Arbeitsmarktrente: Wenn Teilzeitarbeit möglich, aber nicht machbar ist

Manche Menschen sind gesundheitlich eingeschränkt, könnten aber noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten. Doch was, wenn sich einfach keine passende Teilzeitstelle finden lässt? Genau hier setzt die Arbeitsmarktrente an – ein besonderer Schutzmechanismus innerhalb der Erwerbsminderungsrente.

Was ist die Arbeitsmarktrente?

Die Arbeitsmarktrente ist keine eigene Rentenart mit gesetzlicher Grundlage, sondern das Ergebnis jahrzehntelanger Rechtsprechung. Sie wird als volle Erwerbsminderungsrente gezahlt, obwohl die betroffene Person theoretisch noch eingeschränkt arbeitsfähig wäre. Der Knackpunkt: Es findet sich keine geeignete Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Rentenversicherung spricht in diesem Fall von einer arbeitsmarktbedingten vollen Erwerbsminderung

Wer hat Anspruch auf die Arbeitsmarktrente?

rundsätzlich gilt: Die Erwerbsminderungsrente steht Menschen zu, deren gesundheitlicher Zustand es nicht mehr zulässt, uneingeschränkt zu arbeiten. Dabei unterscheidet man:

  • Volle Erwerbsminderungsrente: Du kannst weniger als drei Stunden täglich arbeiten.

  • Teilweise Erwerbsminderungsrente: Du kannst zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten.

Die Arbeitsmarktrente greift dann, wenn du in den Bereich der teilweisen Erwerbsminderung fällst, aber nachweislich keine zumutbare Arbeit findest


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Wichtig

Sowohl die gesundheitlichen Einschränkungen als auch die fehlenden Jobmöglichkeiten müssen belegt sein – etwa durch Gutachten und Dokumentationen der Arbeitsagentur.

Teilzeitkraft und trotzdem Anspruch?

Ja! Ob du vorher in Teilzeit oder Vollzeit gearbeitet hast, spielt für den Anspruch keine Rolle. Entscheidend ist nur, ob du dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter üblichen Bedingungen zwischen drei und sechs Stunden täglich zur Verfügung stehen könntest – und ob du trotzdem keine Stelle findest.

Schwerbehinderung und Arbeitsmarktrente

Gerade Menschen mit Schwerbehinderung haben es auf dem Arbeitsmarkt oft schwerer. Trotz gesetzlicher Schutzrechte (z. B. im SGB IX ) kann es sein, dass kein passender Arbeitsplatz vermittelbar ist. In solchen Fällen steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die Arbeitsmarktrente bewilligt wird – vorausgesetzt, die Voraussetzungen sind sorgfältig dokumentiert.

Häufige Fragen zur Arbeitsmarktrente

Kann ich die Arbeitsmarktrente ins Ausland mitnehmen?

Ja, solange du in einem EU-Staat oder einem Land mit Sozialversicherungsabkommen wohnst, ist das möglich. Die Rentenversicherung prüft den Anspruch im Einzelfall weiter.


Wer entscheidet über die Bewilligung?

Die Deutsche Rentenversicherung . Sie holt medizinische Gutachten ein und berücksichtigt ggf. Stellungnahmen der Bundesagentur für Arbeit. Entscheidend ist, ob der allgemeine Arbeitsmarkt realistisch verschlossen ist.


Gibt es die Arbeitsmarktrente schon lange?

Ja, allerdings nicht als gesetzlich definierte Rentenform. Seit den 1980er Jahren wurde sie durch Urteile sozialgerichtlich etabliert und gehört heute zur gängigen Praxis, wenn gesundheitliche Teilzeitfähigkeit auf fehlende Jobangebote trifft.

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