Ehrenamt in der Steuererklärung
Ehrenamtliche Arbeit unterstützt nicht nur die Gesellschaft. Der Staat belohnt das Engagement auch mit Steuervorteilen. Hier erfährst du, wie du mit deiner ehrenamtlichen Tätigkeit Steuern sparen kannst.
Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale?
Mit einem Ehrenamt kannst du im Veranlagungsjahr 2023 840 Euro steuerfrei verdienen. Dieser Betrag ist ein Jahresbetrag. Du kannst ihn nicht auf einige Monate aufteilen, wenn du nicht das ganze Jahr ehrenamtlich tätig warst.
Wann das Finanzamt das Ehrenamt anerkennt
Damit du deine ehrenamtliche Arbeit von der Steuer absetzen kannst, musst du bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Dein Ehrenamt ist nebenberuflich und du verbringst damit maximal ein Drittel der Zeit deines Hauptberufs.
Dein Hauptberuf hat keine Auswirkungen auf den Erhalt der Pauschale, es muss also kein steuerpflichtiger Job sein. Du erfüllst die Voraussetzung auch, wenn du Student*in, Hausfrau oder Hausmann, Rentner*in oder arbeitslos bist.
- Mit deiner Arbeit unterstützt du eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Deine freiwillige Arbeit liegt im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.
Deine Arbeit leistest du bei einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft. Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist z.B. eine Universität oder Volkshochschule, eine gemeinnützige Körperschaft z.B. ein Sportverein. Auch Arbeit im Verein oder einem Zweckbetrieb wie einem Altenheim wird begünstigt.
Im Impfzentrum gearbeitet? Ehrenamtspauschale anwenden!
Im Februar 2021 haben sich die Finanzministerien dazu geeinigt, dass freiwillige Impfhelfer*innen steuerlich ebenfalls entlastet werden sollen, die im Zeitraum von 2020, 2021 oder 2o22 tätig waren. Das gilt sowohl für öffentliche und gemeinnützige Arbeitgeber*innen als auch für private Dienstleister*innen, die ein Impfzentrum betreiben. Bist du also freiwillig als Impfhelfer*in tätig gewesen, kannst du von der Ehrenamtspauschale profitieren. Wenn du an der Organisation des Impfzentrums oder auch dessen Verwaltung beteiligt warst, kannst auch du die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Im Jahr 2020 lag diese bei 720 Euro, aktuell beträgt sie 840 Euro. Das heißt, deine Einnahmen sind bis zu diesen Beträgen steuerfrei.
Warst du bei deiner Tätigkeit direkt an der Impfung beteiligt, zum Beispiel durch die Impfung selbst oder Aufklärungsgesprächen, gilt für dich die Übungsleiterpauschale. 2020 lag diese bei 2.400 Euro und beträgt aktuell 3.000 Euro für das jeweilige Steuerjahr. Das bedeutet für dich, dass die erhaltene Aufwandsentschädigung bis zu diesen Beträgen steuerfrei bleiben.
Details zu den anerkannten Bereichen findest du in der Abgabenordnung: § 52 bis 54 AO.
Das ist kein Ehrenamt
Liegt deine Aufgabe in einem Bereich, in dem die Organisation Profit macht, wie dem Verkauf von Artikeln im vereinseigenen Laden, wird dir das nicht anerkannt.
Bist du Sportler*in in einem Verein, zählt das ebenfalls nicht als begünstigte ehrenamtliche Arbeit.
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Wo gibst du dein Ehrenamt in der Steuererklärung an?
Auch wenn du ein geringes Einkommen durch das Ehrenamt hast und es steuerfrei ist, musst du es in der Steuererklärung angeben. In welche Anlage der Steuererklärung der Betrag kommt, hängt von der deiner Haupteinnahme ab.
Als Arbeitnehmer*in - Anlage N:
- Aufwandsentschädigungen bzw. Einnahmen bis zu 840 Euro (2020: 720 Euro, 2021: 840 Euro) in der Anlage N in Zeile 26.
- Der den Freibetrag übersteigenden Betrag geht als Arbeitslohn in die Zeile 20 in der Anlage N ein.
Als Selbstständige*r - Anlage S und SO:
Einnahmen bis zu 840 Euro (2020: 720 Euro, 2021: 840 Euro) fließen in die Zeilen 9 und 46 der Anlage S
- Sind die Einnahmen höher als der Ehrenamtsfreibetrag, trägst du den übersteigenden Betrag als sonstige Einkünfte in der Anlage SO an.
Steuern sparen durch Ehrenamt
Mehrere Freibeträge
Bist du in mehreren Funktionen für eine Organisation tätig, kannst du zusätzlich zur Ehrenamtspauschale mit dem Übungsleiterfreibetrag einen thematisch ähnlichen Steuervorteil nutzen.
Bist du zum Beispiel als Chorleiter*in in einem Gesangsverein tätig, nutzt du die Übungsleiterpauschale und für deine Tätigkeit als Kassenwart*in die Ehrenamtspauschale.
Mit der Kombination der Tätigkeiten sicherst du dir in den Steuerjahren 2021 und 2022 steuerfreie Einnahmen in Höhe von 3.840 Euro: 3.000 Euro aus der Übungsleiterpauschale plus 840 Euro aus dem Ehrenamtsfreibetrag (Für den Veranlagungszeitraum 2020 gelten folgende Werte: 2.400 Euro aus der Übungsleiterpauschale plus 720 Euro aus dem Ehrenamtsfreibetrag, insgesamt also 3.120 Euro pro Jahr).
Die Pauschalen kannst du nur einmal im Jahr in Anspruch nehmen, nicht pro Tätigkeit. Bist du in mehreren ehrenamtlichen Bereichen aktiv, gilt für alle Einkünfte zusammen der Freibetrag.
Minijob
Auch als Minijobber*in lohnt sich das ehrenamtliche Engagement. Schließlich kannst du so mehr Geld verdienen. Entweder du lässt dir den gesamten Freibetrag komplett auszahlen, z.B. zum Beschäftigungs- bzw. Jahresbeginn oder du stockst damit dein Minijob-Gehalt monatlich auf. Nutzt du den kompletten Ehrenamtspauschbetrag, stehen dir 70 Euro pro Monat zusätzlich zur Verfügung. 2020 waren es noch 60 Euro pro Monat.
Freigrenze bei sonstigen Einkünften
Du kannst weitere Steuern sparen, wenn du die Freigrenze von 256 Euro für „Sonstige Einkünfte“ nutzt (siehe dazu: §22 Nr. 3 Satz 2 EStG). Diese kannst zusätzlich zu den 840 Euro (2020: 720 Euro, 2021: 840 Euro) aus dem Ehrenamt nutzen.
Ein Beispiel:
Du verdienst nebenberuflich als Helfer*in im Tierheim 900 Euro im Jahr 2022. Davon ziehst du 840 Euro Ehrenamtspauschale ab. Die verbleibenden 60 Euro liegen unter der 256-Euro-Freigrenze. Du musst also auf die 900 Euro keine Steuern zahlen.
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