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Vorsteuerabzugsberechtigt: Bedeutung, Voraussetzungen und Beispiele

Der Begriff „vorsteuerabzugsberechtigt“ spielt im Umsatzsteuerrecht eine zentrale Rolle. Wenn du als Unternehmer*in umsatzsteuerpflichtige Leistungen anbietest, kannst du die Umsatzsteuer, die du selbst beim Einkauf bezahlst, als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Hier erfährst du, was der Begriff bedeutet, wer abzugsberechtigt ist und welche Voraussetzungen du erfüllen musst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vorsteuerabzugsberechtigt bist du, wenn du umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielst.

  • Du darfst die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen als Vorsteuer abziehen.

  • Kleinunternehmer*innen nach § 19 UStG sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

  • Nur ordnungsgemäße Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer berechtigen zum Abzug.

  • Bei privater und betrieblicher Nutzung ist der Vorsteuerabzug nur anteilig möglich.

Was bedeutet „vorsteuerabzugsberechtigt“ rechtlich und wofür steht der Begriff?

„Vorsteuerabzugsberechtigt“ bedeutet, dass du die Umsatzsteuer, die dir andere Unternehmen berechnen, von deiner eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen darfst (§ 15 UStG).
Damit soll sichergestellt werden, dass nur der Endverbraucher die Umsatzsteuer tatsächlich trägt – nicht du als Unternehmer.

Beispiel:
Du kaufst Ware für 1.000 € netto + 190 € Umsatzsteuer.
Du verkaufst sie für 2.000 € netto + 380 € Umsatzsteuer.
→ Du ziehst 190 € Vorsteuer von den 380 € Umsatzsteuer ab und überweist nur 190 € ans Finanzamt.

Wer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt?

Vorsteuerabzugsberechtigt sind alle Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen und nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen.

Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind:

  • Gewerbetreibende und Freiberufler mit Regelbesteuerung

  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, AG)

  • Einzelunternehmer und Personengesellschaften

  • Selbstständige mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen

Nicht berechtigt sind:

  • Kleinunternehmer (§ 19 UStG)

  • Privatpersonen

  • Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Leistungen erbringen (z. B. Ärzte, Vermieter von Wohnraum)

Wenn du Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellst, darfst du selbst auch keine Vorsteuer geltend machen.


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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Vorsteuer abziehen zu können?

Damit du Vorsteuer abziehen darfst, müssen laut § 15 UStG bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  1. Du bist Unternehmer*in  im Sinne des § 2 UStG.
    Die Ausgabe muss betrieblich veranlasst sein.

  2. Du hast eine ordnungsgemäße Rechnung.
    Sie muss alle Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten (Name, Anschrift, Steuernummer, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Steuerbetrag etc.).

  3. Die Leistung wurde tatsächlich erbracht.
    Grundsätzlich ist der Abzug ist erst zulässig, wenn du die Lieferung oder Dienstleistung erhalten hast.

  4. Der Rechnungsaussteller ist selbst umsatzsteuerpflichtig.
    Nur dann darf die Steuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.

  5. Kein Ausschlussgrund liegt vor.
    Für bestimmte Leistungen (z. B. steuerfreie Vermietung, Heilbehandlungen) ist der Abzug ausgeschlossen.


    Wichtige Pflichtangaben auf einer Rechnung:
  • Name und Anschrift beider Parteien

  • Steuernummer oder USt-IdNr.

  • Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer

  • Leistungsbeschreibung

  • Netto-Betrag, Steuersatz und Steuerbetrag

Welche Leistungen sind vorsteuerabzugsberechtigt und welche nicht?

Grundsätzlich darfst du die Vorsteuer aus betrieblich genutzten Einkäufen und Dienstleistungen abziehen.

Abzugsfähig sind z. B.:

  • Wareneinkäufe, Material, Betriebsausstattung

  • Dienstleistungen wie Marketing, Beratung oder Software-Abos

  • Reisekosten, Fortbildungen und Fachliteratur

  • Fahrzeugkosten (anteilig, wenn gemischt genutzt)

Nicht abzugsfähig sind:

  • Private Ausgaben

  • Leistungen, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden

  • Reine Repräsentationskosten (z. B. Geschenke über 35 €)

  • Rechnungen ohne Umsatzsteuer oder mit formalen Fehlern

Wenn du einen Gegenstand teils privat, teils betrieblich nutzt, darfst du die Vorsteuer nur anteilig abziehen – entsprechend dem betrieblichen Nutzungsanteil.

