Ist Unterhalt steuerlich absetzbar?
Ist Unterhalt steuerlich absetzbar? Die Antwort auf die Frage ist ein klares Jein. Denn ob du Unterhalt von der Steuer absetzen kannst, hängt von einer ganzen Reihe von Faktoren ab.
Unterhalt für Eheleute
Wenn du verheiratet bist, seid ihr als Ehepaar untereinander unterhaltspflichtig (§ 1360 BGB). Solange die Ehe besteht, wird diesem Umstand steuerlich durch das Ehegattensplitting Rechnung getragen. In manchen Fällen ist dabei die Kombination aus Steuerklasse III und V eine gute Option.
Wenn du dauernd getrennt lebst oder geschieden bist, ändern sich die Regeln, die für die Unterhaltszahlungen gelten, auch steuerrechtlich. Du kannst nun den Unterhalt, den du zahlst, zumindest teilweise als Sonderausgaben und ersatzweise als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Dauernd getrennt lebend:
Im § 1567 Absatz 1 BGB definiert der Gesetzgeber diesen Status so:
„Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“
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Realsplitting
Machst du als leistender Eheteil den Trennungsunterhalt oder den nachehelichen Unterhalt als Sonderausgaben geltend, wird dies auch Realsplitting bezeichnet. Die Rechtsgrundlage dafür bildet § 10 Abs. 1a Nr.1 EStG.
Das Realsplitting basiert genau wie das Ehegattensplitting auf dem sogenannten Leistungsfähigkeitsprinzip. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unterhalt zahlenden Person vermindert sich, während die des begünstigten Eheteils steigt.
Der leistende Teil der Ehe kann die Unterhaltsaufwendungen deshalb von der Steuer absetzen, während der*die empfangende Partner*in diese Einnahmen versteuern muss. Faktisch ermöglicht das Realsplitting (ehemaligen) Partnern, das Ehegattensplitting zumindest teilweise über den Bestand der Ehe hinaus fortzuführen.
Diese Option eignet sich für alle (ehemaligen) Paare, bei denen die zur Unterhaltszahlung verpflichtete Person deutlich mehr verdient, als die Begünstigte. In diesem Fall sorgt die Steuerprogression dafür, dass der zahlende Eheteil mehr Steuern spart, als der unterstützte Eheteil auf die Unterhaltszahlungen entrichten muss.
Das Realsplitting ist an eine Reihe von Bedingungen geknüpft, die meist nur die Paare erfüllen können, die sich gütlich getrennt haben und sich nicht feindlich gegenüberstehen.
- Das Realsplitting setzt nach § 10 Abs. 1a Nr.1 EStG die Zustimmung der empfangenden Person voraus. Der*die begünstigte Ehegatt*in ist aber nicht verpflichtet, dem Realsplitting zuzustimmen, sondern tut dies freiwillig.
- Etwas anderes gilt, wenn das Realsplitting im Ehevertrag oder in der Scheidungsvereinbarung festgelegt wurde. In diesem Fall kann die gebende Partei die nehmende Person auf Zustimmung verklagen. Das Urteil ersetzt dann die persönliche Zustimmung des*r Ehegatt*in (§ 894 ZPO).
- Das Realsplitting muss für jedes Kalenderjahr neu beantragt werden. Die Zustimmung des*r Empfangenden muss dazu jedes Jahr aufs Neue erteilt werden und ist jederzeit widerrufbar.
- Der*die Unterhaltsleistende muss die Steuer-Identifikationsnummer der empfangenden Person in seiner Steuererklärung angeben. Der*die Unterhaltsempfänger*in ist zur Herausgabe dieser Information verpflichtet, sofern er dem Realsplitting zugestimmt hat.
Kommst du als Unterhaltszahler*in nicht an die Steuer-ID deines Gegenübers, kannst du bei der zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer erfragen (§ 10 Abs. 1a Nr.1 S. 9 EStG).
Wie viel darfst du absetzen?
Im Rahmen des Realsplittings kannst du Unterhaltsleistungen nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu einem Höchstbetrag absetzen. Dieser beträgt 13.805 Euro je Kalenderjahr.
Das gilt auch dann, wenn du vertraglich einen höheren Unterhalt vereinbart hast oder gerichtlich zu einer höheren Unterhaltszahlung verurteilt worden bist. Wenn du an mehrere (Ex-) Gatten Unterhalt leistest, kannst du diesen Betrag für jeden Unterhaltsempfänger geltend machen. Zahlst du darüber hinaus für deinen (Ex-) Gatten neben dem eigentlichen Unterhalt auch noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, kannst du diese Aufwendungen zusätzlich, also über den Höchstbetrag von 13.805 Euro hinaus, von der Steuer absetzen.
Abzug des Ehegattenunterhalts als außergewöhnliche Belastungen
Kommt das Realsplitting nicht infrage, bleibt dir als Unterhaltszahler*in noch die Möglichkeit, deine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzusetzen. Der jährliche Höchstbetrag beträgt im Steuerjahr 2023 10.908. Die Höhe dieses Höchstbetrags ist an den Grundfreibetrag geknüpft. Die Höhe des Grundfreibetrags (und damit des Höchstbetrags für die absetzbaren Ehegattenunterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung für alle aktuellen Steuerjahre (bis zu vier Jahre rückwirkend bei freiwilliger Abgabe) findest du im Grundfreibetrag-Beitrag.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kannst du zusätzlich in deine Steuererklärung eintragen, falls du sie nicht bereits als Sonderausgaben geltend machst.
