Azubis: Kann ich meine Ausbildung von der Steuer absetzen?
Als Azubi kannst du deine Ausbildungskosten von der Steuer absetzen. Wir sagen dir, was genau du absetzen kannst und wie du dazu vorgehen musst.
Erst- oder Zweitausbildung?
Deine steuerliche Situation hängt in gewisser Weise von deinem persönlichen Lebenslauf ab, denn Erst- und Zweitausbildung werden dabei unterschiedlich behandelt. Das hat das Bundesverfassungsgericht erst im November 2019 in seinem von vielen Auszubildenden lang erwarteten Urteil bestätigt.
In deiner Erstausbildung befindest du dich, solange du zwischen deiner Schulzeit und deiner Ausbildung keinen weiteren Ausbildungs- oder Studienabschluss erworben hast. In diesem Fall darfst du maximal 6.000 Euro deiner Ausbildungskosten als Sonderausgaben absetzen; außerdem lassen sich negative Einkünfte nicht als Verlustvortrag mit ins Folgejahr nehmen.
Wer sich in seiner Zweitausbildung befindet, darf seine Ausbildungskosten hingegen in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Für negative Einkünfte ist dabei ein sogenannter Verlustvortrag möglich – das heißt, du kannst deine Verluste mit ins Folgejahr nehmen. Dies lässt sich theoretisch mehrmals wiederholen, falls deine Situation sich nicht sofort ändert; in deinem ersten Jahr als Vollbeschäftigte*r erwartet dich dann eine entsprechende Steuervergünstigung bzw. Rückerstattung.
Ausnahmeregelung
Erhältst du in deiner Erstausbildung Geld, befindest du dich in einem sogenannten Dienstverhältnis und darfst all deine Ausbildungskosten in vollem Umfang als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Tatsächlich ist dies für eine Lehre in Deutschland der Regelfall.
Was kann ich bei meiner Ausbildung von der Steuer absetzen?
Während deiner Ausbildung kommen viele Kosten auf dich zu. Dies sind die häufigsten Ausgaben, die du von der Steuer absetzen kannst:
- Gebühren für Zulassung, Lehrgänge und Prüfungen
- Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte und Berufsschule
- Kosten für eine Zweitwohnung am Ausbildungsort
- Umzugskosten
- Kosten für Arbeitsmittel und Lernmaterialien
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Fahrtkosten in der Ausbildung richtig von der Steuer absetzen
Deine Ausbildung findet in den meisten Fällen an zwei unterschiedlichen Orten statt: dem Ausbildungsbetrieb und der Berufsschule. Fahrtkosten zwischen deiner Wohnung und diesen beiden Orten werden unterschiedlich berechnet.
Du kannst nur einen Ort in der Steuererklärung als erste Tätigkeitsstätte angeben. Das ist in der Regel dein Ausbildungsbetrieb. Hast du nur eine schulische Ausbildung, ist die Berufsschule deine erste Tätigkeitsstätte.
Deine Fahrtkosten kannst du am einfachsten mit der Fahrtkostenpauschale, auch Pendlerpauschale genannt, absetzen. Das sind derzeit 0,30 Euro pro Kilometer für die einfache Distanz zwischen deiner Wohnung und deiner ersten Tätigkeitsstätte, bzw. ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro.
Fahrten zur Berufsschule setzt du als Dienstreise ab. Das kannst du mit der Dienstreisepauschale machen. Fährst du mit dem Auto, sind es 0,30 Euro pro Kilometer für den Hin- und Rückweg, bei Motorrad, Mofa und Roller sind es 0,20 Euro pro Kilometer.
Seit dem 01.01.2021 ist die Pendlerpauschale neu geregelt. Ab dem 21. Kilometer Fahrstrecke zur Arbeit (nicht „Dienstreise“ zur Berufsschule) können 0,38 Euro (Steuerjahr 2023 pro Kilometer geltend gemacht werden.
Mobilitätsprämie: Fahrtkosten-Entlastung bei niedrigeren Einkommen
Du profitierst auch dann von der erhöhten Entfernungspauschale, wenn du gar keine Einkommens- beziehungsweise Lohnsteuer zahlst. In diesem Fall kannst du die sogenannte Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragen. Sie beträgt 14 Prozent der Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer, also 5,32 Cent pro Kilometer. Voraussetzungen:
- deine tatsächlichen Werbungskosten übersteigen die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro
- dein zu versteuerndes Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro
- Haufe hat beispielhaft die Höhe der Mobilitätsprämie berechnet: Ein Arbeitnehmer, mit 9.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und der Steuerklasse I, fährt an 220 Arbeitstagen 40 Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte. Es ergibt sich für das Steuerjahr 2022 eine Mobilitätsprämie in Höhe von 188,58 Euro.
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