Julian Schwarzmann

Veröffentlicht am: 12.06.2023

Aktualisiert am: 15.08.2023

Lesezeit: 5 Minuten

  • Inhalt

  • Zusammenfassung

  • BAföG Erklärung

  • BAföG in der Steuer

  • Rückzahlung absetzen

  • Aufstiegs-BAföG

  • Studienkosten absetzen

Muss BAföG in die Steuererklärung?

Du bist Schüler*in oder Student*in und erhältst BAföG? Hier erfährst du, ob die Förderung steuerlich relevant ist.

Julian Schwarzmann

Veröffentlicht am: 12.06.2023

Aktualisiert am: 15.08.2023

Lesezeit: 5 Minuten

  • Inhalt

  • Zusammenfassung

  • BAföG Erklärung

  • BAföG in der Steuer

  • Rückzahlung absetzen

  • Aufstiegs-BAföG

  • Studienkosten absetzen

Die einfache Antwort

Einige Ausgaben, die im Zuge deiner Erstausbildung anfallen, kannst du während oder nach deinem Studium steuerlich absetzen. BAföG zählt jedoch nicht dazu.

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Was ist BAföG?

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hat als Ziel, die Ausbildung von jungen Menschen unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Position zu unterstützen. Voraussetzung ist die deutsche Staatsangehörigkeit oder der in §8 BAföG aufgeführte Status mit Bleibeperspektive.

Maximale Förderdauer:

  • Schüler*innen und Student*innen allgemein: bis zum 30. Lebensjahr
  • In einem Masterstudiengang: bis zum 35. Lebensjahr

Die genaue Höhe ist abhängig vom eigenen Einkommen sowie den Einkünften der Eltern oder des Ehepartners. Bestehendes Vermögen wird ebenfalls berücksichtigt.

Wenn du Schüler*in bist, erhältst du BAföG als Vollzuschuss. Das bedeutet, dass du den Betrag nicht zurückzahlen musst. Als Student*in besteht dein BAföG jeweils zur Hälfte aus einem Zuschuss und aus einem zinsfreies Darlehen. Diesen Anteil musst du nach deinem Abschluss tilgen.

Angabe von BAföG in der Steuererklärung

Die Förderung ist laut § 3 Nr. 11 EStG als Ausbildungsbeihilfe ein steuerfreier Bezug. BAföG dient zur Finanzierung des Lebensunterhalts. Es ist kein Lohn für die Ausbildung und kein steuerpflichtiges Einkommen – und nur dieses ist relevant für die Steuererklärung. Du musst dieses Einkommen nicht in deiner Steuererklärung angeben.

Als Student*in bist du grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, vor allem nicht, wenn du dich nur mit BAföG finanzierst. Auch in Kombination mit einem Nebenjob musst du die Unterstützung nicht in deiner Steuererklärung angeben. Die Steuererklärung wird nur notwendig, wenn du selbstständig arbeitest und zu versteuernde Einkünfte einnimmst, die über dem Grundfreibetrag liegen.

BaföG-Rückzahlung – kann man sie steuerlich absetzen?

Mit der ersten steuerpflichtigen Tätigkeit kommt sicher die Frage auf, ob du nicht auch die Rückzahlung absetzen kannst, z. B. als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 7.2.2008 (VI R 41/05) entschieden, dass die Rückzahlung nicht steuermindernd ist.

Geltend gemacht werden können nur Zinskosten von Krediten. Da du als Student*in nur die Hälfte des BAföG zurückzahlen musst und dieser Anteil zinsfrei ist, kannst du diesen nicht absetzen. Nur bei Zahlungsrückstand wird der ausstehende Betrag mit 6 Prozent verzinst. Diese Zinsen kannst du in der Steuererklärung geltend machen.

Aufstiegs-BAföG

Das Aufstiegs-BAföG, früher Meister-BAföG genannt, unterscheidet sich von dem BAföG für Auszubildende. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz unterstützt dich, wenn du dich auf einen Fortbildungsabschluss wie z. B. Meister, Erzieher oder Fachwirt vorbereitest.

Zusätzlich zum Zuschuss von 40 Prozent kannst du beim Aufstiegs-BAföG ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau aufnehmen. Die Zinsen kannst du im Zahlungsjahr als Werbungskosten absetzen.

Welche Studienkosten sind absetzbar?

Auch wenn BAföG sich nicht steuermindernd auswirkt, gibt es andere Kosten deines Erststudiums, die du geltend machen kannst, beispielsweise Studiengebühren oder Materialkosten. Außerdem sind z. B. die Zinsen für ein verzinstes Darlehen oder einen Bildungskredit absetzbar.

Tipp: Umschuldung

Nach dem 28.02.2001 begonnene staatliche Ausbildungsdarlehen müssen nur bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückgezahlt werden. Für die Rückzahlung des ganzen oder Teilbetrags vor der Zahlungsfälligkeit erlässt dir der Staat auf Antrag einen Teil der Summe (zwischen 8 und 50,5 Prozent). Diese berechnet sich aber nicht von den 10.000 Euro, sondern von der Darlehensgesamtschuld.

Wenn du für diese Rückzahlung einen Kredit aufnimmst, dessen Zinslast niedriger ist als der Nachlassbetrag, rentiert es sich. Die Zinsen für diesen Kredit kannst du dann von der Steuer absetzen.

DISCLAIMER

Wir machen keine Steuerberatung. Wir ersetzen keine*n zertifizierte*n Steuerberater*in. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr Infos dazu findest du in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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