegen keine Umsatzsteuer. Er weist auf der Rechnung deshalb auch keine Umsatzsteuer aus.

Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger

Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer, kann sie aber in der Regel im selben Schritt als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist, dass er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


In diesem Fall ist das Verfahren für ihn wirtschaftlich neutral. Er meldet die geschuldete Steuer und die Vorsteuer in derselben Voranmeldung, sodass sich beide ausgleichen.

Wann kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung?

Das Reverse-Charge-Verfahren kommt in klar definierten Fällen zur Anwendung. Die wichtigsten sind grenzüberschreitende Dienstleistungen in der EU und Bauleistungen im Inland.


Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen in der EU

Der wichtigste Fall sind Dienstleistungen zwischen Unternehmen aus verschiedenen EU-Ländern. Bezieht ein deutsches Unternehmen eine Leistung von einem Unternehmen aus einem anderen EU-Land, schuldet es die deutsche Umsatzsteuer selbst.


Der ausländische Anbieter stellt eine Nettorechnung mit dem Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren. Auf beiden Seiten wird dabei die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben.

Bauleistungen im Inland

Auch bei Bauleistungen zwischen inländischen Unternehmen greift das Reverse-Charge-Verfahren. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.


Erfasst sind Leistungen zur Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Reine Planungs- und Überwachungsleistungen fallen nicht darunter.

Weitere Sonderfälle nach § 13b UStG

Neben EU-Leistungen und Bauleistungen gibt es weitere Sonderfälle. Sie betreffen vor allem betrugsanfällige Branchen und bestimmte Warengruppen.


  • Lieferung von Schrott und Altmetallen.
  • Gebäudereinigung an Unternehmer, die selbst Gebäudereinigung erbringen.
  • Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablets und Spielekonsolen ab einem bestimmten Rechnungsbetrag.
  • Handel mit Emissionszertifikaten.

Reverse-Charge-Rechnung richtig erstellen

Eine Reverse-Charge-Rechnung unterscheidet sich von einer normalen Rechnung in zwei Punkten. Sie enthält keinen Umsatzsteuerausweis und dafür einen besonderen Pflichthinweis.


Alle übrigen Pflichtangaben einer Rechnung bleiben erhalten.

Pflichthinweis auf der Rechnung

Auf einer Reverse-Charge-Rechnung ist der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ Pflicht. Diese Formulierung ist gesetzlich vorgeschrieben und macht deutlich, dass der Empfänger die Steuer schuldet.


Fehlt der Hinweis, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß. Bei Leistungen innerhalb der EU gehören zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern von Leistendem und Empfänger auf die Rechnung.

Nettorechnung ohne Umsatzsteuerausweis

Die Reverse-Charge-Rechnung ist eine Nettorechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis. Der leistende Unternehmer gibt also nur den Nettobetrag an, ohne Steuersatz und Steuerbetrag.


Weist er trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldet er diese zusätzlich. Deshalb ist es wichtig, bei Reverse-Charge-Umsätzen konsequent netto abzurechnen.

Reverse-Charge-Verfahren buchen – Beispiel

Beim Buchen ermittelt der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer selbst und bucht sie gleichzeitig als Steuerschuld und als Vorsteuer. So bleibt das Verfahren bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung neutral.


Ein Beispiel: Ein deutsches Unternehmen bezieht eine Beratungsleistung für 1.000 € netto von einer Agentur aus einem anderen EU-Land. Auf diesen Betrag entfallen 19 % Umsatzsteuer, also 190 €.


  • Die Eingangsrechnung über 1.000 € wird als Aufwand gebucht.
  • Der Leistungsempfänger bucht 190 € Umsatzsteuer nach § 13b als Steuerschuld.
  • Gleichzeitig bucht er 190 € als Vorsteuer.
  • An die Agentur zahlt er nur den Nettobetrag von 1.000 €.


Weil sich Steuerschuld und Vorsteuer ausgleichen, entsteht keine Zahllast. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung trägt der Empfänger beide Beträge in den dafür vorgesehenen Zeilen ein.

FAQ zum Reverse-Charge-Verfahren

Das Reverse-Charge-Verfahren bedeutet, dass die Umsatzsteuer nicht vom leistenden Unternehmer, sondern vom Leistungsempfänger geschuldet und ans Finanzamt abgeführt wird. Der Leistende stellt eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer aus. Der Empfänger meldet die Steuer selbst an und kann sie meist gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.

Eine Reverse-Charge-Rechnung ist eine Nettorechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer. Pflicht ist der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Bei Leistungen innerhalb der EU müssen zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern von Leistendem und Empfänger angegeben werden, ansonsten gelten die üblichen Pflichtangaben einer Rechnung.

Steuerschuldner ist beim Reverse-Charge-Verfahren der Leistungsempfänger. Er berechnet die Umsatzsteuer selbst und führt sie ans Finanzamt ab, während der leistende Unternehmer keine Umsatzsteuer schuldet. Ist der Empfänger vorsteuerabzugsberechtigt, gleichen sich Steuerschuld und Vorsteuer in der Regel aus.

Disclaimer

Wir machen keine Steuerberatung. Wir ersetzen keine*n zertifizierte*n Steuerberater*in. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr Infos dazu findest du in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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