Versteuerung von Halbwaisenrenten und Vollwaisenrenten
Was ist die Vorraussetzung für die Halbwaisen- bzw. Vollwaisenrente?
Voraussetzung für die Waisenrente ist, dass der verstorbene Elternteil mindestens 5 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat, sofern es sich bei seinem Tod nicht um einen Arbeitsunfall handelt.
Der Rentenanspruch gilt dann für leibliche Kinder (ehelich und unehelich), Adoptivkinder sowie Stiefkinder, Pflegekinder, Enkelkinder und Geschwister, die im Haushalt lebten und überwiegend von dem*der Verstorbenen unterhalten wurden. Die Halb- und Vollwaisenrente gehört wie die Witwenrente und die Erziehungsrente zu den Hinterbliebenenrenten und wird anhand des Rentenanspruchs des*r Verstorbenen berechnet.
Höhe und Antrag der Waisenrente
Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent der Rente, auf die der*die Verstorbene Anspruch gehabt hätte. Die Vollwaisenrente beträgt 20 Prozent der Versichertenrente desjenigen Elternteils, der den höheren Rentenanspruch gehabt hätte. Darauf wird dann noch einmal ein kompliziert berechneter Zuschlag oder Abschlag angerechnet, der sich aus den Rentenzeiten des Verstorbenen ergibt.
Die Waisenrente muss bei der Renten- oder Unfallversicherung beantragt werden. Das sollte man innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod des Elternteils machen, da rückwirkend nur bis zu 12 Monate des vergangenen Anspruchszeitraums ausbezahlt werden.
Wie lange wird Waisenrente bezahlt?
Die Rente wird bis zum 18. Lebensjahr ausbezahlt. Nach der Volljährigkeit bleibt der Rentenanspruch nur dann erhalten, wenn
- das Kind noch in einer schulischen, beruflichen oder akademischen Ausbildung ist,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet, oder
- sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen kann oder
- das Kind sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen oder zwischen einem Freiwilligendienst und dem Ausbildungsbeginn.
Nach dem 27. Lebensjahr erlischt der Anspruch auf Halbwaisenrente in jedem Fall.
Steuern bei Halbwaisenrente und Vollwaisenrente
Waisenrenten sind Einkünfte und werden genauso besteuert wie Altersrenten. Generell gilt in Deutschland für jeden Menschen, egal wie alt er ist, ein Steuerfreibetrag. Die Höhe dieses Grundfreibetrags findest du in der folgenden Tabelle:
Steuerjahr | Grundfreibetrag |
---|---|
2019 | 9.168 € |
2020 | 9.408 € |
2021 | 9.744 € |
2022 | 10.347 € |
2023 | 10.908 € |
Erst wenn das Einkommen, in diesem Fall die Waisenrente, darüber liegt, werden Steuern fällig, auch für Kinder. In den meisten Fällen liegen die Halbwaisenrente und Vollwaisenrente aber unter dem Steuerfreibetrag.
Zudem gilt der Freibetrag des Renteneintrittsjahres, der jedes Jahr ein wenig schrumpft:
- 2018: 24 Prozent
- 2019: 22 Prozent
- 2020: 20 Prozent
- 2021: 19 Prozent
- 2022: 18 Prozent
- 2023: 17 Prozent
Ab 2020 fällt der Freibetrag bis 2040 jährlich um einen Prozentpunkt. Somit liegt er im Jahr 2040 bei 0 Prozent.
Eine Steuererklärung muss abgegeben werden, wenn die Einkünfte nach Abzug des Rentenfreibetrags den Steuerfreibetrag überschreiten.
Beispiele:
Weitere Einkommen werden nicht auf die Halbwaisen- und Vollwaisenrente angerechnet. Allerdings wird die Waisenrente als Einkommen auf den BaföG-Bedarf angerechnet.