Zuschläge für Bereitschaftsdienste – Steuerfrei oder nicht?

Bereitschaftsdienst gehört in vielen Berufen zum Alltag – doch wie sieht es steuerlich mit den Zuschlägen aus? Die gute Nachricht: Unter bestimmten Bedingungen bleiben sie steuerfrei.


Was gilt überhaupt als Bereitschaftsdienst?

Ein Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn du dich außerhalb der regulären Arbeitszeit auf Anordnung deines Arbeitgebers bereithalten musst, um bei Bedarf die Arbeit sofort aufzunehmen. Meistens geschieht das direkt am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe. Du kannst also nicht frei über deine Zeit verfügen.

Typische Branchen, in denen Bereitschaftsdienste vorkommen, sind zum Beispiel:

  • das Gesundheitswesen (z. B. Klinikpersonal, Ärztinnen und Ärzte)

  • Pflegeeinrichtungen

  • Rettungsdienste

  • Sicherheitsdienste

  • Energieversorger und Versorgungsbetriebe

  • IT-Dienstleister mit 24/7-Support


Es gibt unterschiedliche Arten von Bereitschaft:

  • Volle Bereitschaft: Du bist im Betrieb und wartest aktiv auf einen Einsatz.

  • Passive Bereitschaft: Du darfst dich ausruhen oder schlafen, musst aber jederzeit verfügbar sein.

  • Bereitschaft mit leichten Tätigkeiten: Du erledigst einfache Aufgaben, bleibst aber für Notfälle abrufbar.

Wichtig

Bereitschaft ist nicht mit Rufbereitschaft zu verwechseln. Während du bei Bereitschaftsdiensten in der Nähe deines Arbeitsplatzes bleiben musst, darfst du dich bei Rufbereitschaft an einem selbst gewählten Ort aufhalten – solange du erreichbar bleibst.

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Sind Zuschläge für Bereitschaftsdienste steuerfrei?

Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Laut § 3b EStG können Zuschläge für Bereitschaftsdienste steuerfrei sein. Dafür müssen jedoch klare Bedingungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit handeln (also auch während des Bereitschaftsdienstes).

  • Der Zuschlag darf nur auf einen Grundlohn von maximal 50 €/Stunde bezogen sein.

Die Zuschläge müssen separat vom Grundlohn auf der Lohnabrechnung aufgeführt werden.

Unser Tipp: Mit der Taxfix Steuer-App kannst du alle relevanten Steuerjahre rückwirkend erklären – auch wenn du dir bei den Zuschlägen unsicher bist. Ganz ohne Formularkram!


Steuerfreie Zuschläge im Überblick

Steuerfreie Zuschläge im Überblick

Art der Arbeitszeit

Steuerfreier Zuschlag

Nachtarbeit (23–6 Uhr)

bis zu 25 %

Sonntagsarbeit

bis zu 50 %

Feiertagsarbeit

bis zu 125 %

Besonderheit: An gesetzlichen Feiertagen wie dem 25. Dezember oder dem 1. Januar kann der Zuschlag sogar bis zu 150 % steuerfrei sein – abhängig von den konkreten Umständen.

Wichtig: Auch Bereitschaftsdienst kann steuerlich als geleistete Arbeit gelten – etwa wenn du dich nachts in der Klinik aufhalten musst und einsatzbereit bist. Eine präzise Dokumentation deiner Arbeitszeiten ist dabei unerlässlich.

Weitere steuerfreie Zuschläge

Neben den klassischen Zuschlägen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit können auch diese Zusatzvergütungen steuerfrei sein:

  • Zuschläge für Schicht- und Wechselschichtarbeit

  • Zuschläge für Samstagsarbeit (besonders im öffentlichen Dienst)

  • Zuschläge für den 24. und 31. Dezember ab 14 Uhr

  • Zuschläge bei Nebentätigkeiten beim selben oder einem anderen Arbeitgeber

  • Zuschläge bei Mehrarbeit während Kurzarbeit oder bei unvorhersehbaren Überstunden

Achtung

Werden die Zuschläge pauschal gezahlt oder fehlen die korrekten Nachweise, kann die Steuerfreiheit rückwirkend entfallen. Die Finanzämter prüfen hier genau – insbesondere bei regelmäßiger Nacht- oder Wochenendarbeit.

FAQ – Häufige Fragen zu Bereitschaft und Zuschlägen

Zählt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit?

Ja – zumindest teilweise. Wenn du dich am Arbeitsplatz oder einem festgelegten Ort aufhalten musst, gilt die Zeit laut Bundesarbeitsgericht als Arbeitszeit. Auch Ruhezeiten (z. B. im Bereitschaftszimmer) werden dann mitgerechnet.


Wie wird Bereitschaftsdienst bezahlt?

Die Vergütung richtet sich oft nach Tarifverträgen. Häufig wird die Zeit anteilig vergütet, z. B. 60 % bei aktiver Bereitschaft, 25 % bei passiver.


Welche gesetzlichen Einschränkungen gibt es?

  • Maximal 48 Stunden Wochenarbeitszeit im Durchschnitt (ArbZG)

  • Mindestens 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Diensten

  • Medizinische Schutzvorgaben bei Nachtarbeit

  • Tarifliche Begrenzung auf z. B. 10 Dienste im Monat

Wie oft darf Bereitschaft angeordnet werden?

Die Häufigkeit ergibt sich meist aus Tarifverträgen (z. B. TVöD), Betriebsvereinbarungen oder individuellen Regelungen im Arbeitsvertrag. In der Praxis sind 2–6 Bereitschaftsdienste im Monat üblich – in Ausnahmefällen auch mehr.


Disclaimer

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