Bei dieser Variante werden die Unterhaltszahlungen bei der empfangenden Person nicht versteuert. Dein*e Ex-Partner*in muss daher auch nicht zustimmen, wenn du diese Variante nutzen möchtest.
Auskunftspflicht oder nicht
Dennoch hat auch diese Alternative einen Haken. Im Rahmen des § 33a EStG kannst du Unterhaltszahlungen nur angeben, wenn du dazu gesetzlich verpflichtet und der*die Empfänger*in bedürftig ist. Das Finanzamt will deshalb regelmäßig wissen, wie hoch die Einkünfte der empfangenden Person sind, um die Höhe der absetzbaren Unterhaltsleistungen zu überprüfen. Diese darf sich aber weigern, hierüber Auskunft zu erteilen.
Etwas anderes gilt auch hier nur, wenn vertraglich oder gerichtlich eine Auskunftspflicht bestimmt wurde. Schon aus diesem Grund lohnt es sich, einen Ehevertrag zu schließen und steuerliche Aspekte dabei zu berücksichtigen.
Kindesunterhalt steuerlich geltend machen
Im Fall einer Trennung oder Scheidung wird in aller Regel auch Unterhalt für die gemeinsamen Kinder gezahlt. Wenn du den Kindesunterhalt steuerlich geltend machen willst, erfolgt dies ebenfalls gemäß § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung. Die Höchstgrenze beträgt auch hier wiederum 10.908 für das Steuerjahr 2023 oder der Höhe des Grundfreibetrags für das jeweilige Steuerjahr. Auch hier darfst du Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusätzlich in deine Steuererklärung eintragen.
Du kannst deine Unterhaltszahlungen an dein Kind aber nur dann von der Steuer absetzen, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht. Dabei ist es egal, bei wem dein Kind wohnt.
Achtung:
Gemäß einem BGH-Urteil aus dem Jahr 1991 (BFH-Urteil vom 20.9.1991, III R 91/89, BStBl. 1992 II S. 137) darfst du nicht auf Erstattungsmöglichkeiten freiwillig verzichten, wenn du Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend machen willst.
Kindesunterhaltszahlungen kommen deshalb nur für Kinder über 25 Jahre infrage, für die kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Wenn deine Tochter* studiert oder dein Sohn* in diesem Alter seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat und du dein Kind finanziell unterstützt, kannst du diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.
Hat dein Kind allerdings eigene Einkünfte oder Bezüge, zum Beispiel, weil die Tochter* neben dem Studium jobbt und der Sohn* als Azubi eine Vergütung erhält, werden diese Einkünfte und Bezüge gegengerechnet.
Es gibt für das aktuelle Steuerjahr einen Freibetrag in Höhe von 624 Euro pro Kind. Bis zu dieser Höhe werden die Einkünfte deines Kindes nicht beachtet.
Alles, was dein Kind darüber hinaus erhält, wird von den 10.908 (aktuelles Steuerjahr) Euro, die du als außergewöhnliche Belastungen abziehen kannst, abgezogen. Entsprechend verringert sich der Betrag, den du von der Steuer absetzen kannst.
Unterhalt für Lebensgefährte*n und andere Familienangehörige
Diese Unterhaltszahlungen kannst du nur dann von der Steuer absetzen, wenn du gesetzlich dazu verpflichtet bist. Das gilt gemäß § 1601 BGB nur für Verwandte in gerader Linie. Also für (Ur-) Großeltern, Eltern, Kinder und (Ur-) Enkelkinder sowie für (ehemalige) Ehegatt*innen.
Ein*e Partner*in, mit dem du in eheähnlicher Gemeinschaft lebst, wird Personen mit gesetzlichen Unterhaltsansprüchen steuerlich gleichgestellt.
Unterstützt du deine Eltern oder Großeltern, weil diese die Kosten der Heimunterbringung nicht alleine tragen können und die Erstattungen der Kranken- bzw. Pflegekasse nicht ausreichen, kannst du die damit verbundenen Ausgaben ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen.
Unterhaltsleistungen, die du freiwillig für Verwandte in der Seitenlinie, also zum Beispiel für Geschwister oder deren Kinder erbringst, kannst du nicht steuerlich geltend machen. Eine Ausnahme gilt hier nur, wenn die begünstigte Person mit dir in einem Haushalt lebt und deshalb keine Transferleistungen (z. B. Hartz IV, Sozialhilfe, Wohngeld, BAföG, etc.) erhält oder diese Leistungen aus diesem Grund gekürzt wurden.
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FAQ Kindesunterhalt:
Wo wird Kindesunterhalt in Steuererklärung eintragen?
Abhängig von der Art des Unterhalts wird dieser bei der Einkommensteuererklärung entweder in der Anlage U oder in der Anlage Unterhalt angegeben.
Warum ist Kindesunterhalt nicht steuerlich absetzbar?
Kindesunterhalt kann steuerlich absetzbar sein, aber nur, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht. Hierbei ist es egal, bei wem das Kind wohnt.
DISCLAIMER
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