Erika Küspert
Veröffentlicht am: 17.07.2025
Aktualisiert am: 17.07.2025
Lesezeit: 4 Minuten
Gemischte Schenkung: Was du steuerlich beachten solltest
Wenn du Vermögen überträgst – etwa eine Immobilie – und dafür nur eine teilweise Gegenleistung erhältst, handelt es sich möglicherweise um eine gemischte Schenkung. Diese besondere Form der Vermögensübertragung spielt eine wichtige Rolle im Steuerrecht, denn sie vereint entgeltliche und unentgeltliche Elemente. Ob Kauf, Übernahme von Schulden oder sonstige Leistungen: Entscheidend ist, ob der gezahlte Betrag unter dem tatsächlichen Wert liegt. In diesem Beitrag erfährst du, wann eine gemischte Schenkung vorliegt, wie sie steuerlich behandelt wird und was du tun kannst, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Erika Küspert
Veröffentlicht am: 17.07.2025
Aktualisiert am: 17.07.2025
Lesezeit: 4 Minuten
Was ist eine gemischte Schenkung?
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn ein*e Empfänger*in für eine Zuwendung eine Gegenleistung erbringt, die jedoch unter dem tatsächlichen Wert des übertragenen Vermögens liegt. Das bedeutet, ein Teil der Übertragung erfolgt entgeltlich (z. B. durch Zahlung eines Kaufpreises oder Übernahme von Verbindlichkeiten), der andere Teil unentgeltlich – also als Schenkung.
Beispiel:
Ein Vater überträgt seinem Sohn ein Haus mit einem Verkehrswert von 500.000 €. Der Sohn zahlt 200.000 € und übernimmt zusätzlich ein Darlehen in Höhe von 100.000 €. Die Differenz von 200.000 € gilt als unentgeltlicher Teil und unterliegt der Schenkungsteuer.
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Wann wird eine gemischte Schenkung steuerlich relevant?
Eine gemischte Schenkung wird steuerlich relevant, wenn die Gegenleistung deutlich unter dem Wert der Zuwendung liegt. In der Praxis wird ein Missverhältnis angenommen, wenn die Gegenleistung 20 % bis 25 % unter dem Verkehrswert liegt. In solchen Fällen wird vermutet, dass der/die Schenker*in den Wertunterschied kannte und bewusst eine teilweise unentgeltliche Zuwendung vorgenommen hat.
Wie wird die steuerpflichtige Bereicherung ermittelt?
Die steuerpflichtige Bereicherung ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Steuerwert des übertragenen Vermögens und der Gegenleistung des*der Beschenkten. Dabei wird der Steuerwert nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelt, der von dem Verkehrswert abweichen kann.
Berechnungsbeispiel:
- Steuerwert der Immobilie: 500.000 €
- Gegenleistung (z. B. Kaufpreis, Übernahme von Schulden): 300.000 €
- Bereicherung: 200.000 €
Auf die Bereicherung wird die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Steuerklassen erhoben.
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Checkliste downloadenWelche steuerlichen Konsequenzen hat eine gemischte Schenkung?
Die steuerlichen Konsequenzen einer gemischten Schenkung betreffen sowohl die Schenkungssteuer als auch die Grunderwerbsteuer :
- Schenkungssteuer: Der unentgeltliche Teil der Zuwendung unterliegt der Schenkungssteuer. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis (Steuerklasse) und dem entsprechenden Freibetrag.
- Grunderwerbsteuer: Bei Übertragung von Immobilien fällt für den entgeltlichen Teil Grunderwerbsteuer an. Der unentgeltliche Teil ist grunderwerbsteuerfrei.
Beispiel:
Eine Tante überträgt ihrem Neffen ein Grundstück mit einem Steuerwert von 600.000 €. Der Neffe zahlt 200.000 € und übernimmt ein Darlehen von 100.000 €. Die Bereicherung beträgt 300.000 €. Für den entgeltlichen Teil von 300.000 € ist Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Info: Bei dem Verwandtschaftsverhältnis Mutter - Sohn würde keine Grunderwerbsteuer anfallen (Grunderwerbsteuerbefreiung bei Verwandten in gerader Linie)
Wie ist die gemischte Schenkung im Erbrecht zu behandeln?
Im Erbrecht kann eine gemischte Schenkung Auswirkungen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch haben. Pflichtteilsberechtigte können verlangen, dass Schenkungen, die derdie Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor dem Tod vorgenommen hat, bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Bei gemischten Schenkungen wird nur der unentgeltliche Teil in die Pflichtteilsergänzung einbezogen.
FAQ: Häufige Fragen zur gemischten Schenkung
Fällt bei einer gemischten Schenkung von Immobilien Grunderwerbsteuer an?
Ja, für den entgeltlichen Teil der Übertragung fällt Grunderwerbsteuer an. Der unentgeltliche Teil ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Die genaue Aufteilung erfolgt anhand des Verhältnisses von Gegenleistung zu Steuerwert der Immobilie. Dies gilt nicht bei Verwandten in gerader Linie.
Kann man bei einer gemischten Schenkung Freibeträge nutzen?
Ja, für den unentgeltlichen Teil der Zuwendung können die persönlichen Freibeträge gemäß § 16 ErbStG in Anspruch genommen werden. Die Höhe des Freibetrags hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Beispielsweise beträgt der Freibetrag für Kinder 400.000 €, für Ehegatt*innen 500.000 € und für Enkelkinder 200.000 €.
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