Wie funktioniert der Vorsteuerabzug – Beispiel und Abrechnung?

Der Vorsteuerabzug funktioniert ganz einfach über deine Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung.

Beispiel:

  • Eingekaufte Waren: 1.000 € netto + 190 € USt = 1.190 €

  • Verkaufte Waren: 2.000 € netto + 380 € USt = 2.380 €

Berechnung:

  • Umsatzsteuer aus Verkäufen: 380 €

  • Vorsteuer aus Einkäufen: 190 €

  • Zahllast ans Finanzamt: 380 € – 190 € = 190 €

Wenn deine Vorsteuer höher ist als deine Umsatzsteuer, bekommst du den Überschuss vom Finanzamt erstattet.

Welche Vorteile bringt der Vorsteuerabzug für Unternehmen?

Der Vorsteuerabzug ist einer der größten Vorteile für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen. Er sorgt dafür, dass du nicht zusätzlich durch Umsatzsteuer belastet wirst und nur auf deinen Gewinn Steuern zahlst.

Vorteile im Überblick:

  • Du sparst Umsatzsteuer auf betriebliche Einkäufe.

  • Du erhältst ggf. Rückzahlungen vom Finanzamt.

  • Du bleibst gegenüber Großkunden wettbewerbsfähig.

Die Umsatzsteuer wird zu einem durchlaufenden Posten, der deine Liquidität schont.

Vorsteuerabzug und Kleinunternehmerregelung: Lohnt sich der Verzicht auf § 19 UStG?

Kleinunternehmer*innen nach § 19 UStG stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung – und dürfen deshalb auch keine Vorsteuer abziehen. Wer hohe betriebliche Ausgaben hat oder hauptsächlich mit umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen zusammenarbeitet, sollte jedoch sorgfältig abwägen, ob die Kleinunternehmerregelung wirklich vorteilhaft ist.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Wer im Vorjahr einen Umsatz von maximal 25.000 € (ab 2025 neu geltende Grenze) und im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 100.000 € erzielt, kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Die Folge: Du stellst keine Umsatzsteuer in Rechnung und hast weniger bürokratischen Aufwand – verlierst aber auch das Recht auf Vorsteuerabzug.

Info

Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung wurden zum 1. Januar 2025 angehoben. Die Vorjahresgrenze stieg von 22.000 € auf 25.000 €, die laufende Jahresgrenze von 50.000 € auf 100.000 €. Prüfe, ob du weiterhin unter die Regelung fällst oder ob ein Wechsel zur Regelbesteuerung sinnvoll ist.

Wann lohnt sich der Verzicht auf § 19 UStG ?

Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung – also der freiwillige Wechsel zur Regelbesteuerung – kann sich lohnen, wenn:

Table

Situation

Vorteil durch Regelbesteuerung

Du machst hohe Anfangsinvestitionen (z. B. Maschinen, Büroausstattung)

Du holst dir die Vorsteuer auf diese Einkäufe zurück

Deine Kunden sind überwiegend Unternehmen (B2B)

Für Unternehmen spielt dein Bruttopreis keine Rolle – sie ziehen die USt selbst als Vorsteuer ab

Du arbeitest mit teuren Dienstleistern oder Lieferanten

Hohe Vorsteuerbeträge, die du ohne Regelbesteuerung nicht geltend machen kannst

Du planst schnelles Umsatzwachstum

Früher Wechsel vermeidet spätere Umstellung mitten im Geschäftsjahr

Wann bleibt die Kleinunternehmerregelung sinnvoller?

Die Kleinunternehmerregelung ist weiterhin vorteilhaft, wenn:

  • Deine Kunden überwiegend Privatpersonen sind (B2C) – für sie ist ein günstigerer Bruttopreis ohne Umsatzsteuer attraktiver.
  • Du kaum betriebliche Ausgaben mit Umsatzsteuer hast und daher wenig Vorsteuer zurückfordern könntest.
  • Du den Verwaltungsaufwand (Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahreserklärung) minimieren möchtest.

Wie lange gilt die Bindungsfrist beim Verzicht?

Wenn du auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest, bist du für mindestens 5 Jahre an die Regelbesteuerung gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG). Diese Entscheidung sollte gut überlegt sein.

