Homeoffice & Pendlerpauschale: Das kannst du absetzen

Statt täglich ins Büro zu fahren, warst du dieses Jahr viel im Homeoffice? Dann kann es sein, dass du dein Arbeitszimmer steuerlich absetzen kannst! Allerdings gibt es dafür strenge Voraussetzungen. Das Arbeiten von Zuhause kann zudem Auswirkungen auf die Pendlerpauschale haben. Hier erfährst du alles über Homeoffice und seine Effekte auf deine Steuererklärung 2020 bis 2023.

Arbeitszimmer und das Finanzamt

Hast du am Schreibtisch im Wohn-, Schlaf- oder Gästezimmer gearbeitet, wertet die Steuerverwaltung das nicht als Arbeiten in einem extra dafür vorgesehenen Zimmer. Das Finanzamt nimmt es mit dem „Arbeitszimmer“ sehr genau. Es muss ein separates Zimmer sein, das direkt an deinen privaten Wohnraum angeschlossen ist (also in derselben Wohnung oder im selben Einfamilienhaus liegt) und 90 % der Zeit beruflich genutzt wird.

Die ein oder andere private E-Mail mag in Ordnung sein. Steht darin ein Gästebett oder ein Heimtrainer, erfüllt es die Voraussetzungen schon nicht mehr.

Eigenes Arbeitszimmer: So viel kannst du steuerlich geltend machen

Wird das Arbeitszimmer nur für bestimmte Aufgaben genutzt und kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung, können hier bis zu 1.260 Euro geltend gemacht werden. Ist das Arbeitszimmer jedoch der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, kannst du die entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten (als Arbeitnehmer*in) oder Betriebsausgabe (als Selbstständige*r oder Gewerbetreibende*r) absetzen.

Dazu musst du den Fragebogen zum häuslichen Arbeitszimmer ausfüllen, den du hier zum Download findest.

Wenn dein Arbeitszimmer alle Voraussetzungen erfüllt, kannst du dir den Anteil deiner Gesamtmiete, den das Arbeitszimmer ausmacht, also vom Finanzamt zurückholen. Aber auch Wasser-, Heizungs-, Strom- und Renovierungskosten sowie teilweise auch Kosten für die Ausstattung des Zimmers.

Sollte dein Zimmer den Voraussetzungen nicht standhalten, kannst du zumindest manche deiner Arbeitsmittel in der Steuererklärung geltend machen. Wenn du dir zum Beispiel einen Schreibtisch, an dem du im Homeoffice arbeitest, vom eigenen Geld gekauft hast, kannst du ihn womöglich steuerlich absetzen.

Alternativ dazu gibt es eine Pauschale fürs Homeoffice. Diese erklären wir jetzt.

Kein eigenes Arbeitszimmer: Homeoffice-Kosten trotzdem geltend machen

Arbeitnehmende, die keinen separaten Raum haben und zum Beispiel in der Küche oder der Wohnzimmerecke arbeiten müssen, können die Kosten trotzdem geltend machen, und zwar 6 Euro pro Tag bis zu einem Maximalbetrag von 1.260 Euro. Die Pauschale gilt allerdings nur für Tage, an denen ausschließlich von zu Hause gearbeitet wird. 

Weitere Details dazu findest du in unserem Artikel zum Absetzen des Arbeitszimmers bzw. der Arbeitsecke.

Kann ich trotz Kurzarbeit und Homeoffice die Pendlerpauschale nutzen?

Die Pendlerpauschale, die formal eigentlich Entfernungspauschale heißt, verhilft den meisten Arbeitnehmer*innen zu einer Steuererstattung. Hier bekommst du für jeden Tag, an dem du zu deiner Arbeitsstätte gependelt bist, bares Geld zurück, und zwar 0,30 Euro pro Kilometer bzw. 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer.

Dabei ist es egal, ob du mit Auto, Öffis oder Fahrrad zur Arbeit fährst. Theoretisch kannst du sogar zur Arbeit joggen und trotzdem von der Pauschale profitieren. Wichtig ist allerdings, dass du tatsächlich zur Arbeit kommst.

Bleibst du also wegen Homeoffice oder Kurzarbeit zu Hause, kannst du für diese Tage natürlich keine Fahrt zur Arbeitsstätte in deiner Steuererklärung eintragen. Je nachdem, wie weit dein Zuhause von deinem Arbeitsort entfernt ist und wie häufig du im Jahr zur Arbeit gefahren bist, kannst du bis zu 4.500 Euro ohne Nachweis in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Die Werbungskosten wirken sich erst dann positiv bei dir aus, wenn der gesetzliche Pauschbetrag überschritten wird.

Achtung: Nutzt du Öffis und bekommst dafür einen Zuschuss von deinem Arbeitgeber (z. B. in Form eines Jobtickets), entsteht dir ein sogenannter geldwerter Vorteil und das Ticket muss mit der Entfernungspauschale gegengerechnet werden. Hier findest du mehr Informationen dazu. 

Bist du dieses Jahr wegen Corona nicht so häufig zur Arbeit gefahren wie vorher, musst du damit rechnen, dass sich das auf deine Steuererstattung auswirken wird.

 

Ich habe meinen Job verloren – Was bedeutet das für meine Steuern?

Wenn du während der Coronavirus-Pandemie zwischenzeitlich deinen Job verloren hast, kann das Auswirkungen auf deine Steuererklärung haben. Wenn du für die Zeit, in der du arbeitslos warst, mehr als 410 Euro an Arbeitslosengeld I (ALG I) bekommen hast, bist du verpflichtet, für das Jahr eine Steuererklärung abzugeben.

Dabei ist das Arbeitslosengeld selbst steuerfrei, kann aber deinen individuellen Steuersatz erhöhen (Progressionsvorbehalt). Du musst dann womöglich etwas mehr Steuern für dein reguläres Gehalt bezahlen. Es kann sogar sein, dass du am Ende des Jahres Steuern nachzahlen musst.

Solltest du schon zu Beginn des Jahres Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten haben, sieht die Sache ganz anders aus. Das ALG II ist eine sogenannte Sozialleistung und muss gar nicht in der Steuererklärung eingetragen werden. Solltest du nach deinem Jobverlust nur ALG II bezogen haben, musst du keine Steuererklärung machen. Falls du doch eine machst, wird das ALG II nicht als Einkommen berücksichtigt. Eine Steuererklärung lohnt sich jedoch in dem Fall, wenn du vom Job direkt ALG II beziehst. 

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