Julian Schwarzmann
Lesezeit: 5 Minuten
Steuerklasse 2 – Entlastung für Alleinerziehende
Die Steuerklasse 2 gilt für Alleinerziehende und bietet den Vorteil eines höheren monatlichen Nettolohns aufgrund eines Entlastungsbetrags. Die Voraussetzungen erklären wir dir hier.
Julian Schwarzmann
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Steuerliche Entlastung für Alleinerziehende
Viele Elternteile ziehen ihre minderjährigen Kinder alleine groß. Da die finanzielle Belastung in dieser Familienkonstellation besonders groß ist, unterstützt der Staat Alleinerziehende mit einem Entlastungsbetrag. Diesen erhältst du zusätzlich zum Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
Mit dem Entlastungsbetrag kannst du auf zwei Arten Steuern sparen:
- bei deiner jährlichen Steuererklärung
- durch den Wechsel in die Steuerklasse 2
Nutzt du den Entlastungsbetrag in der jährlichen Steuererklärung, erhältst du eine Steuerrückerstattung. Vorteilhafter ist der Wechsel in die Steuerklasse 2. In diesem Fall senkt der Entlastungsbetrag den monatlichen Lohnsteuerabzug und dein Nettoeinkommen steigt.
Höhe des Entlastungsbetrags
Der Entlastungsbetrag für das erste Kind liegt für 2023 bei 4260 Euro im Kalenderjahr bzw. 334 Euro im Monat. Mit jedem weiteren Kind erhöht sich dieser um 240 Euro im Kalenderjahr bzw. 20 Euro im Monat. Achtung: Der Betrag wurde aufgrund der Corona-Pandemie zunächst befristet auf
Anzahl der Kinder | Höhe des jährlichen Entlastungsbetrags |
---|---|
1 Kind | 4.008 Euro |
2 Kinder | 4.248 Euro |
3 Kinder | 4.488 Euro |
4 Kinder | 4.728 Euro |
Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag
Um Anspruch auf diesen Betrag zu haben, musst du folgende Voraussetzungen erfüllen, die im Einkommenssteuergesetz festgelegt sind (§ 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende):
- Du übst eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus
- Du wohnst mit deinem Kind in einer gemeinsamen Wohnung
- Du hast Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag
- Du bist unverheiratet und führst keinen gemeinsamen Haushalt mit einer anderen erwachsenen Person
In dem Fall, dass dein Kind bei dir und dem anderen Elternteil gemeldet ist, steht der Betrag der Person zu, die das Kindergeld erhält. Für adoptierte, angenommene und für Pflegekinder kannst du ebenfalls den Entlastungsbetrag erhalten, wenn du die obigen Voraussetzungen erfüllst.
Wenn auch ein volljähriges Kind bei dir wohnt, das aber keinen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hat und einen finanziellen Beitrag zum Haushalt leistet, kannst du den Entlastungsbetrag nicht beanspruchen.
Wichtige Anträge für die Steuerklasse 2
Erfüllst du diese Voraussetzungen und bleibst in der Steuerklasse 1, beantragst du den Entlastungsbetrag in deiner Einkommensteuererklärung in der Anlage Kind.
Möchtest in die Steuerklasse 2 wechseln, reichst du beim Finanzamt die Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für die Änderung der Steuerklasse ein.
In der Steuerklasse 2 wird der Betrag nur bei einem Kind in voller Höhe beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Hast du mehrere Kinder, solltest du mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung auch einen Freibetrag eintragen lassen. So erhältst du die Zuschläge für die weiteren Kinder.
Besonderheiten im Trennungsjahr, bei Heirat oder Verwitwung
Wenn du dich im Laufe des Jahres von deinem Partner getrennt hast, musst du im Trennungsjahr auch die Erklärung zum dauernden Getrenntleben abgeben. Da in dem Jahr die Anwendung des Splittingverfahrens noch möglich ist, hast du keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
Auch bei einer Heirat besteht für das gesamte Jahr die Möglichkeit zur gemeinsamen Veranlagung. Daher kannst du auch in diesem Fall keinen Entlastungsbetrag erhalten.
Im Todesfall deines Ehepartners wird dir im Todesjahr sowie im Folgejahr der Splittingtarif gewährt (Witwensplitting, § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG). Dennoch hast du ab dem Kalendermonat des Todes Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
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