Tipp

Rechne vor dem Verzicht durch, wie viel Vorsteuer du tatsächlich zurückfordern könntest – und vergleiche das mit dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Mit Taxfix erledigst du als Selbstständige*r deine Umsatzsteuervoranmeldungen einfach und digital. Warum nicht kostenlos starten?

Vorsteuerabzug beim Finanzamt geltend machen: So funktioniert die Umsatzsteuervoranmeldung

Den Vorsteuerabzug machst du nicht in der Einkommensteuererklärung geltend, sondern ausschließlich über die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) – eine regelmäßige Meldung, die du elektronisch über das ELSTER-Portal des Finanzamts einreichst.

Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung?

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine monatliche oder vierteljährliche Erklärung, in der du dem Finanzamt mitteilst:

  • wie viel Umsatzsteuer du in diesem Zeitraum eingenommen hast (aus deinen Ausgangsrechnungen),
  • wie viel Vorsteuer du in diesem Zeitraum gezahlt hast (aus deinen Eingangsrechnungen),
  • und die sich daraus ergebende Zahllast oder Erstattung.

Wie oft musst du die UStVA einreichen?

Umsatzsteuer im Vorjahr

Abgaberhythmus

Über 7.500 €

Monatlich (bis zum 10. des Folgemonats)

Zwischen 2.000 € und 7.500 €

Vierteljährlich (bis zum 10. nach Quartalsende)

Unter 2.000 €

Jährlich (nur Jahreserklärung, keine Voranmeldung)

Neugründung

In den ersten 2 Jahren immer monatlich

Schritt für Schritt: So reichst du die UStVA ein

  1. ELSTER-Konto anlegen unter www.elster.de (kostenlos, einmalige Registrierung).
  2. Belege sammeln: Alle Eingangsrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer des Voranmeldungszeitraums zusammenstellen.
  3. Umsatzsteuer und Vorsteuer erfassen: Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen addieren, Vorsteuer aus Eingangsrechnungen addieren.
  4. UStVA in ELSTER ausfüllen: Beträge in die entsprechenden Felder eintragen (Kz. 81 für 19 % USt, Kz. 66 für Vorsteuer etc.).
  5. Elektronisch übermitteln und Fristdatum beachten (immer der 10. des Folgemonats).
  6. Zahllast überweisen oder Erstattung abwarten – das Finanzamt verrechnet automatisch.

Info

Wer die UStVA zu spät einreicht, riskiert einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der Zahllast (maximal 25.000 €). Bei Dauerfristen-Verlängerung (gegen eine Sondervorauszahlung) verschiebt sich die Frist um einen Monat.

Was passiert, wenn die Vorsteuer höher ist als die Umsatzsteuer?

Wenn du in einem Voranmeldungszeitraum mehr Vorsteuer gezahlt als Umsatzsteuer eingenommen hast – zum Beispiel bei hohen Investitionen – entsteht ein Vorsteuerüberhang. Das Finanzamt erstattet dir diesen Betrag nach Prüfung der UStVA. Du musst dafür nichts gesondert beantragen.

Tipp

Mit Taxfix für Selbstständige erledigst du deine Umsatzsteuervoranmeldungen schnell und digital – ohne ELSTER-Formulare manuell ausfüllen zu müssen. Starte jetzt kostenlos und behalte alle Fristen im Blick.


Vorsteuerabzug nachträglich berichtigen: Was tun bei fehlerhaften Rechnungen?

Eine fehlerhafte Eingangsrechnung bedeutet nicht automatisch, dass du auf den Vorsteuerabzug verzichten musst. In vielen Fällen kann die Rechnung nachträglich berichtigt werden – und der Vorsteuerabzug bleibt vollständig erhalten.

Welche Fehler können auf einer Rechnung vorkommen?

Häufige Fehler, die den Vorsteuerabzug gefährden:

Fehler

Konsequenz ohne Berichtigung

Fehlende oder falsche Steuernummer / USt-IdNr.

Vorsteuerabzug kann verweigert werden

Keine fortlaufende Rechnungsnummer

Formaler Mangel – Finanzamt kann Abzug ablehnen

Fehlende oder ungenaue Leistungsbeschreibung

Vorsteuerabzug gefährdet

Falscher Steuersatz (z. B. 19 % statt 7 %)

Zu viel oder zu wenig Vorsteuer geltend gemacht

Fehlender Hinweis auf Steuerfreiheit

Unzulässiger Steuerausweis

Falsche Anschrift einer der Parteien

Formaler Mangel

Wie wird eine fehlerhafte Rechnung berichtigt?

