Erika Küspert
Veröffentlicht am: 27.03.2025
Aktualisiert am: 27.03.2025
Lesezeit: 5 Minuten
Opfergrenze: Wie viel Unterhalt du steuerlich absetzen kannst
Wer Unterhalt an bedürftige Angehörige wie Eltern, Kinder oder den Ex-Partner zahlt, fragt sich oft: Wie viel davon erkennt das Finanzamt überhaupt an? Die Antwort darauf hängt maßgeblich von der sogenannten Opfergrenze ab. Dieser steuerliche Begriff entscheidet darüber, in welchem Umfang deine Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend gemacht werden können.
Erika Küspert
Veröffentlicht am: 27.03.2025
Aktualisiert am: 27.03.2025
Lesezeit: 5 Minuten
Was bedeutet „Opfergrenze“ überhaupt?
Die Opfergrenze legt fest, bis zu welchem Anteil deines Einkommens du Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen kannst – ohne dass du dabei deinen eigenen Lebensstandard unzumutbar einschränkst. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass du dich nicht „opfern“ musst, um anderen zu helfen.
Heißt konkret: Nur der Teil deiner Unterhaltszahlungen, der innerhalb dieser Grenze liegt, wird vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Alles, was darüber hinausgeht, bleibt unberücksichtigt – selbst wenn du mehr gezahlt hast.
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Wie berechnet sich die Opfergrenze?
Die Höhe der Opfergrenze hängt davon ab, wem du Unterhalt zahlst. Grundlage ist stets dein verfügbares Nettoeinkommen – also das Einkommen, das dir nach Abzug bestimmter Posten tatsächlich zur Verfügung steht.
Für verschiedene Empfängergruppen gelten unterschiedliche Prozentsätze:
- Bei Unterhalt an Ex-Ehegatten oder dauerhaft getrennt lebende Ehepartner liegt die Opfergrenze bei 50 Prozent des verfügbaren Nettoeinkommens.
- Bei Unterhalt an andere Personen – zum Beispiel Eltern, Kinder oder Schwiegereltern – liegt sie in der Regel bei 25 Prozent oder 20 Prozent, abhängig vom genauen Verwandtschaftsverhältnis.
Das verfügbare Nettoeinkommen ergibt sich aus deinem Bruttojahreseinkommen abzüglich:
- Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
- Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
- Werbungskosten, Sonderausgaben und weiteren steuerlich abzugsfähigen Beträgen
Beispiel zur Veranschaulichung
Ein Arbeitnehmer ist ledig und hat ein verfügbares Nettoeinkommen von 30.000 Euro im Jahr. Er zahlt jährlich 20.000 Euro Unterhalt an seine Ex-Frau.
Da es sich um eine Ex-Ehepartnerin handelt, beträgt die Opfergrenze 50 Prozent des Nettoeinkommens, also 15.000 Euro. Das bedeutet: Obwohl 20.000 Euro gezahlt wurden, können nur 15.000 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Die restlichen 5.000 Euro bleiben steuerlich außen vor.
Besondere Regelungen und Einschränkungen
Bei der Anwendung der Opfergrenze gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:
1. Opfergrenze gilt für alle Unterhaltszahlungen zusammen:
Die Grenze wird nicht für jede unterstützte Person einzeln berechnet, sondern gilt für die Summe aller Unterhaltszahlungen innerhalb eines Jahres.
2. Keine Opfergrenze bei gesetzlicher Unterhaltspflicht:
Wenn du rechtlich verpflichtet bist, jemanden zu unterstützen – zum Beispiel deine Kinder oder Eltern –, kann die Opfergrenze unter bestimmten Voraussetzungen wegfallen. Voraussetzung ist, dass du diese Pflicht nachweisen kannst, etwa durch gesetzliche Vorgaben oder Gerichtsbeschlüsse.
3. Bedürftigkeit des Empfängers:
Unterhaltszahlungen kannst du nur dann absetzen, wenn der oder die Empfänger:in als bedürftig gilt. Das heißt: Es darf kein nennenswertes Einkommen oder Vermögen vorhanden sein.
4. Nur tatsächlich gezahlte Beträge zählen:
Unbare Leistungen wie das kostenlose Wohnenlassen in der eigenen Wohnung werden nur dann anerkannt, wenn sie mit einem konkreten Geldbetrag belegt werden können. Ohne Nachweis wird dieser „fiktive“ Unterhalt vom Finanzamt nicht berücksichtigt.
Häufige Fragen zur Opfergrenze
Wie sieht es bei Unterhalt ins Ausland aus?
Bei Zahlungen ins Ausland gelten strengere Nachweispflichten. Du musst belegen, dass der Empfänger tatsächlich bedürftig ist. Außerdem kann das Finanzamt bei niedrigeren Lebenshaltungskosten im Ausland die abziehbaren Beträge kürzen. Die Opfergrenze wird dabei in vielen Fällen enger gefasst als bei inländischen Unterhaltsempfängern.
Wie wird Unterhalt an Ex-Partner behandelt?
Für Ex-Partner und dauerhaft getrennt lebende Ehepartner gilt die höchste Opfergrenze – bis zu 50 Prozent des verfügbaren Nettoeinkommens. Voraussetzung ist allerdings, dass eine tatsächliche Unterhaltspflicht besteht und beide Personen nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben. Wichtig ist auch: Der Unterhalt muss durch Verträge oder gerichtliche Entscheidungen dokumentiert sein.
Was ist der jährliche Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen?
Neben der prozentualen Opfergrenze gibt es noch einen weiteren Deckel: den gesetzlichen Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG. Dieser liegt im Jahr 2024 bei 11.784 Euro pro unterstützter Person.
Wichtig: Wenn du zusätzlich Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung für die unterstützte Person zahlst, kannst du diese über den Höchstbetrag hinaus ansetzen – vorausgesetzt, du übernimmst die Beiträge tatsächlich.
Ein Beispiel:
Du zahlst monatlich 1.000 Euro Unterhalt an deine Mutter, also 12.000 Euro im Jahr. Davon sind lediglich 11.784 € abzugsfähig, da dies für 2024 der Höchstbetrag ist. Übernimmst du zusätzlich dazu allerdings noch ihre Krankenversicherung in Höhe von 150 Euro im Monat (1.800 Euro), kannst du diese zusätzlich gelten machen. Insgesamt kannst du daher 11.784 € + 1.800 € = 13.584 € absetzen - jedoch nur dann, wenn die Opfergrenze nicht niedriger liegt.
Disclaimer
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