Eine Rechnungsberichtigung erfolgt ausschließlich durch den Rechnungsaussteller – du als Rechnungsempfänger kannst die Rechnung nicht selbst korrigieren. So gehst du vor:

Schritt 1: Kontaktiere den Rechnungsaussteller und weise auf den Fehler hin.

Schritt 2: Der Aussteller erstellt eine berichtigte Rechnung (keine neue Rechnung, sondern eine Korrektur der ursprünglichen mit Verweis auf die ursprüngliche Rechnungsnummer).

Schritt 3: Du bewahrst beide Dokumente auf – die ursprüngliche fehlerhafte Rechnung und die Berichtigung.

Schritt 4: Du machst den Vorsteuerabzug in dem Voranmeldungszeitraum geltend, in dem die berichtigte Rechnung bei dir eingeht.

Info

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben in mehreren Urteilen klargestellt: Eine Rechnungsberichtigung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück – sofern die Berichtigung alle erforderlichen Angaben enthält. Das bedeutet: Zinsen oder Nachzahlungszinsen wegen eines verspäteten Vorsteuerabzugs können vermieden werden, wenn die Berichtigung rechtzeitig erfolgt.

Was tun, wenn der Rechnungsaussteller nicht reagiert?

Wenn eine Berichtigung nicht möglich ist (z. B. weil das Unternehmen nicht mehr existiert), prüfe folgende Alternativen:

  • Kleinbetragsrechnungen (bis 250 € brutto): Hier gelten vereinfachte Anforderungen – nicht alle Pflichtangaben sind erforderlich.
  • Gutschriften: Wenn du als Leistungsempfänger eine Gutschrift ausstellst, gelten dieselben Anforderungen wie für eine Rechnung.
  • Steuerberatung: Bei strittigen Fällen oder größeren Beträgen empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerberaters.

Checkliste: So prüfst du Eingangsrechnungen auf Vollständigkeit

Bevor du eine Rechnung buchst und die Vorsteuer abziehst, prüfe:

  • Name und vollständige Anschrift beider Parteien vorhanden?
  • Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers angegeben?
  • Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer vorhanden?
  • Leistungsbeschreibung eindeutig und vollständig?
  • Nettobetrag, Steuersatz (7 % oder 19 %) und Steuerbetrag separat ausgewiesen?
  • Leistungszeitraum angegeben (falls abweichend vom Rechnungsdatum)?

Tipp

Prüfe Eingangsrechnungen direkt beim Eingang – nicht erst kurz vor der UStVA-Abgabe. So bleibt genug Zeit für eine Berichtigung, bevor die Frist abläuft. Mit Taxfix behältst du als Selbstständige*r alle Fristen und Vorsteuerbeträge automatisch im Blick – starte jetzt kostenlos!

FAQ zum Thema Vorsteuerabzugsberechtigung

Kleinunternehmer nach § 19 UStG, Privatpersonen und Unternehmen mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen – zum Beispiel Arztpraxen oder Vermieter – dürfen keine Vorsteuer abziehen.

Wenn du etwas sowohl privat als auch betrieblich nutzt (z. B. Laptop oder Auto), darfst du die Vorsteuer nur anteilig für den betrieblichen Teil abziehen. Der private Anteil ist nicht abzugsfähig.

Eine Rechnung muss alle Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten:

  • vollständige Anschrift beider Parteien

  • Steuernummer oder USt-IdNr.

  • Rechnungsdatum, Rechnungsnummer

  • genaue Leistungsbeschreibung

  • Steuersatz und Steuerbetrag

Fehlt eine dieser Angaben, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern.

Disclaimer

Wir machen keine Steuerberatung. Wir ersetzen keine*n zertifizierte*n Steuerberater*in. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr Infos dazu findest du in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Jule, Premium Steuerexpertin bei taxfix

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Das sagen unsere Expert*innen dazu:

Eine fehlerhafte Eingangsrechnung reicht aus, damit das Finanzamt den Vorsteuerabzug vollständig verweigert. Pflichtangaben, wie z.B. die fortlaufende Rechnungsnummer oder der ausgewiesene Steuerbetrag, sollten daher bei jeder Eingangsrechnung direkt beim Erhalt geprüft werden.